- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Diskriminierung wegen Behinderung bei der Bewerbung
21.02.2012. Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen, falls sie nicht offensichtlich fachlich ungeeignet sind. Unterbleibt ein Vorstellungsgespräch, ist eine Diskriminierung wegen einer Behinderung zu vermuten. Dann muss der Arbeitgeber diese Vermutung widerlegen. Gelingt das nicht, hat der Bewerber einen Entschädigungsanspruch.
Eine im Bundesinnenministerium (BMI) geltende Personalvereinbarug ("Integrationsvereinbarung") sieht zwar vor, dass auch in gesetzlich nicht genannten Fällen von einem Vorstellungsgespräch abgesehen werden kann. Vor einigen Tagen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aber entschieden, dass diese Integrationsvereinbarung das gesetzliche Recht auf ein Vorstellungsgespräch nicht beschränkt.
Daher muss eine dem Ministerium unterstellte Polizeibehörde einem nicht eingeladenen Bewerber eine Entschädigung zahlen: Sie hatte sich auf die Integrationsvereinbarung verlassen, anstatt das Gesetz anzuwenden: BAG, Urteil vom 16.02.2012, 8 AZR 697/10.
- Wann ist eine Diskriminierung "wegen einer Behinderung" bei der Stellenbesetzung zu vermuten?
- Unterlassenes Vorstellungsgespräch bei der Polizei wegen Integrationsvereinbarung: Diskriminierung ist zu vermuten
Wann ist eine Diskriminierung "wegen einer Behinderung" bei der Stellenbesetzung zu vermuten?
Arbeitgeber sind verpflichtet, gemeinsam mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat oder Personalrat eine verbindliche Integrationsvereinbarung zu treffen, vgl. § 83 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Eine solche Vereinbarung soll konkrete Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen enthalten, insbesondere beim Thema Personalplanung.
Öffentliche Arbeitgeber sind darüber hinaus nach § 82 Satz 2 und Satz 3 SGB IX bei Stellenausschreibungen verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das gilt nur dann nicht, wenn einem Bewerber die fachliche Eignung „offensichtlich fehlt“.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Vorstellungsgespräch ist ein Indiz im Sinne von 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dafür, dass der nicht eingeladene Bewerber diskriminiert wurde. Dann besteht ein Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs.2 AGG, der meist ein bis drei Monatsgehälter beträgt. Zwar kann der Arbeitgeber beweisen, dass er in Wahrheit keine Diskriminierung verübt hat, doch ist das schwer - jedenfalls dann, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hat.
Unterlassenes Vorstellungsgespräch bei der Polizei wegen Integrationsvereinbarung: Diskriminierung ist zu vermuten
Das BMI wendet für seine Behörden eine Integrationsvereinbarung an, der zufolge eine Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Vorstellungsgespräch unterbleiben kann, wenn Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter einig sind, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.
Eine Polizeidirektion lud auf dieser Grundlage einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch für eine Pförtnerstelle ein, obwohl er einschlägige Berufserfahrung hatte. Das Hessische Landesarbeitsgericht sprach dem Bewerber daher 2.700 EUR Entschädigung zu und warf dem BMI vor, mit der Integrationsvereinbarung gesetzeswidrig die Rechte schwerbehinderter Menschen zu beschränken (Urteil vom 05.10.2010, 13 Sa 488/10).
Das BAG bestätigte das Urteil im Ergebnis, wählte aber eine weniger scharfe Begründung: Nach seiner Leseart der Integrationsvereinbarung soll diese den gesetzlichen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch gar nicht beschränken. Andererseits war es der Polizeidirektion nicht gelungen, die durch die unterlassene Einladung ausgelöste Diskriminierungsvermutung zu entkräften. Daher musste sie eine Entschädigung zahlen.
Fazit: „Offensichtlich“ ungeeignet sind nur die wenigsten schwerbehinderten Stellenbewerber, v.a. bei einfachen Tätigkeiten. Das gilt auch für Behörden des BMI. Wer als schwerbehinderter Bewerber noch nicht einmal zu einem Gespräch eingeladen wird, sollte daher eine Entschädigung verlangen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, 8 AZR 697/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 05.10.2010, 13 Sa 488/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Auskunftspflicht des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/088 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Gleichstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/259 Offensichtliches Fehlen der fachlichen Eignung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/339 Einstellung von Schwerbehinderten
- Arbeitsrecht aktuell: 14/328 Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren
- Arbeitsrecht aktuell: 13/041 Diskriminierung bei der Bewerbung wegen einer Schwerbehinderung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/201 Diskriminierung schwerbehinderter Stellenbewerber: Verletzung der Prüfungspflicht reicht als Nachweis
- Arbeitsrecht aktuell: 10/037 Vorstellungsgespräch mit schwerbehinderten Bewerber
- Arbeitsrecht aktuell: 09/187 Vorstellungsgespräch mit schwerbehinderten Bewerber
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de