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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/380

Kein An­spruch auf Zeug­nis mit Dan­kes­for­mel

Das BAG bleibt da­bei, dass der Ar­beit­ge­ber bei Er­tei­lung ei­nes Zeug­nis­ses nicht zum ab­schlie­ßen­den Dank und zu gu­ten Wün­schen ver­pflich­tet ist: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11
Zeugnis mit Stempel, Datum und Unterschrift Ist ein Zeug­nis oh­ne Dank­sa­gung un­voll­stän­dig?

12.12.2012. Bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses kann der Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber ein Zeug­nis ver­lan­gen, das über Art und Dau­er der Tä­tig­keit und über Leis­tun­gen und Ver­hal­ten Auf­schluss gibt.

Ein sol­ches qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis muss ei­ner­seits ver­ständ­lich und wahr, aber auch wohl­wol­lend for­mu­liert sein. Ins­be­son­de­re darf es kei­ne ge­hei­men Merk­ma­le oder un­kla­ren For­mu­lie­run­gen ent­hal­ten, durch die „ei­ne an­de­re als aus der äu­ße­ren Form oder aus dem Wort­laut er­sicht­li­che Aus­sa­ge über den Ar­beit­neh­mer“ ge­trof­fen wird (§ 109 Ge­wer­be­ord­nung - Ge­wO).

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat­te be­reits im Jah­re 2001 ent­schie­den, dass der Ar­beit­neh­mer aus die­sen Rechts­grund­sät­zen kei­nen An­spruch dar­auf her­lei­ten kann, dass der Ar­beit­ge­ber am En­de des Zeug­nis­ses für die ge­leis­te­te Ar­beit dankt und ihm für die Zu­kunft al­les Gu­te wünscht (BAG, Ur­teil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00, wir be­rich­te­ten in: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 01/01 Kein An­spruch auf „Wunsch­for­mel“ im Zeug­nis).

Mit ei­nem Ur­teil vom gest­ri­gen Ta­ge hat das BAG die­se Po­si­ti­on be­kräf­tigt: BAG, Ur­teil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11.

Be­inhal­tet der An­spruch auf ein Zeug­nis auch ei­nen An­spruch auf Dank und gu­te Wünsche?

Ar­beits­recht­ler strei­ten seit Jah­ren darüber, ob ein Zeug­nis oh­ne ei­ne Dank­sa­gung für die ge­leis­te­te Ar­beit und oh­ne gu­te Wünsche für die Zu­kunft den Zeug­nis­an­spruch des Ar­beit­neh­mers kor­rekt erfüllt oder nicht.

Die ju­ris­ti­schen Fürspre­cher der Mei­nung, dass ein ord­nungs­gemäßes Zeug­nis ei­ne sol­che Dan­kes- und Wunsch­for­mel ent­hal­ten muss, stützen sich da­bei vor al­lem auf zwei Ar­gu­men­te:

Ers­tens soll ein Zeug­nis oh­ne die strei­ti­ge For­mel nicht wirk­lich höflich sein und da­her aus die­sem Grund nicht "wohl­wol­lend".

Und zwei­tens sei die Dan­kes- und Wunsch­for­mel heut­zu­ta­ge so weit ver­brei­tet, dass ihr Feh­len ein ge­setz­lich ver­bo­te­nes "ge­hei­mes Zei­chen" sei, d.h. ei­ne ver­steck­te Ab­wer­tung der Leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers. So ar­gu­men­tier­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Düssel­dorf in ei­ner Ent­schei­dung aus dem Jah­re 2011 (LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/121 Zeug­nis: Be­dau­erns­for­mel, Dan­kes­for­mel, Wunsch­for­mel).

Das BAG sieht das aber an­ders und hat das ges­tern er­neut be­kräftigt: BAG, Ur­teil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11.

Der Streit­fall: Lei­ter ei­nes Bau­mark­tes ver­langt ei­ne Ergänzung der in sei­nem Zeug­nis ent­hal­te­nen Dank­sa­gung

Im Streit­fall ging es um den Lei­ter ei­nes Bau­mark­tes, der per En­de Fe­bru­ar 2009 aus dem Ar­beits­verhält­nis aus­ge­schie­den war. Er er­hielt ein Ar­beits­zeug­nis mit ei­ner über­durch­schnitt­li­chen Leis­tungs- und Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung. Mit die­sem Zeug­nis war der Bau­markt­lei­ter aber nicht ein­ver­stan­den und zog vor Ge­richt mit dem An­trag, den Ar­beit­ge­ber zur Ergänzung des Zeug­nis­ses zu ver­ur­tei­len.

An­ders als in an­de­ren ähn­li­chen Streitfällen ent­hielt das vom Ar­beit­ge­ber er­teil­te Zeug­nis zwar be­reits ei­ne ab­sch­ließen­de Wun­sches­for­mel, doch woll­te der Kläger sie ergänzt ha­ben. Das strei­ti­ge Zeug­nis en­de­te mit den Sätzen:

„Herr K schei­det zum 28.02.2009 aus be­triebs­be­ding­ten Gründen aus un­se­rem Un­ter­neh­men aus. Wir wünschen ihm für die Zu­kunft al­les Gu­te.“

Das ist aber nicht aus­rei­chend, so je­den­falls der Kläger. An­ge­sichts der Kürze des Schluss­sat­zes würden die über­durch­schnitt­li­chen Be­wer­tun­gen des Zeug­nis­ses ent­wert. Da­her hätte er An­spruch auf fol­gen­de For­mu­lie­rung:

„Wir be­dan­ken uns für die langjähri­ge Zu­sam­men­ar­beit und wünschen ihm für sei­ne pri­va­te und be­ruf­li­che Zu­kunft al­les Gu­te.“

Das in der ers­ten In­stanz mit dem Fall be­fass­te Ar­beits­ge­richt Stutt­gart, Kam­mern Aa­len gab der Kla­ge statt (Ur­teil vom 18.06.2010, 13 Ca 308/09). Dem­ge­genüber ent­schied das LAG Ba­den-Würt­tem­berg als Be­ru­fungs­ge­richt ge­gen den Kläger, d.h. es wies sei­ne Kla­ge ab (LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 03.02.2011, 21 Sa 74/10).

