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Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hält am Streikverbot fest
28.11.2013. Vor einem Jahr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil deutlich gemacht, dass die Kirchen Streiks in ihren Einrichtungen verbieten können, falls sie den Gewerkschaften gleichzeitig das Recht einräumen, an der Gestaltung von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) mitzuwirken.
Diese Möglichkeit bestand aber Ende 2012 noch nicht ausreichendem Maß, so dass sich die Kirchen hier bewegen mussten. Denn ohne eine Reform des kirchlichen Arbeitsrechts hätten die Gewerkschaften auch kirchliche Einrichtungen bestreiken können.
Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat daher auf der sechsten Tagung ihrer elften Synode, die vom 07. bis 13.11.2013 in Düsseldorf abgehalten wurde, die Beteiligung der Gewerkschaften an den kirchenarbeitsrechtlichen Regelungen durch ein Kirchengesetz anerkannt, gleichzeitig aber das Streikverbot bekräftigt: Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD).
- Streikfreiheit contra kirchliche Selbstbestimmung
- Eckpunkte des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes (ARGG-EKD)
- Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder "kirchenmäßige Tarifverträge" - wo liegen die Unterschiede?
- Fazit: Umsetzung des BAG-Urteils vom 20.11.2012 - und nicht mehr
Streikfreiheit contra kirchliche Selbstbestimmung
Streiks sind ein Mittel zum Zweck einer tarifvertraglichen Einigung. Daher sind sie als Teilaspekt der in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierten Koalitionsfreiheit grundrechtlich geschützt. Gewerkschaften haben daher ein "Grundrecht auf Streik".
Die Kirchen hingegen können auf der Grundlage von Art. 140 GG und Art. 137 Weimarer Reichsverfassung (WRV) selbst darüber entscheiden, wie sie die Rechtsbeziehungen zu ihren Arbeitnehmern regeln. Ein Kernelement dieses kirchlichen Arbeitsrechts ist die christlich geprägte Dienstgemeinschaft, die Streiks generell ausschließt.
Vor dem Hintergrund dieses Grundrechtskonflikts hat das BAG mit Urteil vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) entschieden,
- dass das Verbot des Streiks gegen kirchliche Einrichtungen trotz der dagegen gerichteten Kritik der Gewerkschaften verfassungsgemäß ist,
- dass dieses Verbot aber nur gilt, wenn die Gewerkschaften in die Verfahren der Festsetzung von Arbeitsbedingungen "organisatorisch eingebunden" sind und wenn die Verhandlungsergebnisse für die kirchlichen Arbeitgeber als Mindestarbeitsbedingung verbindlich sind.
Über dieses Urteil berichteten wir in Arbeitsrecht aktuell: 12/360 Streiks in kirchlichen Einrichtungen auch bei Anwendung des dritten Wegs.
Da die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland diese beiden Bedingungen bislang nicht erfüllt haben, waren Streiks auf der Grundlage dieses BAG-Urteils bisher zulässig. Denn die Gewerkschaften waren in die Verhandlungen der sog. Arbeitsrechtlichen Kommissionen bisher nicht eingebunden, da die von den Kommissionen erstellten Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) vielmehr ohne die Gewerkschaften erstellt wurden. Und bislang konnten die kirchlichen Arbeitgeber auch darüber entscheiden, ob sie AVR-Regelungen überhaupt anwenden oder davon in Einzelpunkten abweichen wollten.
Die Kirchen sind daher seit November 2012 unter Zugzwang, d.h. sie müssen ihr kirchliches Arbeitsrecht reformieren, um weiterhin von dem gerichtlich anerkannten Streikverbot profitieren zu können.
Die EKD hat vor zwei Wochen "geliefert" und auf der sechsten Tagung ihrer elften Synode in Düsseldorf am 13.11.2013 das Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungs-Grundsätzegesetz - ARGG-EKD) verabschiedet.
Eckpunkte des Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes (ARGG-EKD)
Das ARGG-EKD gilt für die Arbeitnehmer der evangelischen Kirche und ihrer diakonischen Einrichtungen, d.h. der Einrichtungen, die Mitglieder der diakonischen Landesverbände sind (§ 1 Abs.1 ARGG-EKD).
Da das ARGG-EKD in den Gliedkirchen der EKD erst dann verbindlich wird, wenn sie diesem Gesetz zugestimmt bzw. wenn sie es umgesetzt haben, können die Landeskirchen und ihre diakonischen Werke von dem Getz in Einzelpunkten abweichen, müssen bei ihren gliedkirchlichen Sonderregelungen allerdings die "Grundsätze" des ARGG-EKD beachten (§ 1 Abs.2 ARGG-EKD). Das ARGG-EKD hat damit den Charakter eines Rahmengesetzes, d.h. es gibt einen allgemeinen Rahmen vor, innerhalb dessen sich die Kirchengesetze der evangelischen Landeskirchen bewegen müssen.
