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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/231

Dis­kri­mi­nie­rung ei­nes Be­wer­bers

Feh­ler durch In­ter­net­por­tal ist Ar­beit­ge­ber nicht zu­zu­rech­nen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 24.04.2008, 11 Sa 95/08
Symbol Herren-WC Damen-WC Dis­kri­mi­nie­rung we­gen des Ge­schlechts bei Ein­stel­lung

14.12.2009. In der Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm geht es um die Fra­ge, ob ei­ne nicht ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­an­zei­ge auch dann ein In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung ist, wenn die ei­gent­lich ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­an­zei­ge durch ein In­ter­net­por­tal falsch über­nom­men wur­de, LAG Hamm, Ur­teil vom 24.04.2008, 11 Sa 95/08.

Dis­kri­mi­nie­rung ei­nes Be­wer­bers bei der Stel­len­an­zei­ge

Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­bie­tet Dis­kri­mi­nie­run­gen un­ter an­de­rem auf­grund des Ge­schlechts. Der Ar­beit­ge­ber ist hier­bei nach § 11 AGG auch da­zu ver­pflich­tet, Stel­len­an­zei­gen ge­schlechts­neu­tral aus­zu­schrei­ben. Dafür muss er bei­de Ge­schlech­ter aus­drück­lich an­spre­chen. Dies kann da­durch ge­sche­hen, dass der Ar­beit­ge­ber so­wohl die männ­li­che als auch die weib­li­che Be­rufs­be­zeich­nung be­nutzt („Verkäufer/in“) oder das er ei­ne Form vor­an­stellt und durch den Zu­satz männ­lich/weib­lich ergänzt, al­so „Verkäufer (m/w)“.

Ist ei­ne Stel­len­an­zei­ge nicht ge­schlechts­neu­tral aus­ge­schrie­ben, be­gründet dies die Ver­mu­tung, dass ein Ver­s­toß des Ar­beit­ge­bers vor­liegt. Der sich dis­kri­mi­niert fühlen­de Be­wer­ber kann die nicht ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­aus­schrei­bung dann gem. § 22 AGG als In­diz für sei­ne Dis­kri­mi­nie­rung dar­le­gen, die der Ar­beit­ge­ber ent­kräften muss.

Ge­lingt dem Ar­beit­ge­ber die­ser Ge­gen­be­weis nicht, hat der dis­kri­mi­nier­te nicht ein­ge­stell­te Be­wer­ber An­spruch auf ei­ne Entschädi­gung in Höhe von bis zu drei Mo­natslöhnen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).

Frag­lich ist, ob ei­ne nicht ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­an­zei­ge auch dann ein In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung dar­stellt, wenn sich bei der Veröffent­li­chung durch ei­nen Drit­ten, et­wa ein In­ter­net­por­tal, ein Feh­ler ein­schleicht und die An­zei­ge un­zulässig verkürzt wird. Mit die­ser Fra­ge be­fasst sich die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm (Ur­teil vom 24.04.2008, 11 Sa 95/08), die jetzt rechts­kräftig ge­wor­den ist.

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm: In­ter­net­por­tal über­nimmt ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­an­zei­ge feh­ler­haft

Die be­klag­te Ar­beit­ge­be­rin be­treibt ein Ho­tel. Die Ho­tel­di­rek­to­rin such­te über die Bun­des­agen­tur für Ar­beit ei­ne Kraft für Emp­fang und Ser­vice. Sie schick­te der Bun­des­agen­tur des­halb ei­ne Stel­len­an­zei­ge „Ho­tel­fach­frau (Ho­tel­fach­mann/-frau)“, die die­se im In­ter­net veröffent­lich­te.

Von hier über­nahm das pri­va­te In­ter­net­por­tal mei­ne­stadt.de die An­zei­ge. Da­bei ging aber ein Teil des Wort­lauts ver­lo­ren. Bei mei­ne­stadt.de wur­de nur noch nach ei­ner „Ho­tel­fach­frau“ ge­sucht.

Auf die­se An­zei­ge be­warb sich ein Ho­tel­fach­mann, das Ho­tel ent­schied sich je­doch ge­gen ihn.

Der Ho­tel­fach­mann er­hob dar­auf­hin Kla­ge auf ei­ne Entschädi­gung in Höhe von 5.000,00 EUR vor dem Ar­beits­ge­richt Müns­ter (3 Ca 1839/07), weil er sich von dem Ho­tel dis­kri­mi­niert sah.

Als In­diz führt er die nicht ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­an­zei­ge auf mei­ne­stadt.de an. Er hält aber schon die For­mu­lie­rung in der An­zei­ge der Bun­des­agen­tur für Ar­beit für dis­kri­mi­nie­rend.

Die Ar­beit­ge­be­rin be­haup­tet, sie ha­be gar nicht ge­wusst und schon gar nicht ver­an­lasst, dass die An­zei­ge von mei­ne­stadt.de veröffent­licht wird. Des­halb könne man sie auch für den Feh­ler nicht ver­ant­wort­lich ma­chen.