BAG: Kein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Dank und gu­te Wünsche

Das BAG hat sich von den Ar­gu­men­ten der ju­ris­ti­schen Befürwor­ter der Be­dau­erns-, Dan­kes- und Wunsch­for­mel nicht über­zeu­gen las­sen und da­her wie das LAG Ba­den-Würt­tem­berg ge­gen den Kläger ent­schie­den. So­weit der der­zeit al­lein vor­lie­gen­den Pres­se­mel­dung des BAG zu ent­neh­men ist, stützen sich die obers­ten deut­schen Ar­beits­rich­ter da­bei auf fol­gen­de Über­le­gun­gen:

Schlusssätze in Zeug­nis­sen, mit de­nen Ar­beit­ge­ber persönli­che Emp­fin­dun­gen wie Dank oder gu­te Wünsche zum Aus­druck brin­gen, sind nicht „be­ur­tei­lungs­neu­tral“, so das BAG. Sie können viel­mehr ob­jek­ti­ve Zeug­nis­aus­sa­gen zu Führung und Leis­tung des Ar­beit­neh­mers ent­we­der bestäti­gen oder aber re­la­ti­vie­ren.

Dar­aus können Ar­beit­neh­mer aber kei­nen An­spruch auf die Auf­nah­me sol­cher ab­sch­ließen­den Flos­keln in ein Ar­beits­zeug­nis her­lei­ten. Denn fin­den sich sol­che Schlusssätze im Zeug­nis und ste­hen sie mit dem übri­gen Zeug­nis­in­halt nicht in Ein­klang, ist der Ar­beit­ge­ber nur ver­pflich­tet, ein Zeug­nis oh­ne Schluss­for­mel zu er­tei­len.

Dass heut­zu­ta­ge vie­len Ar­beit­neh­mern, v.a. in Zeug­nis­sen mit über­durch­schnitt­li­cher Be­wer­tung, für ih­re Ar­beit ge­dankt wird, lässt das BAG als recht­li­ches Ar­gu­ment nicht gel­ten. Dar­aus kann, so das Ge­richt, "man­gels ei­ner ge­setz­li­chen Grund­la­ge kein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf ei­ne Dan­kes­for­mel ab­ge­lei­tet wer­den".

Fa­zit: Das BAG hat sei­ne Recht­spre­chung aus dem Jah­re 2001 bestätigt und da­mit klar­ge­stellt, dass Zeug­nis­an­spruch kei­nen An­spruch auf Dank und gu­te Wünsche be­inhal­tet. Die dafür jetzt ge­ge­be­ne Be­gründung wirkt al­ler­dings ein we­nig "stur". Denn wenn man schon an­er­kennt, dass sol­che ab­sch­ließen­den Flos­keln nicht "be­ur­tei­lungs­neu­tral" sind, dann kann man schlecht die Au­gen vor dem Ar­gu­ment ver­sch­ließen, dass das "Feh­len" sol­cher For­meln ab­wer­tend sein kann.

Das gilt je­den­falls bei über­durch­schnitt­li­chen Zeug­nis­sen, so dass das BAG auch ei­ne ver­mit­teln­de An­sicht hätte ver­tre­ten können: Wenn der Ar­beit­ge­ber ein Zeug­nis mit der No­te "gut" oder "sehr gut" er­teilt, muss er ei­ne Dan­kes­for­mel mit­lie­fern, an­sons­ten, d.h. bei schlech­te­ren Zeug­nis­sen, kann er sich die For­mel spa­ren.

Hätte, könn­te - das BAG hat an­ders ent­schie­den und auch deut­lich ge­sagt, wel­che Rech­te Ar­beit­neh­mern zu­ste­hen, die ei­ne ab­sch­ließen­de For­mel für un­zu­rei­chend hal­ten: Sie können de­ren vollständi­ge Ent­fer­nung aus dem Zeug­nis ver­lan­gen. Das wird aber kaum ein Ar­beit­neh­mer vernünf­ti­ger Wei­se tun, denn aus Ar­beit­neh­mer­sicht ist ei­ne nicht ganz so warm­her­zi­ge Dan­kes­for­mel im­mer noch bes­ser als gar kei­ne.

Für Ar­beit­neh­mer folgt dar­aus die Emp­feh­lung, sich nur dann mit dem Ar­beit­ge­ber über die Mo­da­litäten ei­ner Ver­trags­be­en­di­gung gütlich zu ei­ni­gen, wenn die­se Ei­ni­gung auch den kon­kre­ten bzw. kom­plet­ten Wort­laut des Zeug­nis­ses mit um­fasst.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­gründe veröffent­licht. Das vollständig be­gründe­te Ur­teil fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 18. April 2020

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