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Streiks in kirchlichen Einrichtungen auch bei Anwendung des dritten Wegs
21.11.2012. Gestern ist das mit Spannung erwartete Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen ergangen.
Dabei ging es um das von den Kirchen am häufigsten angewendete und daher praktisch wichtigste Arbeitsrechtssystem, nämlich um den sog. dritten Weg. Bei ihm schließen die kirchlichen Dienstgeber keine Tarifverträge ab (zweiter Weg) und setzen ihren Arbeitnehmern auch nicht autoritär und einseitig arbeitsrechtliche Regelungen vor die Nase (erster Weg), sondern es werden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) beschlossen, und zwar von paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzten innerkirchlichen Kommissionen.
Bei diesen Verhandlungen haben die Gewerkschaften aber nur eine beratende Rolle, d.h. sie sind nicht selbst in den Arbeitsrechtskommissionen verhandlungsführend vertreten. Und streiken dürfen sie auch nicht, so jedenfalls die Meinung der Kirchen und die bislang vorherrschende Ansicht in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur.
Anders nun aber das BAG: Streiks sind doch zulässig, und zwar auch gegen Einrichtungen, die den dritten Weg anwenden. Das gilt aber nur, solange die Gewerkschaften - wie bisher - beim Aushandeln der AVR nicht beteiligt sind.
Reformieren die Kirchen dagegen ihr Arbeitsvertragsrecht, d.h. binden sie die Gewerkschaften künftig in das Verfahren der Vereinbarung neuer AVR organisatorisch ein und sind diese Verhandlungsergebnisse für die Dienstgeberseite auch verbindlich, ist es wieder vorbei mit dem Streikrecht in kirchlichen Eintungen: BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11.
- Was geht vor - die Streikfreiheit oder das kirchliche Recht zur Selbstbestimmung?
- Der Streitfall: Warnstreiks an kirchlichen Krankenhäusern in Westfalen
- BAG: Streiks in kirchlichen Einrichtungen sind auch bei Anwendung des dritten Wegs zulässig, aber nur bis zu einer Reform des dritten Wegs
Was geht vor - die Streikfreiheit oder das kirchliche Recht zur Selbstbestimmung?
Mit Streiks wollen Gewerkschaften die Arbeitgeberseite zu tarifvertraglichen Zugeständnissen bewegen. Als Mittel zum Zweck einer tarifvertraglichen Einigung sind Streiks daher ein Teilaspekt der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Koalitionsfreiheit.
Die Koalitionsfreiheit gibt Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden das Recht, die „Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln. Und weil die Arbeitgeberseite die Gewerkschaften ohne die rechtliche Möglichkeit des Streiks nicht als einen gleichgewichtigen Verhandlungspartner ernstnehmen würde, ist auch die Streikfreiheit im Rahmen von Tarifverhandlungen als Teil des Koalitionsgrundrechts von Art. 9 Abs. 3 GG mit geschützt.
Umstritten ist, ob diese Rechtfertigung von Streiks auch dann gilt, wenn kirchliche Einrichtungen bestreikt werden sollen. Denn diese können auf ihr ebenfalls grundrechtlich geschütztes Selbstbestimmungsrecht verweisen. Dieses Recht beruht auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Danach zufolge können die Kirchen ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates verleihen.
Aufgrund dieser Verfassungsbestimmungen können die Kirchen - jedenfalls nach dem bisher herrschenden Verfassungsverständnis - selbst darüber entscheiden,
- ob sie die Rechtsbeziehungen zu ihren Arbeitnehmern einseitig durch kirchliche Weisungen regeln wollen (sog. „erster Weg“),
- oder ob sie Tarifverträge mit Gewerkschaften aushandeln wollen („zweiter Weg“),
- oder ob sie Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) anwenden wollen, die ähnliche Regelungen wie Tarifverträge enthalten, aber von innerkirchlichen Kommissionen ohne Gewerkschaftsbeteiligung geschaffen werden („dritter Weg“).
Die Einrichtungen der katholischen Kirche und der Caritas sowie die meisten evangelischen Landeskirchen und ihre diakonischen Werke folgen dem dritten Weg, d.h. sie regeln die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten durch Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
Hier schert nur eine Minderheit von evangelischen Landeskirchen bzw. Diakonischen Werken aus, indem sie Tarifverträge anwenden. Diese Tarifverträge haben sie wie ganz „normale“ Arbeitgeber mit Gewerkschaften abgeschlossen.
