- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Stellenausschreibung für "Hochschulabsolventen / Young Professionals" diskriminiert ältere Bewerber
24.01.2013. Sachlich unbegründete Benachteiligungen von Bewerbern wegen ihres Alters sind durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten (§ 7 Abs.1 in Verb. mit § 1 AGG). Daher muss bereits die Stellenausschreibung diskriminierungsfrei sein (§ 11 AGG). Und und natürlich darf bei der Auswahl zwischen gleich guten Bewerbern das Alter nicht entscheiden.
Da es abgelehnten Bewerbern schwerfällt, eine verbotene Diskriminierung nachzuweisen, gibt es eine gesetzliche Beweiserleichterung (§ 22 AGG). Danach genügt es, wenn ein möglicherweise diskriminierter Bewerber Indizien ("Vermutungstatsachen") beweisen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen.
In einem heute entschiedenen Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt, dass eine Stellenausschreibung, die sich gezielt an "Hochschulabsolventen / Young Professionals" richtet, nicht diskriminierungsfrei ist. Sie lässt daher eine Altersdiskriminierung älterer Bewerber vermuten. Diese Vermutung muss der Arbeitgeber daher widerlegen: BAG, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11.
- Darf der Arbeitgeber bei einem Trainee-Programm nach "young professionals" suchen?
- Der Streitfall: Berliner Uniklinik schreibt zwei Trainee-Stellen aus und sucht "Hochschulabsolventen / Young Professionals"
- BAG: Richtet sich eine Stellenausschreibung an "Hochschulabsolventen / Young Professionals", begründet das die Vermutung einer Altersdiskriminierung älterer Bewerber
Darf der Arbeitgeber bei einem Trainee-Programm nach "young professionals" suchen?
Immer wieder lassen sich Arbeitgeber dazu verleiten, in ihren öffentlichen Stellenausschreibung gezielt nach "jungen" Bewerbern zu suchen. Das ist verboten, weil Arbeitsplätze gemäß § 11 AGG nicht so ausgeschrieben werden dürfen, dass "zu alte" Interessenten von einer Bewerbung abgehalten werden. Schlechterstellungen wegen des Alters bei der Einstellung sind nur dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber dafür sehr triftige sachliche Gründe hat. Und diese sind im Gesetz abschließend aufgelistet.
Fraglich ist, ob eine Anzeige, mit der "Hochschulabsolventen / Young Professionals" für eine Trainee-Programm gesucht werden, bereits als Verstoß gegen das Verbot diskriminierender Ausschreibungen verstößt. Denn mit dem Wörtchen "young" könnte in diesem Zusammenhang der Berufsanfänger gemeint sein, d.h. nicht das geringe Lebensalter, sondern die nicht vorhandene Berufserfahrung.
Außerdem fragt sich, ob nicht ausnahmsweise einmal die Benachteiligung älterer Interessenten erlaubt sein könnte, wenn der Arbeitgeber ein Trainee-Programm durchführen möchte, um Nachwuchs-Führungskräfte zu finden und an sich zu binden. Immerhin erlaubt § 10 Satz 1 AGG ausdrücklich eine Schlechterstellung wegen des Alters, wenn sie "objektiv und angemessen" und außerdem "durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist."
Der Streitfall: Berliner Uniklinik schreibt zwei Trainee-Stellen aus und sucht "Hochschulabsolventen / Young Professionals"
Der Arbeitgeber betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen universitären Krankenhausbetrieb. Im Jahre 2009 legte er ein Trainee-Programm für Hochschulabsolventen auf, das für Berufsanfänger vorgesehen war. Jährlich sollten zunächst zwei Bewerber rekrutiert und - nach einem dreimonatigen Praktikum in der Pflege - 21 Monate lang in verschiedenen Abteilungen ausgebildet werden. Zudem sollten sie in Seminaren fortgebildet werden. In der Stellenausschreibung der Uniklinik hieß es unter anderem:
„Die C. hat in den kommenden Jahren einen relevanten Bedarf an Nachwuchsführungskräften. Um diesen abzudecken, gibt es ein spezielles Programm für Hochschulabsolventen/Young Professionals: Traineeprogramm an der C. Dabei sollen jährlich zunächst zwei Hochschulabsolventen rekrutiert und dem Programm „C“ zugeführt werden. Da es sich per definitionem um Berufsanfänger handelt, stehen neben den erworbenen Fähigkeiten vor allem die persönlichen Eigenschaften im Mittelpunkt.“
Ein damals 36jähriger Volljurist mit mehrjähriger Berufserfahrung bewarb sich und erhielt eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Klinik bestritt eine Diskriminierung und argumentierte, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut aufgewiesen hätten.
