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Arbeitsrecht und Diakonie
Auf der anderen Seite, als eine Art Ausgleich, sollen Verbesserungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts angestoßen worden sein. So hat sich die EKD angeblich zum Ziel gesetzt, arbeitsrechtliche Missstände in Einrichtungen der Diakonie zu beseitigen.
Weder die eine noch die andere Nachricht ist zutreffend. In Wahrheit hat sich weder am Streikrecht noch in anderen Hinsichten etwas am bestehenden Kircharbeitsrecht der evangelischen Kirche geändert.
- Hat die Synode der EKD am 09.11.2011 ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen beschlossen?
- Hat die Synode der EKD 2011 außerhalb des Streikrechts liegende Reformen des Kirchenarbeitsrechts angestoßen?
Hat die Synode der EKD am 09.11.2011 ein Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen beschlossen?
Nicht wirklich, denn ein Streikverbot galt in Einrichtungen der evangelischen Kirche und ihrer diakonischen Werke galt bereits zuvor. An diesem Streikverbot hat sich durch die Synode 2011 nichts geändert.
Zwar hat die Synode ein Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD - ARGG-Diakonie-EKD) beschlossen. Das ARGG-Diakonie-EKD besteht aber nur aus acht Paragraphen und enthält nichts Neues. Vielmehr schreibt das Gesetz den Dritten Weg als Muster bzw. Vorbild fest. In § 2 Abs.2 Sätze 3 bis 6 heißt es dazu:
„Die Festlegung der Arbeitsbedingungen für die Dienstverhältnisse erfolgt in einer paritätisch gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission. In der Arbeitsrechtlichen Kommission ist jede Seite gleichberechtigt und gleichwertig vertreten. Entscheidungen sollen im Konsens angestrebt werden und werden durch Mehrheitsentscheidungen getroffen. Sachkonflikte werden durch ein faires und verantwortungsvolles Vermittlungsverfahren statt durch Streik und Aussperrung verbindlich entschieden.“
Mit der Festlegung auf den Dritten Weg werden den Gliedkirchen der EKD keine verbindlichen Vorgaben gemacht. Daher können diejenigen Gliedkirchen der EKD, die Tarifverträge anwenden, das auch weiterhin tun, d.h. sie werden daran nicht gehindert. Denn das ARGG-Diakonie-EKD gilt in den Gliedkirchen der EKD erst nach deren Zustimmung, die mit Abweichungen in Einzelheiten erklärt werden kann.
Das betrifft die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche. Diese beiden Gliedkirchen haben mit Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden ein kirchengemäß modifiziertes Tarifvertragssystem vereinbart. Hier gelten daher echte Tarifverträge.
Hat die Synode der EKD 2011 außerhalb des Streikrechts liegende Reformen des Kirchenarbeitsrechts angestoßen?
Das kann man kaum sagen. Zwar gibt es in vielen Einrichtungen der Diakonie Missstände wie z.B. Arbeitsüberlastung, Leiharbeit oder eine unzureichende Umsetzung der Mitarbeiterbeteiligung. All das ist aber anscheinend für die EKD kein wirklich wichtiges Problem.
Immerhin hat sich die EKD-Synode zu „Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts“ bekannt. Sie sind wenig konkret, enthalten aber zumindest eine klare Absage an den ersten Weg und drohen diakonischen Einrichtungen mit dem Ausschluss, wenn sie „über privatrechtliche Konstruktionen in den Ersten Weg ausweichen wollen“. Außerdem heißt es hier (Punkt 6):
„Missstände wie Outsourcing mit Lohnsenkungen, ersetzende Leiharbeit und nicht hinnehmbare Niedriglöhne müssen zu ernsthaften Konsequenzen wie Sanktionen führen.“
Wie es eigentlich bei Anwendung der für diakonische Einrichtungen geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) zu "nicht hinnehmbaren Niedriglöhnen" kommen kann und was es konkret bedeuten könnte, wenn diakonischen Einrichtungen "ernsthaften Konsequenzen" angedroht werden, wird aus den „Zehn Forderungen" leider nicht deutlich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Kirchengesetz über die Grundsätze zur Rege-lung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD - ARGG-Diakonie-EKD)
- EKD: Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Arbeitsrecht aktuell: 18/127 Arbeitsvertragsrichtlinien sind nicht zwingend
- Arbeitsrecht aktuell: 15/249 Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/353 Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hält am Streikverbot fest
- Arbeitsrecht aktuell: 12/360 Streiks in kirchlichen Einrichtungen auch bei Anwendung des dritten Wegs
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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