Und wenn sich eine kirchliche Einrichung einmal für den zweiten Weg und damit für den Abschluss und die Anwendung von Tarifverträgen entschieden hat, sind Streiks nach der aktuellen Rechtsprechung auch zulässig. So jedenfalls hat das Arbeitsgericht Hamburg Ende 2010 entschieden (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, 28 Ca 105/10 wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/246 Streik kann auch in diakonischen Einrichtungen zulässig sein). Und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg als Berufungsinstanz war dieser Meinung (LAG Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 83/10, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/065 Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen mit Tarifbindung).
Allerdings ist damit noch nicht entschieden, ob auch diejenigen kirchlichen Einrichtungen bestreikt werden dürfen, die sich für den dritten Weg entschieden haben. Und das sind die meisten kirchlichen Einrichtungen.
In dieser Streitfrage lautet die bisher herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass Streiks generell unzulässig sind. Denn wenn sich eine kirchliche Einrichtung für den dritten Weg entschieden hat, ist in diesem System kein Platz für Tarifverträge - und also auch nicht für Streiks.
Diese Auffassung hat aber den Schönheitsfehler, dass sie das kirchliche Selbstbestimmungsrecht einseitig zulasten der - ebenfalls grundrechtlich geschützten - Koalitions- und Streikfreiheit der Gewerschaften zur Geltung kommen lässt. Außerdem wäre es dieser Ansicht nach allein der Entscheidung der Kirchen überlassen, ob sie sich ein Arbeitsrechtssystem schaffen, das Tarifverträge (und dann wohl auch Streiks) beinhaltet (= zweiter Weg), oder ob sie das eben nicht tun. Das ist ein bisschen viel Selbstbestimmungsrecht für die Kirchen und extrem wenig Koalitions- und Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
Daher fragt sich, ob es hier vielleicht einen Mittelweg geben könnte, der sowohl die kirchliche Selbstbestimmung als auch die Koalitionsfreiheit zur Geltung kommen lässst. Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Grundsatzurteil in diesem Sinne entschieden: BAG, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11.
Der Streitfall: Warnstreiks an kirchlichen Krankenhäusern in Westfalen
Im Streitfall waren einige kirchliche Kläger gegen die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gerichtlich vorgegangen. Geklagt hatten im einzelnen die Evangelische Kirche von Westfalen, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, deren Diakonische Werke und weitere vier diakonische Einrichtungen sowie ein Zusammenschluss mehrerer Diakonischer Werke.
Hintergrund der Klage waren Warnstreiks, die die ver.di 2009 in einigen kirchlichen Krankenhäusern geführt hatte und von denen die Kläger betroffen waren. Dementsprechend verfolgten die Kläger mit ihrer Klage das Ziel, ver.di zur Unterlassung solcher Streiks verurteilen zu lassen.
Das mit dem Fall in der ersten Instanz befasste Arbeitsgericht Arbeitsgericht Bielefeld hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 03.03.2010, 3 Ca 2958/09), wobei es sich an der bislang herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung orientierte.
Das für die Berufung zuständige LAG Hamm dagegen wies die Klage ab, d.h. es gab der ver.di recht (LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2011, 8 Sa 788/10). Die Begründung des LAG lautet im wesentlichen:
Das allgemein geltende Tarif- und Arbeitskampfrecht kann in kirchlichen Einrichtungen nicht generell deshalb ausgeschlossen sein, weil diese Einrichtungen den dritten Weg anwenden. Denn die Verfahrensregeln der arbeitsrechtlichen Kommissionen schließen eine Verhandlungsführung durch die Gewerkschaften aus und beschränken diese im Wesentlichen auf eine Beratungsfunktion. Dafür, so das LAG Hamm, gibt es aber keine nachvollziehbare Rechtfertigung durch die "Eigenheiten des kirchlichen Dienstes".
BAG: Streiks in kirchlichen Einrichtungen sind auch bei Anwendung des dritten Wegs zulässig, aber nur bis zu einer Reform des dritten Wegs
Das BAG hat sich im Ergebnis der Meinung des LAG Hamm angeschlossen und die Revision der kirchlichen Einrichtungen daher zurückgewiesen. Soweit dies der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG zu entnehmen ist, ist das Urteil des BAG aber alles andere als ein Durchmarsch für die gewerkschaftlichen Rechtspositionen.
