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Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?
20.04.2012. Abgelehnte Stellenbewerber haben es schwer zu beweisen, dass ihre Bewerbung wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Alters keinen Erfolg hatte und somit eine Diskriminierung vorliegt, die §§ 7 Abs.1, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet.
Hier hilft auch die in § 22 AGG vorgesehene Beweiserleichterung meist nicht weiter. Danach genügt es zwar, wenn ein abgelehnter Bewerber Indizien für eine Diskriminierung nachweisen kann, doch selbst solche Vermutungstatsachen haben abgelehnte Stellenbewerber praktisch nie in der Hand, da sie als Außenstehende keinen Einblick in die Entscheidungsprozesse beim Arbeitgeber haben.
Daher wird seit Jahren diskutiert, ob abgelehnte Stellenbewerber auch ohne konkrete Indizien für eine Diskriminierung vom Arbeitgeber Informationen über die Bewerberauswahl verlangen können, d.h. eine Begründung für die Ablehnung. Einen solchen Anspruch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar gestern erneut abgelehnt, trotzdem aber die Rechte abgelehnter Stellenbewerber gestärkt: EuGH, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister).
- Können abgelehnte Bewerber Auskunft über die Auswahlentscheidung verlangen, d.h. eine Begründung für die Ablehnung?
- Der Fall Galina Meister: In Russland geborene EDV-Spezialistin bekommt eine Stelle als Softwareentwicklerin nicht und zieht vor Gericht
- EuGH: Abgelehnte Bewerber können zwar keine Begründung verlangen, doch kann die "Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen" eine Diskriminierung vermuten lassen
- Was sollten Arbeitgeber künftig bei der Stellenbesetzung beachten?
Können abgelehnte Bewerber Auskunft über die Auswahlentscheidung verlangen, d.h. eine Begründung für die Ablehnung?
Ungerechtfertigte Schlechterstellungen im Erwerbsleben wegen bestimmter persönlicher Merkmale sind gesetzlich verboten, nämlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Untersagt sind z.B. Benachteiligungen bei der Einstellung wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts oder wegen des Alters (§§ 7 Abs.1, 1 AGG).
Abgelehnte Stellenbewerber haben es allerdings schwer, den Nachweis zu führen, dass ihre Bewerbung keinen Erfolg hatte, weil sie das "falsche" Geschlecht oder das Alter haben. Daher schreibt § 22 AGG vor, dass es genügt, wenn ein Benachteiligter Indizien ("Vermutungstatsachen") beweisen kann, die einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vermuten lassen. Der Arbeitgeber muss diese Vermutung dann widerlegen, d.h. beweisen, dass die Stellenbesetzung diskriminierungsfrei war.
Mit dieser Beweiserleichterung ist abgelehnten Bewerbern aber möglicherweise immer noch nicht genug geholfen, denn woher sollen sie Anhaltspunkte für eine Diskriminierung nehmen? Als Außenstehende haben sie ja keinen Einblick in die Entscheidungsprozesse beim Arbeitgeber. Daher wird seit Jahren diskutiert, ob abgelehnte Stellenbewerber auch ohne konkrete Indizien für eine Diskriminierung vom Arbeitgeber Informationen über die Bewerberauswahl verlangen können, d.h. eine Begründung für die Ablehnung.
Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern bestätigt hat, besteht ein solcher Auskunftsanspruch zwar nicht, doch müssen Arbeitgeber trotzdem aufpassen, wenn sie keinerlei Begründung für die Ablehnung geben, da ein solches "Mauern" als Indiz für eine Diskriminierung gewertet werden kann: EuGH, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister).
Der Fall Galina Meister: In Russland geborene EDV-Spezialistin bekommt eine Stelle als Softwareentwicklerin nicht und zieht vor Gericht
Im Streitfall ging es um eine in Russland geborene Softwareentwicklerin, Frau Galina Meister, die sich mit etwa 45 Jahren in Hamburg ohne Erfolg um eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben hatte. Nachdem sie zweimal eine Absage erhalten hatte, klagte sie auf eine Geldentschädigung und verlangte außerdem von dem Unternehmen Einsicht in die Bewerbungsunterlagen ihres erfolgreichen Konkurrenten, um ihre Qualifikationen mit denen ihres Konkurrenten vergleichen zu können.