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 20.05.2010, 59 Ca 19262/09) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wiesen die Klage ab (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2011, 9 Sa 1771/10). Dabei berief sich das LAG auf § 10 Satz 1 AGG und argumentierte, ein Trainee-Programm sei eine Investition des Arbeitgebers in die Zukunft, die sich nur lohne, wenn sie einen möglichst langen künftigen Karriereweg des Trainees vorbereite.
BAG: Richtet sich eine Stellenausschreibung an "Hochschulabsolventen / Young Professionals", begründet das die Vermutung einer Altersdiskriminierung älterer Bewerber
Das BAG hob die Entscheidung des LAG auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG, da das LAG die Frage klären muss, ob die Klinik sich wirklich nur an den Noten der Bewerber orientiert hatte.
Soweit der derzeit vorliegenden Pressemeldung eine Begründung entnommen werden kann, sieht das BAG die Schlechterstellung älterer Bewerber bei Trainee-Programmen nicht allgemein für gerechtfertigt an. Denn während das LAG lang und breit über eine sachliche Rechtfertigung der Benachteilung älterer Bewerber bei Trainee-Programmen nachdachte, befasst sich das BAG gar nicht mit solchen Überlegungen und verlangt statt dessen kurz und knapp einen Beweis dafür, dass hier im Streitfall allein die besseren Noten der erfolgreichen Bewerber ausschlaggebend waren.
Die gezielte Suche nach „Hochschulabsolventen / Young Professionals“ ist ein Diskriminierungsindiz, auf das sich ein über 30jähriger abgelehnter Bewerber berufen kann, wenn er eine Absage erhält. Dann wird es für den Arbeitgeber eng, denn er muss beweisen, dass die Noten tatsächlich ausschlaggebend waren. Das wiederum wird ihm ein Gericht nur glauben, wenn das entsprechende (Noten-)Anforderungsprofil zeitlich vorab festgelegt war.
Fazit: Obwohl dies aus der Pressemeldung des BAG nicht eindeutig hervorgeht, dürfte das BAG nichts dagegen haben, dass ein Arbeitgeber in einer Stellenausschreibung für ein Trainee-Programm gezielt nach "Hochschulabsolventen" sucht. Diskriminierend ist allerdings der erläuternde Zusatz "Young Professionals".
Mit diesem Urteil stärkt das BAG die Rechte abgelehnter Stellenbewerber wieder einmal. Bereits mit Urteil vom 23.08.2012 (8 AZR 285/11) hatte das BAG deutlich gemacht, dass der (Gegen-)Beweis der diskriminierungsfreien Auswahl nicht einfach schon dann erbracht ist, wenn der Arbeitgeber niemanden einstellt (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/290 Diskriminierung bei der Bewerbung wegen des Alters). Mit dem heute ergangenen Urteil unterstreicht das BAG noch einmal, dass die Anforderungen an einen Beweis der Nicht-Diskriminierung streng sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11 (BAG-Pressemitteilung Nr.5/13)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 19/087 Keine Bewerber-Diskriminierung bei Rechtsmissbrauch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/112 Kurz vor dem Abschluss stehendes Studium als Stellenanforderung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/358 Diskriminierung und Eignung des Bewerbers
- Arbeitsrecht aktuell: 16/243 Keine Entschädigung für Scheinbewerber
- Arbeitsrecht aktuell: 14/279 Stellenausschreibung für Berufsanfänger
- Arbeitsrecht aktuell: 14/153 AGG-Entschädigungsklage kann Rechtsmissbrauch sein
- Arbeitsrecht aktuell: 14/037 Haftung für Diskriminierung bei Bewerbung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/119 Beweislast für Diskriminierung bei der Einstellung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/290 Diskriminierung bei der Bewerbung wegen des Alters
- Arbeitsrecht aktuell: 12/160 Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/132 Keine Diskriminierung bei Onlinebewerbung durch Abfrage von Geschlecht und Geburtsdatum
- Arbeitsrecht aktuell: 11/076 Diskriminierung durch falsche Anrede in Bewerbungsabsage?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 28. April 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de