Denn das BAG stellt ausdrücklich fest, dass Streiks gegen kirchliche Einrichtungen, die den dritten Weg anwenden, unzulässig sind. Hier "dürfen Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen", so das BAG.
Das ist allerdings nur der rechtliche Grundsatz, und die Anwendung dieses Grundsatzes steht unter einer Bedingung. Die Bedingung lautet, dass die Gewerkschaften in das Verfahren der Änderung bestehender und Schaffung neuer AVR "organisatorisch eingebunden" sind und dass "das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist".
Damit schlägt das BAG den Ball zurück in die Hälfte der Kirchen und ihrer Einrichtungen. Sie haben es in der Hand, ihr kirchliches Sonder-Arbeitsrecht des dritten Weges so zu reformieren, dass die hier vom BAG genannten beiden Bedingungen erfüllt werden. Tun sie dies, sind Streiks gegen kirchliche Einrichtungen auch künftig nicht zulässig.
Bleiben die Kirchen dagegen untätig und reformieren sie ihr System des dritten Weges nicht, können die Gerichte den Gewerkschaften Streiks nicht verbieten. Denn von dem derzeit geltenden Verfahren zur Festlegung von AVR werden die Gewerkschaften komplett ausgegrenzt, und das müssen sie sich aufgrund ihrer grundrechtlich geschützten Koalitions- und Streikfreiheit nicht gefallen lassen.
Soweit man die Begründung für diese Grundsatzentscheidung der BAG-Pressemeldung entnehmen kann, beruht sie auf dem Versuch, einen unaufgelösten Konflikt zweier Grundrechtspositionen aufzulösen. Verfassungsrechtler sprechen hier von "praktischer Konkordanz". Und der Grundrechtskonflikt liegt auf der Hand: Auch wenn man die religiösen Gründe für eine generelle Ablehnung des Arbeitskampfes so ernst nimmt, wie die Kirchen sie vortragen, kann man nicht daran vorbeisehen, dass der derzeitige Rechtszustand die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften im kirchlichen Bereich praktisch zunichte macht und ihnen auch keinen Raum für die Mitgliederwerbung lässt.
Fazit: Gewerkschaften dürfen derzeit auch solche kirchlichen Einrichtungen bestreiken, die den dritten Weg anwenden. Allerdings gilt das nur vorläufig, d.h. bis zu einer Reform der Spielregeln des dritten Wegs. Über solche Reformen wird ohnehin in der evangelischen Kirche diskutiert, so zuletzt ganz offiziell auf der Synode der EKD im November 2011 (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/241 Arbeitsrecht und Diakonie ). Diese Reformdiskussionen werden durch das jetzt vorliegende BAG-Urteils sicherlich neuen Schwung erhalten.
Welche Änderungen nach Ansicht des BAG im System des dritten Wegs konkret notwendig sind, lässt sich der derzeit vorliegenden Pressemeldung nicht entnehmen, aber zwei Dingen gehören auf jeden Fall dazu:
Erstens müssen die Gewerkschaften in den arbeitsrechtlichen Kommissionen eine verhandlungsführende Rolle erhalten, damit Verhandlungen auf fachlich gleicher Augenhöhe mit der Arbeitgeberseite gewährleistet sind. Und zweitens muss verhindert werden, dass Mitgliedseinrichtungen von den in diesen Kommissionen ausgehandelten Mindestarbeitsbedingungen nach unten abweichen. Das ist derzeit rechtlich möglich und geschieht auch in zunehmendem Maße, v.a. durch die Fremdvergabe von Leistungen an Drittfirmen, die an die AVR nicht gebunden sind.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11 (BAG-Pressemeldung 81/12 vom 20.11.2012)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23.03.2011, 2 Sa 83/10
- Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 01.09.2010, 28 Ca 105/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/127 Arbeitsvertragsrichtlinien sind nicht zwingend
- Arbeitsrecht aktuell: 15/249 Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/353 Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hält am Streikverbot fest
- Arbeitsrecht aktuell: 13/012 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht aktuell: 11/241 Arbeitsrecht und Diakonie
- Arbeitsrecht aktuell: 11/065 Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen mit Tarifbindung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/246 Streik kann auch in diakonischen Einrichtungen zulässig sein
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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