Gleich zu Anfang seiner Regelungen schreibt das ARGG-EKD in seinem § 3 das Konsensprinzip fest. Danach werden die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer evangelischer bzw. diakonischer Einrichtungen "in einem kirchenmäßigen Verfahren im Konsens geregelt". Und das heißt konkret:
"Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst."
Für das Verfahren, in dem die Arbeitsbedingungen festgelegt werden können, sieht das ARGG-EKD zwei verschiedene Möglichkeiten vor. Sie entsprechen dem bisher schon von den Landeskirchen überwiegend praktizierten sog. dritten Weg (von Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossene AVR) und dem sog. zweiten Weg (mit Gewerkschaften ausgehandelte Tarifverträge). Zwischen diesen beiden Vorgehensweisen können die Landeskirchen bzw. ihre diakonischen Werke wählen.
In beiden Fällen müssen die ausgehandelten Arbeitsbedingungen als Untergrenze für die Arbeitgeberseite verbindlich sein. Hierzu heißt es in § 4 Sätze 2 bis 4 ARGG-EKD:
"Für die Arbeitsverträge sind die entweder im Verfahren der Arbeitsrechtsregelungen durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder im Verfahren kirchenmäßiger Tarifverträge getroffenen Regelungen verbindlich. Auf dieser Grundlage getroffene Arbeitsrechtsregelungen sind für den Dienstgeber verbindlich. Von ihnen darf nicht zu Lasten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abgewichen werden."
Mit dieser Vorschrift, die dem sog. Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs.3 Tarifvertragsgesetz (TVG) entspricht, trägt das ARGG-EKD einer der vom BAG mit Urteil vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11 - Leitsatz) aufgestellten Forderungen Rechnung, dass nämlich die in den kirchenmäßigen Verfahren festgesetzten generellen Arbeitsbedingungen "für die Dienstgeberseite als Mindestarbeitsbedingung verbindlich" sein müssen.
Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder "kirchenmäßige Tarifverträge" - wo liegen die Unterschiede?
Für die "kirchenmäßige Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen" gelten die §§ 6 bis 12 ARGG-EKD. Danach werden Arbeitsbedingungen nicht durch Tarifverträge, sondern wie bisher im Rahmen des sog. dritten Weges durch sog. Arbeitsrechtliche Kommissionen festgelegt, die dabei traditionell sog. AVR beschließen.
AVR sind vom Aufbau und ihren Inhalten her mit Tarifverträgen vergleichbar, sind aber innerkirchliche Regelungen und daher keine Tarifverträge im Sinne des TVG. Das hat zur Folge, dass in AVR enthaltene Regelungen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer von gesetzlichen Regelungen abweichen können, wenn das Gesetz eine solche Abweichungsmöglichkeit für Tarifverträge vorsieht.
AVR werden von Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossen, die unter einem neutralen Vorsitzenden paritätisch von Arbeitnehmervertretern und Arbeitgebervertretern besetzt sind. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet ein ebenfalls paritätisch unter neutralem Vorsitz besetzter Schlichtungsausschuss. Im Schlichtungsausschuss hat der neutrale Vorsitzende Stimmrecht, d.h. seine Stimme gibt letztlich den Ausschlag.
Neu an den Vorschriften des ARGG-EKD ist die ausdrückliche Einbeziehung der Gewerkschaften. Hierzu sieht § 8 Abs.1 Satz 1 ARGG-EKD vor, dass die Arbeitnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommissionen durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände besetzt wird.
Allerdings können die landeskirchlichen Regelungen abweichend davon vorsehen, dass neben Vertretern von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden auch Vertreter von Mitarbeitervertretungen (MAVs) auf der Arbeitnehmerbank sitzen. Im nichtkirchlichen Bereich würde das bedeuten, dass über Tarifverträge nicht allein Gewerkschaftsvertreter, sondern daneben auch Betriebsräte verhandeln.
Ist die Arbeitnehmerbank auch mit MAV-Vertretern besetzt, schreibt § 8 Abs.1 Satz 3 ARGG-EKD vor, dass den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden "eine angemessene Anzahl von Sitzen zusteht".
Darüber hinaus schreibt § 8 Abs.3 ARGG-EKD vor, dass mehr als die Hälfte der von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden in die Arbeitsrechtlichen Kommissionen entsandten Vertreter "beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein" muss.
Für die "kirchenmäßige Arbeitsrechtsregelung durch Tarifvertrag" gelten die §§ 13 und 14 ARGG-EKD. Hier wird zusätzlich zu dem bereits in § 3 Satz ARGG-EKD enthaltenen Arbeitskampfverbot nochmals klargestellt, dass "kirchenmäßige Tarifverträge (...) eine uneingeschränkte Friedenspflicht voraus(setzen)".
