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Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst nach Gleichstellung
01.09.2020. Bei Versetzungen und Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Das gleiche gilt für Menschen mit Behinderung, die das Arbeitsamt auf Antrag mit schwerbehinderten Personen gleichgestellt hat.
Aber ist die Schwerbehindertenvertretung bereits dann zu involvieren, wenn der Antrag auf Gleichstellung eines Arbeitnehmers schon gestellt, über diesen aber noch nicht entschieden wurde?
Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG): BAG, Beschluss vom 22.01.2020, 7 ABR 18/18.
- Muss die Schwerbehindertenvertretung bei der Versetzung eines behinderten Arbeitnehmers beteiligt werden, bevor über dessen Gleichstellungsantrag entschieden ist?
- Im Streit: Versetzung einer behinderten Jobcenter-Angestellten vor Entscheidung über ihren Gleichstellungsantrag
- BAG: Arbeitgeber müssen vor der Entscheidung über die Gleichstellung die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligen
Muss die Schwerbehindertenvertretung bei der Versetzung eines behinderten Arbeitnehmers beteiligt werden, bevor über dessen Gleichstellungsantrag entschieden ist?
Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung (SBV) auf der Grundlage von § 178 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bei Einstellungen, Versetzungen, Abmahnungen und Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer beteiligen. Für den besonders gravierenden Fall einer Kündigung eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber sieht das Gesetz sogar vor, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber die SBV nicht zuvor informiert und angehört hat (§ 178 Abs.2 Satz 3 SGB IX).
Die Pflicht zur Beteiligung der SBV besteht bei schwerbehinderten Arbeitnehmern und bei Gleichgestellten. Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (§ 2 Abs.2 SGB IX). Gleichgestellt sind Behinderte mit einem GdB von unter 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder behalten können (§ 2 Abs.3 SGB IX). Zuständig für die Gleichstellung ist die Arbeitsagentur, bei der der Behinderte einen Gleichstellungsantrag stellen muss (§ 151 Abs.2 SGB IX).
Nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist die Frage, ob Arbeitgeber die SBV schon dann über die geplante Versetzung eines behinderten Arbeitnehmers beteiligen müssen, wenn dieser zwar einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hat, aber auf die Entscheidung der Arbeitsagentur noch warten muss. Besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Beteiligung der SBV auch während dieser Schwebezeit?
Im Streit: Versetzung einer behinderten Jobcenter-Angestellten vor Entscheidung über ihren Gleichstellungsantrag
Eine Jobcenter-Angestellte war als behinderter Mensch mit einem GdB von 30 anerkannt. Im Februar 2015 stellte sie einen Antrag auf Gleichstellung bei der Arbeitsagentur und informierte auch ihren Arbeitgeber darüber. Noch vor Entscheidung über den Antrag, im November 2015, setzte das Jobcenter die Angestellte für sechs Monate in ein anderes Team um. Die SBV des Jobcenters wurde darüber weder unterrichtet noch angehört.
Ein halbes Jahr später, im April 2016, kam dann der Gleichstellungsbescheid: Die Bundesagentur für Arbeit stellte die Angestellte einem schwerbehinderten Menschen gleich, und zwar rückwirkend zum 04.02.2015 (dem Tag des Antrags).
Daraufhin zog die SBV vor das Arbeitsgericht und beantragte, das Jobcenter zu verpflichten, ein solches Vorgehen künftig zu unterlassen. Hilfsweise beantragte die SBV entsprechende Feststellungen durch das Gericht.
Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte die SBV Erfolg (Beschluss vom 17.10.2017, 16 BV 16895/15). Dagegen entschied das für die Beschwerde zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg zugunsten des Arbeitgebers (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2018, 23 TaBV 1699/17).
BAG: Arbeitgeber müssen vor der Entscheidung über die Gleichstellung die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligen
Auch vor dem BAG hatte die SBV kein Glück. Vor der Entscheidung über einen Gleichstellungsantrag müssen Arbeitgeber bei der geplanten Umsetzung eines behinderten Arbeitnehmers die SBV nicht beteiligen, so das BAG.
Denn die Gleichstellung erfolgt erst durch die konstitutiv wirkende Feststellung der Arbeitsagentur. Erst dann bestehen Beteiligungsrechte der SBV bei einer Umsetzung nach § 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX. Das Argument, dass die Gleichstellung gemäß § 151 Abs.2 Satz 2 SGB IX auf den Tag des Antrags zurückwirkt, ließ das BAG nicht gelten. Die Rückwirkung einer positiven Entscheidung über einen Gleichstellungsantrag verpflichtet den Arbeitgeber nicht dazu, die SBV bereits vor der Entscheidung über den Gleichstellungsantrag über eine Umsetzung zu unterrichten und anzuhören.
Fazit: Dem BAG ist zuzustimmen. Arbeitgeber und SBV müssen bei einer Beteiligung der SBV gemäß § 178 Abs.2 SGB IX wissen, für wen die SBV überhaupt zuständig ist und für wen nicht.
Die Entscheidung des BAG ist auch bei einer vom Arbeitgeber geplanten Kündigung zu beachten. Auch vor der geplanten Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers muss die SBV nicht beteiligt werden, solange der Arbeitnehmer zwar einen Gleichstellungsantrag gestellt hat, aber noch keine positive Entscheidung der Arbeitsagentur vorweisen kann.
An dieser Stelle hat das Integrationsamt eine stärkere Position. Denn die Notwendigkeit, eine Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, besteht auch zugunsten von Arbeitnehmern, die (spätestens drei Wochen) vor Ausspruch der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, über den zum Kündigungszeitpunkt noch nicht entschieden wurde. Über einen solchen Antrag ist der Arbeitgeber spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu informieren, damit er einen (vorsorglichen) Antrag auf Zustimmung des Integrationsamtes stellen kann, so dass er im Falle der Zustimmung ohne allzu großen Zeitverlust vorsorglich nachkündigen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2020, 7 ABR 18/18
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.01.2020, 7 ABR 18/18 (Pressemeldung des Gerichts)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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