- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Diskriminierung schwerbehinderter Stellenbewerber: Verletzung der Prüfpflicht reicht als Nachweis
Damit abgelehnte schwerbehinderte Stellenbewerber überhaupt eine Chance haben, den Nachweis einer behinderungsbedingten Benachteiligung zu führen, kommt ihnen die Beweiserleichterung des § 22 AGG zugute: Danach genügt vor Gericht der Beweis von Umständen, die im Allgemeinen eine Diskriminierung vermuten lassen (wie z.B. ein diskriminierender Inhalt einer Stellenanzeige) - und dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Ablehnung des behinderten Bewerbers bei der Stellenbesetzung nicht auf einer behinderungsbedingten Diskriminierung beruhte.
Aufgrund von § 22 AGG ist es wichtig zu wissen, welche Umstände eines Bewerbungsverfahrens von abgelehnten Bewerbern als Vermutungstatsachen im Sinne dieser Vorschrift gegen den Arbeitgeber gewendet werden können. So ist z.B. eine behinderungsbedingte Diskriminierung zu vermuten, wenn der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsespräch einlädt (denn dazu ist er gesetzlich verpflichtet, § 82 SGB IX).
Aber genügt es schon als Indiz für eine Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber, wenn der Arbeitgeber entgegen § 81 Abs.1 SGB IX nicht durch Rücksprache bei der Arbeitsagentur geprüft hat, ob die freie Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann? Ja, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10).
- Wie können schwerbehinderte Bewerber den Nachweis einer behinderungsbedingten Diskriminierung führen?
- Im Streit: Schwerbehinderter Bewerber macht ungenaue Angaben über seine Behinderung und wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen
- BAG: Verletzt ein Arbeitgeber seine Prüfpflicht gemäß § 81 Abs.1 SGB IX, ist das ein Indiz dafür, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen seiner Behinderung benachteiligt hat
Wie können schwerbehinderte Bewerber den Nachweis einer behinderungsbedingten Diskriminierung führen?
Gemäß § 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX haben Arbeitgeber die Pflicht zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können, insbesondere mit Personen, bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet sind. Dazu sollen sie "frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen". Die Arbeitsagentur schlägt den Arbeitgebern soll den Arbeitgebern dann geeignete schwerbehinderte Menschen vor.
Soweit die Theorie. Die Praxis sieht meist so aus, dass Arbeitgeber gar nichts "prüfen", sondern eine Stellenanzeige mit ihrem Wunschprofil schalten, die eingehenden Bewerbungen sichten und mit den zwei oder drei bestgeeigneten Bewerbern Vorstellungsgespräche führen.
Und wenn ein schwerbehinderter Bewerber erst gar nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wird und daher eine Absage erhält, bietet das Stellenbesetzungsverfahren keine formaljuristischen Ansatzpunkte für die Vermutung, dass eine Diskriminierung behinderter Bewerber vorgelegen haben könnte.
In das einzige bislang von der Rechtsprechung anerkannte formaljuristische Fettnäppfchen können nur öffentliche Arbeitgeber treten, indem sie einen schwerbehinderten Bewerber, der sich in der Bewerbung als schwerbehindert "geoutet" hat, nicht zum Vorstellungsgespräch einladen, denn dazu sind öffentliche Arbeitgeber gemäß § 82 SGB IX verpflichtet.
Dagegen kann ein Verstoß gegen § 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX, d.h. eine Stellenbesetzung ohne Prüfung der Möglichkeit, die Stelle an einen schwerbehinderten Bewerber zu vergeben, nicht ohne weiteres als Indiztatsache im Sinne von § 22 AGG bewertet werden. Denn wenn der Arbeitgeber gegen § 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX verstößt, bewerben sich dementsprechend wenige oder gar keine behinderten Menschen.
Und wer sich nicht bewirbt, dessen Einstellungswünsche kennt der Arbeitgeber nicht. Und wen man nicht kennt, den kann man nicht diskriminieren. Ein Teufelskreis, aus dem man nur herauskommt, wenn man schon den Verstoß gegen § 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX als solchen (ohne Kenntnis des Arbeitgebers von konkreten behinderten Bewerbern) als Diskriminierungsindiz ansieht. So in der Tat das BAG (Urteil vom 13.10.2011, 8 AZR 608/10).
