- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Befristung eines Arbeitsvertrags zur Vertretung
12.11.2013. Befristete Arbeitsverträge sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) im Allgemeinen nur zulässig, wenn sie höchsten zwei Jahre dauern oder durch einen Sachgrund gerechtfertigt sind, z.B. durch die Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG).
Vertretungsbefristungen werden in den meisten Fällen vereinbart, wenn der vertretene Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Umstände wie z.B. durch eine Elternzeit oder eine längere Krankheit ausfällt. Manchmal sind es aber auch betriebliche Gründe wie z.B. die vorübergehende Abordnung des vertretenen Arbeitnehmers, auf die die Vertragsbefristung des Vertreters gestützt wird.
Hier müssen Arbeitgeber aufpassen. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) kontrolliert in diesen "Abordnungsfällen" die Befristung des Vertrags mit dem Vertreter strenger als in normalen Vertretungsfällen: BAG, Urteil vom 13.02.2013, 7 AZR 324/11.
- Wann kann ein Arbeitsvertrag zur Vertretung eines vorübergehend abgeordneten Stammarbeitnehmers befristet werden?
- Der Streitfall: Vertretung einer vorübergehend abgeordneten Stammkraft bei der Bundesagentur für Arbeit
- BAG: Bei der Befristung zur Vertretung einer abgeordneten Stammkraft muss der Vertreter die Aufgaben der Stammkraft unmittelbar oder mittelbar übernehmen
Wann kann ein Arbeitsvertrag zur Vertretung eines vorübergehend abgeordneten Stammarbeitnehmers befristet werden?
Wer länger als zwei Jahre aufgrund von Zeitverträgen "zur Vertretung" eines anderen Arbeitnehmers eingesetzt wird, stellt irgendwann die Berechtigung der Befristung in Frage, vor allem dann, wenn er erfährt, dass der in seinem Arbeitsvertrag genannte vertretene Kollege ganz andere Aufgaben hat.
Umso größer ist dann die Enttäuschung im Fall einer Entfristungsklage, wenn sich der Arbeitgeber mit Erfolg darauf beruft, dass er den befristet beschäftigten Vertreter gar nicht exakt im selben Aufgabenkreis einsetzen muss wie den vertretenen Arbeitnehmer, der z.B. wegen einer Elternzeit fehlt.
In solchen Fällen muss der Vertreter die Aufgaben des elternzeitbedingt abwesenden Arbeitnehmers nämlich weder unmittelbar noch mittelbar (als Ergebnis einer "Vertretungskette") übernehmen. Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung auch ein vorübergehender abstrakter Mehrbedarf und eine "gedankliche Zuordnung" des befristet eingestellten Vertreters zu diesem personellen Mehrbedarf. Diese "gedankliche Zuordnung" muss der Arbeitgeber lediglich bei Vertragsschluss nachvollziehbar vornehmen, z.B. indem er die Vertretung des abwesenden Arbeitnehmers in dem Vertrag des Vertreters erwähnt.
In diesem Sinne hat z.B. vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2012, 8 Sa 243/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/173 Befristung zur Vertretung wegen Elternzeit).
Strenger ist allerdings neuerdings das BAG, wenn der vertretene Arbeitnehmer nicht aus persönliche Gründen vorübergehend abwesend ist, sondern aufgrund einer Abordnung, d.h. weil er vorübergehend andere Aufgaben erledigen muss. Denn dann kann der Arbeitgeber genauer voraussehen (und hat es auch weitgehend selbst in der Hand), wann der abgeordnete Arbeitnehmer wieder auf seinen alten Arbeitsplatz zurückkehrt.
Der Streitfall: Vertretung einer vorübergehend abgeordneten Stammkraft bei der Bundesagentur für Arbeit
Im Streitfall ging es um eine bei der Arbeitsagentur beschäftigte Arbeitnehmerin, die bereits länger als drei Jahre auf der Grundlage von Zeitverträgen beschäftigt wurde. Für die letzte Befristung von Januar bis Juni 2010 brauchte der Arbeitgeber daher einen Sachgrund. Vereinbart wurde dann im Vertrag als Befristungsgrund die "Vertretung der beauftragten Arbeitnehmerin Frau F".
Die befristet eingesetzte Arbeitnehmerin erhob Entfristungsklage, weil sie ganz andere Aufgaben als die von ihr angeblich vertretene Frau F. zu erledigen hatte, und das noch dazu in einer anderen Organisationseinheit der Arbeitsagentur.
Das Arbeitsgericht Duisburg gab der Klage statt, während das LAG Düsseldorf dem Arbeitgeber Recht gab (Urteil vom 24.02.2011, 5 Sa 1647/10). Denn, so das LAG: In den Vertretungsfällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG genügt eine "gedankliche Zuordnung" des befristet beschäftigten Vertreters zu dem vorübergehenden personellen Mehrbedarf, der infolge des Ausfalls einer Stammkraft entsteht.
BAG: Bei der Befristung zur Vertretung einer abgeordneten Stammkraft muss der Vertreter die Aufgaben der Stammkraft unmittelbar oder mittelbar übernehmen
Das BAG hob das Urteil des LAG Düsseldorf auf und entschied den Fall zugunsten der Arbeitnehmerin.
Denn bei einer Abordnungsbefristung genügt es nicht, wenn der Arbeitgeber im Entfristungsprozess nachweist, dass es nur überhaupt einen vorübergehenden abstrakten Vertretungsbedarf gab und er die Arbeitsleistungen des befristet eingestellten "Vertreters" diesem personellen Mehrbedarf "gedanklich zugeordnet" hat, so das BAG.
Es nutzte dem beklagten Arbeitgeber daher nichts, dass er in dem Arbeitsvertrag auf die Vertretung der abgeordneten Frau F. als Grund für die Befristung hingewiesen hatte. Vielmehr hätte er nachweisen müssen, dass die "Vertreterin" entweder unmittelbar die Aufgaben der Frau F. übernommen hatte oder zumindest mittelbar, d.h. als Ergebnis einer Vertretungskette. Da der Arbeitgeber diesen Nachweis nicht führen konnte, verlor er den Prozess.
Mittlerweile hat das BAG diese Linie in einigen Urteilen bestätigt, so z.B. mit Urteil vom 10.07.2013, 7 AZR 761/11.
Fazit: Bei der Abordnung einer Stammkraft im Unternehmen kann der Arbeitgeber nur dann einen Vertreter befristet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.3 TzBfG einstellen, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer unmittelbar die eigentlichen Aufgaben der Stammkraft übernimmt oder zumindest mittelbar, d.h. über eine Vertretungskette.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.02.2013, 7 AZR 324/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011, 5 Sa 1647/10
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.07.2013, 7 AZR 761/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2012, 8 Sa 243/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Klage gegen Befristung (Befristungskontrollklage, Entfristungsklage)
- Mustervertrag: Mit Sachgrund befristeter Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 16/307 Keine Befristung bei dauerhaftem Personalbedarf
- Arbeitsrecht aktuell: 16/190 Kettenbefristung an Hochschulen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/005 Befristete Arbeitsverträge an Schulen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/200 Befristung nach Arbeitgeberwechsel als Missbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 14/135 Befristung von Arbeitsverträgen und Missbrauchskontrolle
- Arbeitsrecht aktuell: 13/173 Befristung zur Vertretung wegen Elternzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/263 Kettenbefristung kann Missbrauch sein
- Arbeitsrecht aktuell: 12/043 Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang
Letzte Überarbeitung: 5. April 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de