Mit dieser Klage hatte sie weder vor dem Arbeitsgericht Hamburg (Urteil vom 11.04.2007, 12 Ca 512/06) noch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg Erfolgt (LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007, H 3 Sa 102/07). Im Jahre 2008 landete der Fall schließlich beim Bundesarbeitsgericht (BAG).
Das BAG setzte den Prozess aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die hinter dem AGG stehenden europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien so zu verstehen sind, dass abgelehnte Stellenbewerber, die die formalen Stellen-Anforderungen erfüllen, bei einer Ablehnung Auskunft darüber verlangen können, ob der Arbeitgeber einen anderen Bewerber eingestellt hat - und wenn ja, warum bzw. aufgrund welcher Kriterien (BAG, Beschluss vom 20.05.2010, 8 AZR 287/08 (A) wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 10/115: Auskunftsanspruch für abgelehnte Stellenbewerber?).
Rechtlicher Hintergrund dieser EuGH-Vorlage des BAG ist, dass eine § 22 AGG entsprechende Beweiserleichterung auch in Art.8 der Richtlinie 2000/43/EG, in Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und in Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG enthalten ist, und diese Vorschriften sind das Modell und die Grundlage von § 22 AGG.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem EuGH schlug der EuGH-Generalanwalt Mengozzi dem Gerichtshof vor, die Anfrage des BAG so zu beantworten, dass die Antidiskriminierungsrichtlinien zwar keinen Auskunfsanspruch des abgelehnten Bewerbers verlangen, dass aber andererseits die "Verweigerung" einer solchen Auskunft zusammen mit anderen Umständen des Einzelfalls ein Indiz für eine Diskriminierung des abgelehnten Bewerbers sein können (Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 12/024: Diskriminierung bei der Bewerbung).
EuGH: Abgelehnte Bewerber können zwar keine Begründung verlangen, doch kann die "Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen" eine Diskriminierung vermuten lassen
Wie in den meisten Fällen so folgte der EuGH auch im Fall Galina Meister dem Entscheidungsvorschlag seines Generalanwalts. Die entscheidenden Passagen des gestern veröffentlichten Urteils lauten:
"Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin gehend auszulegen, dass sie für einen Arbeitnehmer, der schlüssig darlegt, dass er die in einer Stellenausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt, und dessen Bewerbung nicht berücksichtigt wurde, keinen Anspruch auf Auskunft darüber vorsehen, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Beklagten ein Gesichtspunkt sein kann, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist."
Mit diesem Urteil setzt der Gerichtshof die Rechtsprechung fort, die er bereits in seinem Kelly-Urteil vorgegeben hat (EuGH, Urteil vom 21.07.2011, C-104/10 - Kelly, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/199 Diskriminierung bei der Bewerbung: Kein Anspruch auf Auskunft über Mitbewerber bei Ablehnung einer Bewerbung). Denn schon in dem Kelly-Urteil meinte der EuGH einerseits, der Arbeitgeber müsse keine Auskünfte über den Ausgang des Bewerbungsverfahrens und die Auswahlkriterien geben. Trotzdem war der Gerichtshof der Meinung, eine solche "Weigerung" könne zusammen mit anderen Umständen des Einzelfalls letztlich doch eine Diskriminierung vermuten lassen.
Im vorliegenden Fall der Frau Meister bewertete es der Gerichtshof anscheinend als verdächtig, dass Frau Meister die Stellenanforderungen erfüllte, gleichwohl aber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Hinzu kam als weiteres "Indiz" die Verweigerung von Informationen über die Auswahlentscheidung.
