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Stellenausschreibung nur für Frauen
07.04.2010. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet unter anderem Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Grundsätzlich stellt es deshalb eine verbotene Diskriminierung dar, wenn für eine Stelle ausschließlich Frauen oder Männer gesucht werden.
Ausnahmsweise können die besonderen Anforderungen an die zu besetzende Stelle jedoch ein bestimmtes Geschlecht erfordern.
Dies nimmt das Bundesarbeitsgericht (BAG) im vorliegenden Fall an, in dem eine niedersächsische Stadt eine ausschließlich weibliche Gleichstellungsbeauftragte gesucht hat: BAG, Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09.
- Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts und erlaubte Schlechterstellung
- Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Stadt sucht ausschließlich weibliche Gleichstellungsbeauftragte
- Bundesarbeitsgericht: Für Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten ist das Geschlecht wesentliche und entscheidende Anforderung, wenn die Haupttätigkeit in der Beratung von Frauen mit speziellen Problemlagen besteht
Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts und erlaubte Schlechterstellung
Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Diskriminierungen im Arbeitsleben, u.a. aufgrund des Geschlechts, verboten (§§ 1, 2 AGG). Arbeitgeber müssen deshalb Stellenausschreibungen geschlechtsneutral formulieren (§ 11 AGG ) und dürfen Bewerber grundsätzlich nicht wegen ihres Geschlechts auswählen oder ablehnen.
Das AGG lässt hierbei jedoch genauso wie bei anderen persönlichen Merkmalen, die eine Schlechterstellung im Arbeitsleben verhindern sollen, Ausnahmen zu. Arbeitgeber dürfen ausschließlich Männer oder Frauen für eine bestimmte Stelle suchen, wenn das Geschlecht aufgrund der Art der Tätigkeit eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt (§ 8 Abs. 1 AGG). Paradebeispiel ist die Besetzung einer männlichen oder weiblichen Rolle etwa bei einer Theateraufführung.
Strittig sind allerdings die Fälle, in denen der Arbeitgeber ausschließlich Männer oder Frauen sucht und dies mit (tatsächlichen oder angeblichen) „Präferenzen“ von Kunden begründet. Könnten sich Arbeitgeber ohne weiteres auf „customer preferences“ als Rechtfertigung der Ablehnung eines Mannes oder einer Frau als Stellenbewerber berufen, könnte aufgrund von Kundenwünschen die geschlechtsbezogene Rollenverteilung gerade verfestigt werden.
Sichtet man die bisherige (magere) Rechtsprechung zu diesem Thema, ist ersichtlich, dass Stellenbewerber aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden dürfen, wenn die von ihnen zu betreuenden Kunden sonst in ihrem Persönlichkeitsrecht insbesondere in ihrem Schamgefühl beeinträchtigt werden würden.
Berechtigterweise durfte der Inhaber eines Mädchenpensionats nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08) deshalb ausschließlich Erzieherinnen suchen und männliche Bewerber ablehnen - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/091: "Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat".
Mit einem ähnlichen Fall befasst sich die vorliegende Entscheidung des BAG, Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09.
Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Stadt sucht ausschließlich weibliche Gleichstellungsbeauftragte
In der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ist geregelt, dass niedersächsische Gemeinden „eine Gleichstellungsbeauftragte“ bestellen müssen, die „zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen beitragen“ soll (§ 5a Abs. 4 Satz 1 NGO).
Die beklagte niedersächsische Stadt suchte deshalb per Stellenanzeige ausschließlich eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte. Sie sollte sich hauptsächlich der Integrationsarbeit und Beratung von Migrantinnen widmen. Zu ihrer Tätigkeit sollte es zudem gehören, Opfern von Frauendiskriminierungen zu helfen, Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen ins Leben zu rufen und mit anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten bewarb sich ein Diplomvolkswirt mit Erfahrung als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter im Rahmen seiner ehemaligen Betriebsratstätigkeit, der abgelehnt wurde, weil er männlich war. Wegen der, seiner Ansicht nach diskriminierenden, Ablehnung verklagte er die Stadt auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 05.12.2008, 16 Sa 236/08) unterlag er.
Bundesarbeitsgericht: Für Tätigkeit einer Gleichstellungsbeauftragten ist das Geschlecht wesentliche und entscheidende Anforderung, wenn die Haupttätigkeit in der Beratung von Frauen mit speziellen Problemlagen besteht
Das Bundesarbeitsgericht gab ebenfalls der beklagten Stadt recht.
Denn das BAG hielt die Besetzung der Stelle ausschließlich mit einer Frau für ausnahmsweise begründet, weil das weibliche Geschlecht für die Stelle eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellte. Zu dieser Auffassung gelangte das BAG aufgrund der konkreten Aufgabenstellung der Gleichstellungsbeauftragten.
Würde die Stelle mit einem Mann besetzt, wäre nämlich der Erfolg der Tätigkeit gefährdet, meint das BAG. Denn die Gleichstellungsbeauftragte soll Frauen in Problemlagen beraten und betreuen. Gerade Frauen in Problemlagen können jedoch typischerweise zu einer weiblichen Vertrauensperson leichter Kontakt aufnehmen und sich ihr besser offenbaren als dies bei einem männlichen Gleichstellungsbeauftragten der Fall wäre, so das BAG weiter.
Fazit: Soweit aus der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung ersichtlich, hat das BAG eine sehr einzelfallbezogene Entscheidung getroffen. Aus dieser Entscheidung folgt also nicht, dass es grundsätzlich berechtigt ist, als Gleichstellungsbeauftragte nur Frauen zu suchen. Denn die Rechtfertigung nur eine Frau zu suchen stützt das BAG explizit auf die im vorliegenden Fall von der beklagten Stadt vorgegebenen speziellen Anforderungen der Gleichstellungsbeauftragten. Offenbar soll auch bei „auf Frauen zugeschnittenen“ Tätigkeiten die Besetzung der Stelle mit einem Mann nicht ausgeschlossen werden.
Ein Mann kommt für eine derartige Stelle allerdings nach dieser Entscheidung nur dann in Frage, wenn er gerade keine Beratungstätigkeit in sensiblen Fällen leisten muss, wie im vorliegenden Fall. Für eine Beratungsstelle für weibliche Gewaltopfer mag ein Mann deshalb fehl am Platz sein, mit anderen Aufgaben im Bereich eines Gleichstellungsbeauftragten kann er jedoch durchaus betraut werden. Denkbar ist dies etwa, wenn die Gleichstellungsbeauftragten im Team arbeiten oder es eher um organisatorische Aufgaben als die Beratung von Frauen in Problemlagen gehen soll.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/091 Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 22. September 2020
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