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Diskriminierung durch falsche Anrede in Bewerbungsabsage?

Da Betroffene meist keinen Einblick in die internen Abläufe des Arbeitgebers haben, müssen sie nicht die Benachteiligung selbst, sondern nur Hilfstatsachen (Indizien) beweisen, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG). Das Arbeitsgericht Düsseldorf befasste sich kürzlich mit der Frage, ob eine falsche Anrede in einem Ablehnungsschreiben ("Herr" statt "Frau") als Indiz für eine Diskriminierung des abgelehnten Bewerbers ausreicht (Urteil vom 22.03.2011, 14 Ca 908/11).
Eine abgelehnte Stellenbewerberin klagte auf Entschädigung von 5.000 Euro, weil sie in ihrem Ablehnungsschreiben mit "Herr" angeredet worden war. Daher meinte sie, dass ihre Bewerbung wegen ihres Migrationshintergrundes ohne inhaltliche Prüfung aussortiert worden war. Nach Auffassung des Gerichts kann jedoch nur wegen der Verwechslung in der Anrede keine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder gar aus rassistischen Gründen vermutet werden.
Fazit: Das Urteil ist nachvollziehbar. Denn anders als bei einer nicht geschlechtsneutral oder sonstwie diskriminierend formulierten Stellenanzeige ist hier ein Flüchtigkeitsfehler eher wahrscheinlich als eine diskriminierende Absicht. Ob das Gericht die Sache ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung wegen des Geschlechts geprüft hat, kann der bisher vorliegenden Pressemitteilung nicht entnommen werden. Auch in dieser Hinsicht wäre eine Benachteiligungsvermutung aber überzogen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2011, 14 Ca 908/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Anwendungsbereich des gesetzlichen Schutzes
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Ethnische Herkunft, Rassismus
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
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Letzte Überarbeitung: 22. September 2020
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