Im Streit: Schwerbehinderter Bewerber macht ungenaue Angaben über seine Behinderung und wird nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen
Ein schwerbehinderter Bewerber bewarb sich bei einer Gemeinde in Baden-Württemberg auf eine Stelle für eine Mutterschaftsvertretung in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt. Dabei war er für die Stelle gut geeignet, allerdings nicht der am besten qualifizierte Bewerber. In seiner Bewerbung hatte seine Schwerbehinderung nicht erwähnt, wohl aber angedeutet, dass er durch seine "Behinderung" nicht eingeschränkt sei, "insbesondere im Verwaltungsbereich".
Die Gemeinde besetzte die Stelle mit einem anderen Bewerber, ohne zuvor gemäß § 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX zu prüfen, ob sie mit Schwerbehinderten besetzt werden könnte; die Gemeinde hatte zuvor auch keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufgenommen. Der abgelehnte Bewerber, der nicht ohne Grund im Verdacht des "AGG-Hoppings" stand, verlangte daraufhin eine Geldentschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt sah.
Das Arbeitsgericht Pforzheim (Urteil vom 09.03.2010, 1 Ca 584/09) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg wiesen die Klage ab (Urteil vom 06.09.2010, 4 Sa 18/10). Dabei stützte das LAG sein Urteil auf das plausible Argument, dass die Gemeinde keine Kenntnis von der Schwerbehinderung des Bewerbers hatte und ihn daher nicht "wegen" seiner Behinderung habe diskriminieren können.
BAG: Verletzt ein Arbeitgeber seine Prüfpflicht gemäß § 81 Abs.1 SGB IX, ist das ein Indiz dafür, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen seiner Behinderung benachteiligt hat
Anders das BAG, das dem Bewerber recht gab. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung heißt es zur Begründung: Die Pflicht zur Prüfung, ob eine freie Stelle mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt werden könnte, bestehe "immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat".
Wenn der Arbeitgeber diese Prüfpflicht missachtet, stellt dies laut BAG ein Indiz dafür dar, dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat. Und weil der Arbeitgeber im vorliegenden Streitfall die Vermutung einer behinderungsbedingten Benachteiligung nicht widerlegen konnte, verwies das BAG den Prozess an das LAG zurück, da das LAG über die Höhe der zu zahlenden Geldentschädigung zu entscheiden hatte.
Fazit: Arbeitgeber dürfen aus rechtlichen Gründen bei der Stellenbesetzung nicht nachhaken, ob ein bestimmter Bewerber schwerbehindert ist oder nicht, da dies nach heute herrschender Meinung ein Indiz für eine behinderungsbedingte Diskriminierung ist. Das BAG macht an diesem Punkt weiter und stellt klar, dass die Missachtung der Prüfpflicht immer (!), d.h. auch ohne Kenntnis der Schwerbehinderung eines konkreten Bewerbers, ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung schwerbehinderte Bewerber diskriminiert hat.
Man wird erst den - derzeit noch nicht vorliegenden - Urteilsgründen entnehmen können, ob bzw. wie sich diese Rechtsfortbildung mit § 1 AGG vereinbaren lässt: Denn immerhin setzt diese Vorschrift (wie auch die anderen Paragraphen des AGG) voraus, dass eine verbotene Diskriminierung nur vorliegt, wenn eine Benachteiligung "wegen" eines bestimmten persönlichen Merkmals einetreten ist. Daher muss der Diskriminierende (so jedenfalls die bisher herrschende Meinung) immer Kenntnis von der Behinderung eines abgelehnten Bewerbers haben, sonst ist eine "behinderungsbedingte Diskriminierung" nicht denkbar.
Die Entscheidung des BAG ist konsequent vor dem Hintergrund, dass Arbeitgeber kein Recht haben, Bewerber nach einer Behinderung zu fragen, und sie ist auch richtig angesichts der Tatsache, dass gemäß § 81 Abs.1 Sätze 1 bis 3 SGB IX eine echte Rechtspflicht ist, so dass ihre Missachtung eine Sanktion nach sich ziehen sollte. Andererseits ist unklar, wie dieses Urteil mit § 1 AGG in Einklang gebracht werden kann.
Fazit: Arbeitgeber sollten freie Stellen immer auch über die Arbeitsagentur ausschreiben und die Arbeitsagentur zugleich auch um Benennung geeigneter schwerbehinderter Arbeitsloser bzw. Arbeitsuchender bitten. Den Schriftverkehr mit der Arbeitsagentur sollte man dann sorgfältig aufbewahren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 21. September 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de