Dies sah das Ar­beits­ge­richt eben­so und wies die Kla­ge ab. Die An­zei­ge bei der Bun­des­agen­tur für Ar­beit war ge­schlechts­neu­tral, so das Ge­richt. Den Feh­ler bei der Veröffent­li­chung der Stel­len­an­zei­ge auf mei­ne­stadt.de hat die Ar­beit­ge­be­rin nicht zu ver­tre­ten, weil der Ho­tel­fach­mann nicht dar­ge­tan hat, dass die Ar­beit­ge­be­rin die An­zei­ge auf dem In­ter­net­por­tal ver­an­lasst hat­te.

Ge­gen die­se Ent­schei­dung leg­te der Ho­tel­fach­mann Be­ru­fung ein.

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm: Feh­ler ist dem Ar­beit­ge­ber nicht zu­zu­rech­nen, Stel­len­an­zei­ge kein In­diz für Dis­kri­mi­nie­rung

Das LAG Hamm konn­te ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung des Ho­tel­fach­manns eben­falls nicht fest­stel­len.

Zunächst stellt es wie schon das Ar­beits­ge­richt klar, dass die Stel­len­an­zei­ge bei der Bun­des­agen­tur für Ar­beit ge­schlechts­neu­tral ge­we­sen war. Da es zulässig ist, bei ei­ner Stel­len­an­zei­ge die männ­li­che Be­zeich­nung vor­an­zu­stel­len, wenn da­hin­ter auch die weib­li­che Be­zeich­nung des Be­ru­fes steht, muss es um­ge­kehrt auch zulässig sein, wenn ein Ar­beit­ge­ber die weib­li­che Be­rufs­be­zeich­nung vor­an­stellt und dann erst die männ­li­che Be­zeich­nung wählt, so das LAG. Zu­dem konn­te die Ar­beit­ge­be­rin den neu­tra­len Be­griff „Ho­tel­fach­kraft“ wohl nicht ver­wen­den, weil dies in der Bran­che et­was an­de­res be­deu­tet als Ho­tel­fach­mann oder –frau.

Die nicht ge­schlechts­neu­tra­le Stel­len­an­zei­ge auf mei­ne­stadt.de hält das LAG nicht für ein tragfähi­ges In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung des Ho­tel­fach­manns. Nor­ma­ler­wei­se ist ei­ne sol­che Stel­len­an­zei­ge An­halts­punkt dafür, dass der Ar­beit­ge­ber be­vor­zugt nach Be­wer­bern ei­nes be­stimm­ten Ge­schlechts sucht und ge­willt ist, das an­de­re Ge­schlecht zu be­nach­tei­li­gen.

Hier kann man die­sen Schluss aber ge­ra­de nicht zie­hen, meint das LAG, weil die Stel­len­an­zei­ge bei mei­ne­stadt.de un­zwei­fel­haft von der Sei­te der Bun­des­agen­tur für Ar­beit über­nom­men wor­den war und dort er­sicht­lich war, dass die Ar­beit­ge­be­rin aus­drück­lich männ­li­che und weib­li­che Be­wer­ber such­te. Da­mit ist das ge­set­zes­treue Ver­hal­ten der Ar­beit­ge­be­rin do­ku­men­tiert, meint das LAG.

An­ders wäre dies nur, so das LAG wei­ter, wenn die Stel­len­an­zei­ge bei mei­ne­stadt.de von der Ar­beit­ge­be­rin nach­weis­lich ver­an­lasst oder ge­dul­det wor­den wäre. Ei­nen sol­chen Nach­weis konn­te der Ho­tel­fach­mann aber nicht er­brin­gen.

Der Ho­tel­fach­mann leg­te ge­gen die­se Ent­schei­dung Re­vi­si­on beim Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ein. Das BAG (Ur­teil vom 22.10.2009, 8 AZR 520/08) hielt die Re­vi­si­on je­doch für un­zulässig, so dass das LAG Ur­teil jetzt rechts­kräftig ist.

Zu Recht ent­schei­det das LAG, dass dem Ar­beit­ge­ber der Feh­ler des In­ter­net­por­tals nicht zu­ge­rech­net wer­den kann, wenn er über­haupt nicht ver­an­lasst hat, dass sei­ne An­zei­ge ver­brei­tet wird. Al­ler­dings ist hier Vor­sicht ge­bo­ten: Wäre die An­zei­ge nicht ein­deu­tig von der Sei­te der Bun­des­agen­tur für Ar­beit über­nom­men wor­den, bei der sie ge­schlechts­neu­tral aus­ge­schrie­ben war, hätte die Ent­schei­dung auch zu­guns­ten des Be­wer­bers aus­ge­hen können.

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Letzte Überarbeitung: 13. Oktober 2016

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