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Diskriminierung eines Bewerbers
14.12.2009. In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm geht es um die Frage, ob eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige auch dann ein Indiz für eine Diskriminierung ist, wenn die eigentlich geschlechtsneutrale Stellenanzeige durch ein Internetportal falsch übernommen wurde, LAG Hamm, Urteil vom 24.04.2008, 11 Sa 95/08.
- Diskriminierung eines Bewerbers bei der Stellenanzeige
- Der Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm: Internetportal übernimmt geschlechtsneutrale Stellenanzeige fehlerhaft
- Landesarbeitsgericht Hamm: Fehler ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, Stellenanzeige kein Indiz für Diskriminierung
Diskriminierung eines Bewerbers bei der Stellenanzeige
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen unter anderem aufgrund des Geschlechts. Der Arbeitgeber ist hierbei nach § 11 AGG auch dazu verpflichtet, Stellenanzeigen geschlechtsneutral auszuschreiben. Dafür muss er beide Geschlechter ausdrücklich ansprechen. Dies kann dadurch geschehen, dass der Arbeitgeber sowohl die männliche als auch die weibliche Berufsbezeichnung benutzt („Verkäufer/in“) oder das er eine Form voranstellt und durch den Zusatz männlich/weiblich ergänzt, also „Verkäufer (m/w)“.
Ist eine Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben, begründet dies die Vermutung, dass ein Verstoß des Arbeitgebers vorliegt. Der sich diskriminiert fühlende Bewerber kann die nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung dann gem. § 22 AGG als Indiz für seine Diskriminierung darlegen, die der Arbeitgeber entkräften muss.
Gelingt dem Arbeitgeber dieser Gegenbeweis nicht, hat der diskriminierte nicht eingestellte Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu drei Monatslöhnen ( § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).
Fraglich ist, ob eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige auch dann ein Indiz für eine Diskriminierung darstellt, wenn sich bei der Veröffentlichung durch einen Dritten, etwa ein Internetportal, ein Fehler einschleicht und die Anzeige unzulässig verkürzt wird. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Urteil vom 24.04.2008, 11 Sa 95/08), die jetzt rechtskräftig geworden ist.
Der Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm: Internetportal übernimmt geschlechtsneutrale Stellenanzeige fehlerhaft
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt ein Hotel. Die Hoteldirektorin suchte über die Bundesagentur für Arbeit eine Kraft für Empfang und Service. Sie schickte der Bundesagentur deshalb eine Stellenanzeige „Hotelfachfrau (Hotelfachmann/-frau)“, die diese im Internet veröffentlichte.
Von hier übernahm das private Internetportal meinestadt.de die Anzeige. Dabei ging aber ein Teil des Wortlauts verloren. Bei meinestadt.de wurde nur noch nach einer „Hotelfachfrau“ gesucht.
Auf diese Anzeige bewarb sich ein Hotelfachmann, das Hotel entschied sich jedoch gegen ihn.
Der Hotelfachmann erhob daraufhin Klage auf eine Entschädigung in Höhe von 5.000,00 EUR vor dem Arbeitsgericht Münster (3 Ca 1839/07), weil er sich von dem Hotel diskriminiert sah.
Als Indiz führt er die nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige auf meinestadt.de an. Er hält aber schon die Formulierung in der Anzeige der Bundesagentur für Arbeit für diskriminierend.
Die Arbeitgeberin behauptet, sie habe gar nicht gewusst und schon gar nicht veranlasst, dass die Anzeige von meinestadt.de veröffentlicht wird. Deshalb könne man sie auch für den Fehler nicht verantwortlich machen.
Dies sah das Arbeitsgericht ebenso und wies die Klage ab. Die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit war geschlechtsneutral, so das Gericht. Den Fehler bei der Veröffentlichung der Stellenanzeige auf meinestadt.de hat die Arbeitgeberin nicht zu vertreten, weil der Hotelfachmann nicht dargetan hat, dass die Arbeitgeberin die Anzeige auf dem Internetportal veranlasst hatte.
Gegen diese Entscheidung legte der Hotelfachmann Berufung ein.
Landesarbeitsgericht Hamm: Fehler ist dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, Stellenanzeige kein Indiz für Diskriminierung
Das LAG Hamm konnte eine Diskriminierung des Hotelfachmanns ebenfalls nicht feststellen.
Zunächst stellt es wie schon das Arbeitsgericht klar, dass die Stellenanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit geschlechtsneutral gewesen war. Da es zulässig ist, bei einer Stellenanzeige die männliche Bezeichnung voranzustellen, wenn dahinter auch die weibliche Bezeichnung des Berufes steht, muss es umgekehrt auch zulässig sein, wenn ein Arbeitgeber die weibliche Berufsbezeichnung voranstellt und dann erst die männliche Bezeichnung wählt, so das LAG. Zudem konnte die Arbeitgeberin den neutralen Begriff „Hotelfachkraft“ wohl nicht verwenden, weil dies in der Branche etwas anderes bedeutet als Hotelfachmann oder –frau.
Die nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige auf meinestadt.de hält das LAG nicht für ein tragfähiges Indiz für eine Diskriminierung des Hotelfachmanns. Normalerweise ist eine solche Stellenanzeige Anhaltspunkt dafür, dass der Arbeitgeber bevorzugt nach Bewerbern eines bestimmten Geschlechts sucht und gewillt ist, das andere Geschlecht zu benachteiligen.
Hier kann man diesen Schluss aber gerade nicht ziehen, meint das LAG, weil die Stellenanzeige bei meinestadt.de unzweifelhaft von der Seite der Bundesagentur für Arbeit übernommen worden war und dort ersichtlich war, dass die Arbeitgeberin ausdrücklich männliche und weibliche Bewerber suchte. Damit ist das gesetzestreue Verhalten der Arbeitgeberin dokumentiert, meint das LAG.
Anders wäre dies nur, so das LAG weiter, wenn die Stellenanzeige bei meinestadt.de von der Arbeitgeberin nachweislich veranlasst oder geduldet worden wäre. Einen solchen Nachweis konnte der Hotelfachmann aber nicht erbringen.
Der Hotelfachmann legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein. Das BAG (Urteil vom 22.10.2009, 8 AZR 520/08) hielt die Revision jedoch für unzulässig, so dass das LAG Urteil jetzt rechtskräftig ist.
Zu Recht entscheidet das LAG, dass dem Arbeitgeber der Fehler des Internetportals nicht zugerechnet werden kann, wenn er überhaupt nicht veranlasst hat, dass seine Anzeige verbreitet wird. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Wäre die Anzeige nicht eindeutig von der Seite der Bundesagentur für Arbeit übernommen worden, bei der sie geschlechtsneutral ausgeschrieben war, hätte die Entscheidung auch zugunsten des Bewerbers ausgehen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 13. Oktober 2016
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