Anders als bei der Rechtssetzung durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen verhandeln dabei auf der Arbeitnehmerseite von vornherein nur die Gewerkschaften. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet wie bei der Rechtssetzung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen der Schlichtungsausschuss unter neutralem Vorsitz.
Fazit: Umsetzung des BAG-Urteils vom 20.11.2012 - und nicht mehr
Da das von den Kirchen immer mit Nachdruck vertretene Verbot von Streiks gegen ihre Einrichtungen vom BAG mit Urteil vom 20.11.2012 (1 AZR 179/11) abgesegnet worden war, ist es nicht verwunderlich, dass das ARGG-EKD das Streikverbot nochmals bekräftigt. Eine andere Position zu diesem Thema war aufgrund des BAG-Urteils von vornherein nicht zu erwarten.
Allerdings musste die EKD in den o.g. anderen Hinsichten "liefern", d.h. die Gewerkschaften in das Verfahren vor den Arbeitsrechtlichen Kommissionen einbeziehen und außerdem sicherstellen, dass die auf dem dritten Weg zustande gekommenen Regelungen für die Arbeitgeberseite als Mindestarbeitsbedingungen verbindlich sind. Beide Forderungen des BAG finden sich in den Regelungen des ARGG-EKD zwar wieder, doch ist die Beteiligung der Gewerkschaften an der Tätigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf ein Minimum beschränkt.
Zumindest hätte man nämlich erwarten können, dass den Gewerkschaften ein bestimmter Anteil von z.B. 30 oder 50 Prozent der Sitze auf der Arbeitnehmerbank zugestanden wird. Statt dessen heißt es § 8 Abs.1 Satz 3 ARGG-EKD nebulös, den Gewerkschaften sei bei Einbeziehung von MAV-Vertretern "eine angemessene Anzahl von Sitzen" zuzuweisen. Was das heißt, bleibt offen.
Außerdem hätte eine faire Einbeziehung der Gewerkschaften in die Verhandlungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen auch bedeutet, dass es den Gewerkschaften frei steht, wen sie entsenden wollen. Auch an dieser Stelle gängelt das ARGG-EKD die Gewerkschaften, indem § 8 Abs.3 ARGG-EKD vorschreibt, dass mehr als die Hälfte (!) der Gewerkschaftsvertreter im kirchlichen oder diakonischen Dienst arbeiten muss.
Zusammen mit dem ARGG-EKD hat die Synode am 13.11.2013 einen "Beschluss zum kirchlichen Arbeitsrecht" veröffentlicht, der deutlich macht, was sich die EKD von dem Gesetz verspricht. In diesem Beschluss heißt es, das o.g. BAG-Urteil habe
"das kirchliche Arbeitsrecht in seinen Grundsätzen bestätigt. Gleichzeitig hat das Gericht Diakonie und Kirche den Auftrag gegeben sicherzustellen, dass Abschlüsse arbeitsrechtlicher Kommissionen verbindlich sind, dass eine unabhängige Schlichtung existiert und dass die Gewerkschaften strukturell beteiligt werden."
Diesem "Auftrag" kommt das ARGG-EKD mit deutlichem Widerwillen nach. Die vom BAG vorgegebene Einbeziehung der Gewerkschaften kommt nicht von Herzen, sondern bleibt ein Lippenbekenntnis. § 8 ARGG-EKD ist so gestrickt, dass Verhandlungen auf fachlich gleicher Augenhöhe in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen möglichst nicht stattfinden sollen.
Aber darin besteht auch nicht das Ziel des Gesetzes, das offenbar nur das Streikverbot in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen "juristisch wasserdicht" absichern soll. Angesichts der Regelungen des ARGG-EKD ist nicht recht nachvollziehbar, wie die EKD zu der selbstgefälligen Bewertung kommt, man gehe mit diesem Gesetz auf die Gewerkschaften zu.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD), vom 13.11.2013
- EKD, Beschluss zum kirchlichen Arbeitsrecht, vom 13.11.2013
- EKD, „Mit neuem Arbeitsrecht gehen Kirche und Diakonie auf die Gewerkschaften zu“. Vizepräses Eberl legt den Bericht des Synodenpräsidiums vor, 10.11.2013
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2012, 1 AZR 179/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/127 Arbeitsvertragsrichtlinien sind nicht zwingend
- Arbeitsrecht aktuell: 15/249 Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/360 Streiks in kirchlichen Einrichtungen auch bei Anwendung des dritten Wegs
- Arbeitsrecht aktuell: 11/241 Arbeitsrecht und Diakonie
- Arbeitsrecht aktuell: 11/065 Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen mit Tarifbindung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/246 Streik kann auch in diakonischen Einrichtungen zulässig sein
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2020
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