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Befristung zur Vertretung wegen Elternzeit
21.06.2013. Wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, hat die Kündigung schon in der Tasche und kann daher nicht langfristig planen. Daher sind Befristungen nur zulässig, wenn sie höchsten zwei Jahre dasuern oder durch einen Sachgrund gerechtfertigt sind.
Einer der gesetzlich anerkannten Sachgründe für einen Zeitvertrag ist die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, z.B. einer Stammkraft, die wegen einer Elternzeit vorübergehend ausfällt.
Nach dem Gesetz muss der befristet beschäftigte Arbeitnehmer allerdings "zur Vertretung" eingestellt werden, was viele Betroffene nicht nachvollziehen können, wenn sie ganz andere Aufgaben erledigen als die angeblich vertretene Stammkraft. So etwas ist aber trotzdem meist rechtens, wie ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz klarstellt: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2012, 8 Sa 243/12.
- Wann kann ein Arbeitsvertrag zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers befristet werden, der wegen Elternzeit fehlt?
- Der Streitfall: Gut drei Jahre befristet beschäftigter IT-Mitarbeiter wehrt sich gegen seine Befristung
- LAG Rheinland-Pfalz: Elternzeitvertreter müssen nicht am Arbeitsplatz der Stammkraft arbeiten
Wann kann ein Arbeitsvertrag zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers befristet werden, der wegen Elternzeit fehlt?
Wer auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags tätig ist, hat keinen echten Kündigungsschutz, da sein Arbeitsvertrag ohnehin nach der vereinbarten Zeit ausläuft. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält daher Regelungen, die einen Missbrauch von Zeitverträgen verhindern sollen.
Konkret erlaubt das TzBfG Zeitverträge im Allgemeinen nur bei Neueinstellungen und das auch nur dann, wenn die maximale Beschäftigungsdauer zwei Jahre nicht übersteigt. Bei längeren Beschäftigungsverhältnissen sind Befristungen nur möglich, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
Dabei nennt § 14 Abs. 2 TzBfG acht verschiedene Sachgründe, die einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigen können. Auf einen dieser Sachgründe berufen sich Arbeitgeber zunehmend oft, nämlich auf den Sachgrund der "Vertretung eines anderen Arbeitnehmers" (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG).
Denn da Arbeitnehmer immer öfter Elternzeit in Anspruch nehmen, muss der Arbeitgeber mit ihrer Rückkehr rechnen. § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) enthält daher spezielle Regelungen für die Befristung zur Vertretung wegen Elternzeit. Die grundlegende Erlaubnis für die Befristung zur Vertretung folgt aber aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG.
Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer "zur Vertretung" einer abwesenden Stammkraft eingestellt wird. Muss die Vertretungskraft die Aufgaben des Abwesenden übernehmen oder können es auch andere Aufgaben sein?
Der Streitfall: Gut drei Jahre befristet beschäftigter IT-Mitarbeiter wehrt sich gegen seine Befristung
Der klagende Arbeitnehmer war von Mitte April 2008 bis Ende Mai 2011, d.h. gut drei Jahre, auf der Grundlage zeitlich befristeter Arbeitsverträge als Assistent bei einem IT-Unternehmen beschäftigt. Der zuletzt vereinbarte Arbeitsvertrag galt von Januar bis Ende Mai 2011, d.h. fünf Monate.
Als Befristungsgrund verweist der Vertrag auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG. Dazu heißt es im Vertrag:
"Im Bereich des IT-Betriebs ist Frau Z bis zum 25.05.2011 in Elternzeit. Zur Vertretung dieser Arbeitnehmerin ist es notwendig, Herrn A. für den o.g. Zeitraum einzustellen."
Da der Arbeitnehmer allerdings nicht mit den Aufgaben der Frau Z, sondern mit anderen Aufgaben betraut war, war er der Meinung, dass der Vertretungs-Sachgrund nur vorgeschoben war und erhob Befristungskontrollklage. Diese wurde vom Arbeitsgericht Koblenz abgewiesen (Urteil vom 18.4.2012, 4 Ca 2158/11). Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung zum LAG Rheinland-Pfalz ein.
LAG Rheinland-Pfalz: Elternzeitvertreter müssen nicht am Arbeitsplatz der Stammkraft arbeiten
Das LAG wies die Berufung zurück, da der Sachgrund der Vertretung seiner Ansicht nach im vorliegenden Fall gegeben war.
Denn der Arbeitgeber muss den elternzeitbedingten Arbeitsausfall nicht in der Weise überbrücken, dass er die Vertretungskraft auf dem Arbeitsplatz der abwesenden Stammkraft einsetzt, so das LAG. Vielmehr kann der Arbeitgeber die Arbeit auch so umverteilen, dass andere Stammkräfte die Arbeit des Elternzeitlers übernehmen, dafür aber von bestimmten Aufgaben entlastet werden, die dann wiederum die befristet beschäftigte Vertretungskraft übernimmt.
So lag es hier im Streitfall: Denn die Aufgaben der in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin Z als Technikerin wurden von den übrigen Technikern mit übernommen, wobei diese im Gegenzug entlastet wurden, indem der Kläger als Fachassistent deren einfachere Aufgaben erledigen musste.
Darüber hinaus hatte der Arbeitgeber auch beim Vertragsschluss sorgfälig gearbeitet, indem er auf die Elternzeitvertretung ausdrücklich hingewiesen hatte. Damit war auch der erforderliche "Kausalzusammenhang" zwischen Elternzeit und befristeter Einstellung gegeben.
Denn wenn der Verterter die Aufgaben des Elternzeitlers weder unmittelbar noch mittelbar übernimmt, sondern auf der Grundlage einer Arbeitsneuverteilung des Arbeitgebers eingesetzt wird, liegt der Kausalzusammenhang zwischen Elternzeit und Befristung nur dann vor,
"wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Diese gedankliche Zuordnung kann beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen."
Da hier im Arbeitsvertrag die Elternzeit der Stammkraft Z als Vertretungsgrund genannt war, gab es diese "gedankliche Zuordnung", so das LAG.
Fazit: Eine wirksame Befristung zur Vertretung eines wegen Elternzeit fehlenden Arbeitnehmers setzt nicht notwendig voraus, dass der befristet eingestellte Arbeitnehmer die Aufgaben des Elternzeitlers übernimmt. Allerdings muss der Arbeitgeber dann im Entfristungsprozess vortragen, wie er den durch die Elternzeit bedingten Arbeitsausfall durch eine Neuverteilung der Arbeit bewältigt. Und er sollte im Arbeitsvertrag die Elternzeit der vertretenen Stammkraft ausdrücklich erwähnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2012, 8 Sa 243/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Mustervertrag: Mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
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Letzte Überarbeitung: 7. Januar 2019
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