Fazit: Abgelehnte Stellenbewerber können selbst dann, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, nicht verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Begründung für die Ablehnung liefert. Hüllt sich der Arbeitgeber allerdings in Schweigen (und macht damit von seinem "guten Recht" Gebrauch), kann das ein Indiz für eine Diskriminierung sein. Diese Rechtslage erinnert ein wenig an Kafkas Roman "Der Prozeß": Möglicherweise gibt es Regeln, an die man sich halten muss, vielleicht gibt es sie aber auch nicht, und wenn es Regeln gibt, dann bleiben sie Außenstehenden bis auf weiteres verborgen, und einfach nachlesen kann man sie schon gar nicht...
Was sollten Arbeitgeber künftig bei der Stellenbesetzung beachten?
Aus dem Kelly-Urteil des EuGH, den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Meister und aus dem jetzt ergangenen EuGH-Urteil leiten einige Juristen die Empfehlung für Arbeitgeber ab, abgelehnten Bewerbern künftig auf entsprechende Nachfrage hin Auskunft über die Gründe für die Ablehnung zu erteilen. Das dürfte allerdings meistens verfehlt sein.
Richtigerweise sollten Arbeitgeber möglichst frühzeitig, d.h. bereits in der Stellenausschreibung, und möglichst breit aufgefächert konkret angeben, welche Anforderungen Bewerber erfüllen sollten. So hatte der beklagte Arbeitgeber im Fall Meister in seiner Stellenanzeige möglicherweise zu wenig konkrete Hinweise auf die Stellenanforderungen gegeben: Arbeitgeber können bei Softwareentwicklern meist eine Vielzahl von Programmiersprachen und Software-Anwendungskontexten benennen, von denen sie sich wünschen, dass der Stellenbewerber sich damit auskennt. Und je mehr Punkte das veröffentlichte Anforderungsprofil für eine Stelle aufweist, desto leichter fällt es später, eine rationale und damit auch für abgelehnte Bewerber nachvollziehbare Auswahlentscheidung zu treffen.
Im übrigen sollten sich Arbeitgeber, die von einem abgelehnten Bewerber angeschrieben und um Mitteilung gebeten werden, wie das Stellenbesetzungsverfahren ausgegangen ist, d.h. welcher Bewerber Erfolg hatte und warum, zunächst einmal überprüfen, ob der abgelehnte Bewerber überhaupt alle in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllt. Außerdem können Anforderungen an Bewerber meist in mehr oder weniger hohem Grade erfüllt werden, so dass naheliegt, den Bewerber darum zu bitten, erst einmal seinerseits weitere Auskünfte zu bestimmten, in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen zu geben. Denn nur auf einer solchen Grundlage lässt sich klären, ob der abgelehnte Bewerber wirklich ebenso gut qualifiziert ist wie ein anderer, der möglicherweise inzwischen die Stelle erhalten hat.
Auch an dieser Stelle ist es von Vorteil, die Stellenausschreibung möglichst detailliert abgefasst zu haben. Denn letztlich führt eine Vielzahl von Anforderungen, die in einer Stellenausschreibung genannt werden, dazu, dass die allermeisten Bewerber nicht sämtliche Kriterien oder nicht sämtliche Kriterien im maximalen Maße erfüllen. Dann kann der Arbeitgeber nach seinem Ermessen abwägen, welche Kombination von Vorzügen (und "Fehlern") er als besser bzw. schlechter bewertet. Denn genau in dieser Rangfolgenbildung von Bewerbungen besteht die Arbeitsvertragsfreiheit, die ja auch vom EuGH nicht (offen) in Frage gestellt wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
- Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.05.2010, 8 AZR 287/08 (A)
- Pressemitteilung Nr.40/10: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.05.2010, 8 AZR 287/08 (A)
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 09.11.2007, H 3 Sa 102/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/076 Diskriminierung durch falsche Anrede in Bewerbungsabsage?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/115 Auskunftsanspruch für abgelehnte Stellenbewerber?
Letzte Überarbeitung: 18. Dezember 2014
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