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Diskriminierung bei der Bewerbung wegen einer Schwerbehinderung
Dabei genügt es zum Nachweis einer Diskriminierung gemäß der gesetzlichen Beweiserleichterung des § 22 AGG, wenn der abgelehnte Bewerber Umstände nachweist, die im Allgemeinen eine Diskriminierung vermuten lassen. Das kann z.B. eine diskriminierende Stellenanzeige sein. Dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass der Bewerber nicht aufgrund seiner Behinderung abgelehnt wurde.
Daher wird vor Gericht immer wieder darüber gestritten, welche Fehler beim Bewerbungsverfahren eine Diskriminierung vermuten lassen. Da öffentliche Arbeitgeber eine ganze Reihe von Anforderungen erfüllen müssen, um sich gegenüber einem schwerbehinderten Bewerber rechtlich korrekt zu verhalten, gibt es viele mögliche Fehler, die dann auch schnell als Vermutungstatsachen im Sinne des § 22 AGG gewertet werden können.
In einer Entscheidung vom gestrigen Tage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass auch öffentliche Arbeitgeber nicht in jedem Fall eine Begründung dafür geben müssen, warum sie einen schwerbehinderten Stellenbewerber nicht eingestellt haben: BAG, Urteil vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12.
- Ist es ein Indiz für eine Diskriminierung, wenn der Arbeitgeber nicht begründet, warum er einen schwerbehinderten Bewerber abgelehnt hat?
- Der Fall des BAG: Schwerbehinderte Sekretärin wird vom Deutschen Bundestag abgelehnt - zunächst ohne Begründung
- BAG: Auch öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Bewerbern nicht immer eine Begründung für die Absage liefern
Ist es ein Indiz für eine Diskriminierung, wenn der Arbeitgeber nicht begründet, warum er einen schwerbehinderten Bewerber abgelehnt hat?
§ 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX schreibt Arbeitgebern vor zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Dazu müssen sie "frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen". Die Arbeitsagentur schlägt den Arbeitgebern soll den Arbeitgebern dann geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
Außerdem müssen Arbeitgeber dann eingehende Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber zusammen mit der Schwerbehindertenvertretung prüfen, und öffentliche Arbeitgeber sind sogar darüber hinaus verpflichtet, in jedem Fall ein Vorstellungsgespräch zu führen. Außerdem steht in § 81 Abs.1 Satz 9 SGB IX, dass "alle Beteiligten" über die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung "unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten" sind.
Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass Arbeitgeber generell dazu verpflichtet sind, abgelehnten schwerbehinderten Bewerbern eine Begründung für die Ablehnung zukommen zu lassen. Wenn eine solche Pflicht besteht, könnte die begründungslose Ablehnung ein Indiz für eine Diskriminierung im Bewerbungsverfahren sein.
Der Fall des BAG: Schwerbehinderte Sekretärin wird vom Deutschen Bundestag abgelehnt - zunächst ohne Begründung
Eine schwerbehinderte Bewerberin, die lange Zeit beim Bundespräsidialamt beschäftigt war, wollte sich von dort wegbewerben. Als die Bundestagsverwaltung im Sommer 2010 eine für sie passende Stelle ausschrieb, bewarb sie sich unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung. Dabei betonte sie aber, dass sie belastbar und vollzeitig einsetzbar sei.
Nachdem die Bundestagsverwaltung ein Vorstellungsgespräch durchgeführt hatte, erhielt sie eine Ablehnung. Diese war zunächst nicht begründet. Dies beweretete die Bewerberin als Indiz für eine Diskriminierung und verlangte eine Geldentschädigung. Diese lehnte die Bundestagsverwaltung ab und verwies darauf, dass sie beim Vorstellungsgespräch keinen überzeugenden Eindruck gemacht hätte. Außerdem sei der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, Auskünfte zu Person und Qualifikation des erfolgreichen Bewerbers zu machen.
Das mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 19.05.2011, 59 Ca 19231/10 ) und auch das für die Berufung zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden gegen die Sekretärin (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011, 3 Sa 1505/11).
BAG: Auch öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderten Bewerbern nicht immer eine Begründung für die Absage liefern
Auch das BAG entschied gegen die Sekretärin. Soweit dies der derzeit allein vorliegenden BAG-Pressemeldung zu entnehmen ist, stützt sich das BAG dabei auf folgende Überlegung:
Zwar hat die Bundestagsverwaltung die Gründe für die Ablehnung der Bewerberin zunächst einmal nicht dargelegt. Das ist für sich allein genommen allerdings noch kein Indiz für eine Diskriminierung. Denn zu einer Begründung der Ablehnung gemäß § 81 Abs.1 Satz 9 SGB IX sind Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn sie die ihre gesetzliche Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX erfüllen.
Über diese Frage war im Prozess zwar gestritten worden, doch hatte die die Klägerin an dieser Stelle keine ausreichenden Belege dafür angeführt, dass der Bundestag zu wenig Schwerbehinderte beschäftigt. Da auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches einen Schluss auf eine Diskriminierung nicht zuließ, so das BAG, war die Klage abzuweisen.
In der aktuellen arbeitsrechtlichen Diskussion sind einige Autoren der Ansicht, dass die "Verweigerung" von Informationen über die Hintergründe einer Bewerberablehnung von den Gerichten immer als Diskriminierungsindiz bewertet werden sollte. Eine solche Richtung der Rechtsanwendung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwar mit seinem Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister) nahegelegt (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell: 12/160 Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?). Allerdings ist dieses EuGH-Urteil widersprüchlich und damit letztlich unklar. Mit seinem aktuellen Urteil vom 22.02.2013 hat das BAG signalisiert, dass es das Thema "Verweigerung von Informationen über das Bewerbungsverfahren" künftig wohl nicht so hoch hängen wird.
Fazit: Aus § 81 Abs.1 Satz 9 SGB IX kann man nicht den Schluss ziehen, dass schwerbehinderte Bewerber generell einen Anspruch darauf haben, dass der Arbeitgeber es ihnen gegenüber begründet, wenn er einen anderen Bewerber einstellt. Demzufolge stellt es auch kein Indiz für eine Diskriminierung dar, wenn eine solche Begründung "nicht geliefert" wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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