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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2012, 8 Sa 243/12
Schlagworte: | Befristung, Elternzeit | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 8 Sa 243/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 07.11.2012 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 18.04.2012, 4 Ca 2158/11 | |
Aktenzeichen:
8 Sa 243/12
4 Ca 2158/11
ArbG Koblenz
Verkündet am: 07.11.2012
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.4.2012, Az.: 4 Ca 2158/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
TATBESTAND
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 15.04.2008, zunächst auf der Grundlage eines bis zum 31.12.2008 und aufgrund dreimaliger Verlängerung letztlich bis zum 31.12.2009 befristeten Arbeitsvertrages, sodann ab dem 01.01.2010 befristet bis zum 31.12.2010 und letztlich ab dem 01.01.2011 befristet bis zum 31.05.2011 als Fachassistent im regionalen IT-Service des Internen Services der Beklagten in M. beschäftigt.
Der zeitlich letzte, am 16.11.2010 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgende Bestimmung:
"Herr A. wird ab 01.01.2011 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.05.2011."
Bezüglich dieses Vertrages existiert ein von Beklagtenseite verfasster und auch vom Kläger unterzeichneter Vermerk, in dem es u.a. heißt:
"Befristungsgrund:
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung)
Im Bereich des IT-Betriebs ist Frau Z bis zum 25.05.2011 in Elternzeit. Zur Vertretung dieser Arbeitnehmerin ist es notwendig, Herrn A. für den o.g. Zeitraum einzustellen."
Die in diesem Vermerk genannte Mitarbeiterin Z ist bei der Beklagten im regionalen IT-Service in M. als IT-Technikerin beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages der Parteien befand sie sich in Elternzeit, die seinerzeit (voraussichtlich) am 25.05.2011 enden sollte, jedoch bis zum 31.03.2012 verlängert wurde.
Mit seiner am 16.06.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Befristung seines Arbeitsvertrages sei nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, da zwischen dem Ausfall der Mitarbeiterin Z und seiner Beschäftigung kein ursächlicher Zusammenhang bestanden habe.
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2012 (Bl. 118 - 121 d.A.).
Der Kläger hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 16. November 2010 nicht zum 31. Mai 2011 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Mai 2011 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.04.2012 den Klageantrag zu 1. als unbegründet und de Klageantrag zu 2. als unzulässig abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 10 dieses Urteils (Bl. 121 - 126 d.A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 02.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.05.2012 Berufung eingelegt und diese am 26.06.2012 begründet.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Behauptung der Beklagten sei die Befristung nicht wegen einer mittelbaren Vertretung der Mitarbeiterin Z gerechtfertigt. Er habe bereits erstinstanzlich dargetan, dass die Mitarbeiterin Z nicht von ihm - dem Kläger - sondern vielmehr durch die Mitarbeiter Y und X vertreten worden sei. Zwischen dem vermeintlichen Vertretungsfall und seiner befristeten Beschäftigung bestehe keine Kausalität. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich keineswegs aus seinem eigenen Sachvortrag, dass er weitgehend als unmittelbarer Vertreter der Mitarbeiterin Z eingesetzt worden sei. Soweit er vortragen habe, dass er (auch) Tätigkeiten eines IT-Technikers erledigt habe, so ergebe sich hieraus noch keineswegs, dass er Frau Z vertreten habe. Die Beklagte habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Mitarbeiterin Z und seiner Beschäftigung nach wie vor nicht dargetan. Die Unwirksamkeit der streitbefangenen Befristung ergebe sich zudem auch aus den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung, wonach bei einer mehrfachen Befristung eine Missbrauchskontrolle durchzuführen sei.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 26.06.2012 (Bl. 156 - 162 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund er Befristung im Arbeitsvertrag vom 16.11.2010 nicht zum 31.05.2011 beendet worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2011 fortbesteht."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 12.07.2012 (Bl. 164 - 167 d.A.), auf die Bezug genommen wird.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die an sich statthafte Berufung ist nur zum Teil zulässig.
Zwar hat der Kläger die Berufung sowohl fristgerecht eingelegt als auch fristgerecht begründet. Soweit er den vom Arbeitsgericht mit eingehender Begründung als unzulässig abgewiesenen Klageantrag zu 2. ("Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.05.2011 fortbesteht.") weiterverfolgt, erweist sich die Berufung jedoch deshalb als unzulässig, weil die Berufungsbegründung insoweit nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht wird. Die Berufungsbegründung lässt insoweit jegliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vermissen.
Die Berufung war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Urteilstenor gesondert zum Ausdruck zu bringen war.
II.
Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die zulässige Entfristungsklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat infolge der im Arbeitsvertrag vom 16.11.2010 vereinbarten Befristung zum 31.05.2011 geendet.
Die Befristungsabrede ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 BEEG sachlich gerechtfertigt, da die Klägerin zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin Z beschäftigt wurde.
Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. In den Fällen, in denen der Vertretene sich in Elternzeit befindet, liegt darüber hinaus auch nach § 21 Abs. 1 BEEG ein sachlicher, die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor.
Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammmitarbeiters darüber bestimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erledigenden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Aufgaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zeitweilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch mit einer Umorganisation verbunden sein, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, nach dem die Aufgaben des zeitweilige ausfallenden Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinem Inhalt neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -).
Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Stammmitarbeitern und der befristeten Einstellung des Vertreters ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BAG v. 17.04.2002 - 7 AZR 665/00 - EzA § 620 BGB Nr. 194). Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Werden dem Vertreter die Aufgaben des zu vertretenden Arbeitnehmers weder unmittelbar noch mittelbar übertragen, sondern nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb neu zu verteilen, so liegt der für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützten Befristungsabrede erforderliche Kausalzusammenhang nur vor, wenn der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten gedanklich zuordnet. Diese gedankliche Zuordnung kann beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die im Arbeitsvertrag vom 16.11.2010 vereinbarte Befristung zum 31.05.2011 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. Die Klägerin wurde zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Mitarbeiterin Z eingestellt.
Sowohl bei Zugrundelegung des Sachvortrages der Beklagten als auch des hiervon abweichenden Vorbringens des Klägers ergibt sich, dass dieser auf der Grundlage des befristeten Arbeitsvertrages vom 16.11.2010 zur Deckung des durch den Ausfall der Stammkraft Z entstandenen Arbeitskräftebedarfs eingestellt und beschäftigt wurde.
Nach dem Sachvortrag der Beklagten wurden die Aufgaben der Mitarbeiterin Z als Technikerin von den übrigen Technikern im regionalen IT-Service übernommen, wobei diese im Gegenzug entlastet wurden, indem dem Kläger als Fachassistenten deren einfacheren Aufgaben übertragen wurden. Eine solche Umverteilung der Aufgaben beinhaltet eine mittelbare Vertretung der Stammkraft Z durch den Kläger, nämlich die (vertretungsweise) Ausübung der einfacheren Tätigkeiten der Techniker, die dadurch ihrerseits die anspruchsvolleren Techniker-Aufgaben der Mitarbeiterin Z (vertretungsweise) mit übernehmen konnten.
Soweit der Kläger demgegenüber vorgetragen hat, er habe keineswegs nur die einfacheren Routinetätigkeiten sondern vielmehr sämtliche Aufgaben der Techniker ausgeübt, so ergibt sich aus diesem Vorbringen - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat -, dass der Kläger sogar als unmittelbarer Vertreter der Mitarbeiterin Z eingesetzt war. Das Berufungsgericht folgt insoweit, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B. 3. b) in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insoweit wird von weitergehenden, eigenen Ausführungen seitens des Berufungsgerichts abgesehen.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Mitarbeiterin Z sei nicht von ihm - dem Kläger - sondern von den Mitarbeitern X und Y vertreten worden. Wie sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Arbeitsvertrag des Herrn Y (Bl. 102 f d.A.) und dem Schreiben der Beklagten vom 18.03.2008 (Bl. 104 d.A.) betreffend die diesem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten ergibt, ist Herr Y bereits seit dem 01.04.2008 unbefristet als Fachassistent im regionalen IT-Service in M. beschäftigt. Ein Zusammenhang zwischen der Einstellung dieses Mitarbeiters und der nach dem Vorbringen des Klägers erst seit dem 01.04.2010 bestehenden Abwesenheit der Frau Z ist von daher nicht erkennbar. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Mitarbeiter X. Dieser war und ist unstreitig ebenfalls unbefristet bei der Beklagten beschäftigt und - wie der Kläger selbst im Schriftsatz vom 23.11.2011 (dort unter III. = Bl. 80 f d.A.) vorgetragen hat - im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme im regionalen IT-Service in M. tätig. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den durch die Abwesenheit der Mitarbeiterin Z bedingten Vertretungsbedarf dazu benutzt hat, mehrere befristete Arbeitsverhältnisse zu begründen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Inhalt der im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegebenen E-mail des Vorgesetzten des Klägers vom 11.04.2011. Es ist nämlich unerheblich, ob der insoweit unstreitig nicht entscheidungsbefugte Vorgesetzte des Klägers den Einsatz der Herren X und Y als Vertretung der Mitarbeiterin Z einordnete. Im Übrigen ergibt sich aus dem Vermerk (Bl. 52 d.A.) zum befristeten Arbeitsvertrag des Klägers, dass die Beklagte dessen Einstellung und Beschäftigung der zu vertretenden Mitarbeiterin Z gedanklich zugeordnet hat.
Letztlich liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der gesetzlich vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten vor (vgl. hierzu BAG v. 18.07.2012 - 7 AZR 783/10 - NZA 2012, 1359). Zahl und Gesamtdauer der zwischen den Parteien geschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse befinden sich unterhalb der Schwelle, die auf einen Rechtsmissbrauch hindeuten könnten. Auch die sonstigen Umstände geben keinen Anlass einer gegenteiligen Annahme.
III.
Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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