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Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat.
29.05.2009. Vor gut einem Jahr hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Träger eines Gymnasiums bei der Besetzung einer Erzieherinnenstelle für ein von ihm betriebenes Mädcheninternat die Ausschreibung auf weibliche Bewerber beschränken darf, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2008, 2 Sa 51/08 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/088 Männliche Erzieher im Mädcheninternat?).
In dem Verfahren hatte ein wegen seines Geschlechts abgelehnter männlicher Bewerber auf Entschädigung wegen einer angeblichen geschlechtsbezogenen Diskriminierung geklagt und damit vor dem LAG keinen Erfolg gehabt.
Diese Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern bestätigt und daher die Revision des männlichen Bewerbers zurückgewiesen: BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08.
- Wann stehen Wünsche der Kunden nach bestimmten Eigenschaften der Kundenbetreuer einer Gleichbehandlung von Bewerbern entgegen?
- Der Streitfall: Männlicher Bewerber für eine Erzieherinnenstelle im Mädcheninternat wird wegen seines Geschlechts abgelehnt
- BAG: Die unterschiedliche Behandlung der Bewerber wegen des Geschlechts war sachlich gerechtfertigt und damit rechtens
Wann stehen Wünsche der Kunden nach bestimmten Eigenschaften der Kundenbetreuer einer Gleichbehandlung von Bewerbern entgegen?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Benachteiligungen im Berufsleben aus Gründen des Geschlechts (§ 1 AGG), insbesondere bei der Einstellung von Arbeitnehmern (§ 2 AGG, § 7 AGG).
Daher müssen freie Stellen im allgemeinen geschlechtsneutral ausgeschrieben werden, d.h. der Arbeitgeber darf im allgemeinen bei der Stellenausschreibung nicht verlautbaren lassen, dass er nur Bewerber mit dem „passenden“ Geschlecht sucht (§ 11 AGG). Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt daher in der Regel eine rechtlich verbotene Diskriminierung dar.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter bei der Einstellung macht das Gesetz, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt (§ 8 Abs.1 AGG).
Fälle, die eindeutig unter diese Ausnahmevorschrift fallen (weibliche Opernrolle, Torwart einer Handball-Herrenmannschaft), sind selten - und noch seltener Gegenstand rechtlicher Streitigkeiten.
Umstritten sind dagegen die Fälle, in denen der Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung ein Geschlecht offen bevorzugt und sich dabei zur Rechtfertigung auf „Vorlieben“ seiner Kunden („customer preferences“) oder Mitarbeiter beruft.
Lässt man dieses Argument zu häufig gelten, besteht die Gefahr, dass die - vorhandenen oder nur behaupteten? - Kundenvorlieben zur Verfestigung geschlechtsbezogener Vorurteile führen, d.h. zu sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligungen, die das AGG gerade zurückdrängen möchte.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte gestern über einen solchen Fall der vom Arbeitgeber behaupteten Kundenwünsche zu entscheiden (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08).
Der Streitfall: Männlicher Bewerber für eine Erzieherinnenstelle im Mädcheninternat wird wegen seines Geschlechts abgelehnt
Das Land Rheinland-Pfalz hatte für ein von ihm betriebenes Mädcheninternat im Wege einer Stellenausschreibung eine „Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin“ gesucht, d.h. ausdrücklich nur eine weibliche Lehrkraft.
Ein männlicher Bewerber, von Beruf Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich vergeblich um diese Stelle beworben. In der Absage wurde ihm mitgeteilt, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Kandidaten berücksichtigt werden, da die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse.
Der Bewerber sah sich wegen seines Geschlechts diskriminiert und zog vor Gericht. Dabei hatte er in der ersten Instanz Erfolg, d.h. das Arbeitsgericht Trier verurteilte das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung einer Geldentschädigung (Urteil vom 21.11.2007, 1 Ca 1288/07).
Dagegen hob das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz das Urteil auf und wies die Klage ab (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2008, 2 Sa 51/08). Zur Begründung verweist das LAG im wesentlichen darauf, dass zu den Pflichten der einzustellenden Lehrkraft auch die Betreuung von Mädchen während der Nacht, d.h. im Nachtdienst gehören würde. Hierbei müsse die Schule bzw. der Schulträger aber Rücksicht auf das Schamgefühl der im Pensionat wohnenden Schülerinnen nehmen.
Über die Einzelheiten dieses Falles und seiner Entscheidung durch das LAG Rheinland-Pfalz hatten wir bereits berichtet, als das Urteil des LAG bekannt worden war (Arbeitsrecht aktuell: 08/088 Männliche Erzieher im Mädcheninternat?).
Nunmehr hatte aufgrund der vom Bewerber eingelegten Revision das Bundesarbeitsgericht über den Fall zu entscheiden.
BAG: Die unterschiedliche Behandlung der Bewerber wegen des Geschlechts war sachlich gerechtfertigt und damit rechtens
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des LAG und wies die Revision des Bewerbers zurück. Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG.
Die zulasten des Klägers bei der Einstellungsentscheidung vorgenommene unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts war zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin nach Ansicht des BAG eine wesentliche und entscheidende Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG dar.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind. Damit weist das Bundesarbeitsgericht die vom Arbeitsgericht Trier angestellte Überlegung zurück, der Arbeitgeber hätte ja die Nachtdienste in dem Gymnasium, das neben dem Mädchenpensionat auch ein Jungenpensionat umfasste, so einteilen können, dass der Bewerber seine Nachtdienste nur im Jungenpensionat hätte verrichten können.
Der Kernsatz der Entscheidung lautet daher: Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für ein von ihm betriebenes Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.
Fazit: Kundenwünsche sind jedenfalls dann eine ausreichende Rechtfertigung für die Benachteiligung von Stellenbewerbern mit dem „falschen“ Geschlecht, wenn es um die Respektierung des Schamgefühls geht. Diese richtige Entscheidung des BAG lässt sich auf viele Arbeiten übertragen, so zum Beispiel auf Verkäufer von Unterwäsche und Badebekleidung oder auf Arbeitnehmer, zu deren Aufgaben die körperliche Kontrolle oder Untersuchung von "Kunden" gehört.
Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2008, 2 Sa 51/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
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- Arbeitsrecht aktuell: 08/088 Männliche Erzieher im Mädcheninternat?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 22. September 2020
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