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Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
12.12.2012. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das über Art und Dauer der Tätigkeit und über Leistungen und Verhalten Aufschluss gibt.
Ein solches qualifiziertes Zeugnis muss einerseits verständlich und wahr, aber auch wohlwollend formuliert sein. Insbesondere darf es keine geheimen Merkmale oder unklaren Formulierungen enthalten, durch die „eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer“ getroffen wird (§ 109 Gewerbeordnung - GewO).
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits im Jahre 2001 entschieden, dass der Arbeitnehmer aus diesen Rechtsgrundsätzen keinen Anspruch darauf herleiten kann, dass der Arbeitgeber am Ende des Zeugnisses für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht (BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 01/01 Kein Anspruch auf „Wunschformel“ im Zeugnis).
Mit einem Urteil vom gestrigen Tage hat das BAG diese Position bekräftigt: BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11.
- Beinhaltet der Anspruch auf ein Zeugnis auch einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche?
- Der Streitfall: Leiter eines Baumarktes verlangt eine Ergänzung der in seinem Zeugnis enthaltenen Danksagung
- BAG: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Beinhaltet der Anspruch auf ein Zeugnis auch einen Anspruch auf Dank und gute Wünsche?
Arbeitsrechtler streiten seit Jahren darüber, ob ein Zeugnis ohne eine Danksagung für die geleistete Arbeit und ohne gute Wünsche für die Zukunft den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers korrekt erfüllt oder nicht.
Die juristischen Fürsprecher der Meinung, dass ein ordnungsgemäßes Zeugnis eine solche Dankes- und Wunschformel enthalten muss, stützen sich dabei vor allem auf zwei Argumente:
Erstens soll ein Zeugnis ohne die streitige Formel nicht wirklich höflich sein und daher aus diesem Grund nicht "wohlwollend".
Und zweitens sei die Dankes- und Wunschformel heutzutage so weit verbreitet, dass ihr Fehlen ein gesetzlich verbotenes "geheimes Zeichen" sei, d.h. eine versteckte Abwertung der Leistungen des Arbeitnehmers. So argumentierte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 (LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/121 Zeugnis: Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel).
Das BAG sieht das aber anders und hat das gestern erneut bekräftigt: BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11.
Der Streitfall: Leiter eines Baumarktes verlangt eine Ergänzung der in seinem Zeugnis enthaltenen Danksagung
Im Streitfall ging es um den Leiter eines Baumarktes, der per Ende Februar 2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Er erhielt ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Mit diesem Zeugnis war der Baumarktleiter aber nicht einverstanden und zog vor Gericht mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Ergänzung des Zeugnisses zu verurteilen.
Anders als in anderen ähnlichen Streitfällen enthielt das vom Arbeitgeber erteilte Zeugnis zwar bereits eine abschließende Wunschesformel, doch wollte der Kläger sie ergänzt haben. Das streitige Zeugnis endete mit den Sätzen:
„Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“
Das ist aber nicht ausreichend, so jedenfalls der Kläger. Angesichts der Kürze des Schlusssatzes würden die überdurchschnittlichen Bewertungen des Zeugnisses entwert. Daher hätte er Anspruch auf folgende Formulierung:
„Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“
Das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Stuttgart, Kammern Aalen gab der Klage statt (Urteil vom 18.06.2010, 13 Ca 308/09). Demgegenüber entschied das LAG Baden-Württemberg als Berufungsgericht gegen den Kläger, d.h. es wies seine Klage ab (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011, 21 Sa 74/10).
BAG: Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Dank und gute Wünsche
Das BAG hat sich von den Argumenten der juristischen Befürworter der Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel nicht überzeugen lassen und daher wie das LAG Baden-Württemberg gegen den Kläger entschieden. Soweit der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung des BAG zu entnehmen ist, stützen sich die obersten deutschen Arbeitsrichter dabei auf folgende Überlegungen:
Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht „beurteilungsneutral“, so das BAG. Sie können vielmehr objektive Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers entweder bestätigen oder aber relativieren.
Daraus können Arbeitnehmer aber keinen Anspruch auf die Aufnahme solcher abschließenden Floskeln in ein Arbeitszeugnis herleiten. Denn finden sich solche Schlusssätze im Zeugnis und stehen sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen.
Dass heutzutage vielen Arbeitnehmern, v.a. in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Bewertung, für ihre Arbeit gedankt wird, lässt das BAG als rechtliches Argument nicht gelten. Daraus kann, so das Gericht, "mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden".
Fazit: Das BAG hat seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2001 bestätigt und damit klargestellt, dass Zeugnisanspruch keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche beinhaltet. Die dafür jetzt gegebene Begründung wirkt allerdings ein wenig "stur". Denn wenn man schon anerkennt, dass solche abschließenden Floskeln nicht "beurteilungsneutral" sind, dann kann man schlecht die Augen vor dem Argument verschließen, dass das "Fehlen" solcher Formeln abwertend sein kann.
Das gilt jedenfalls bei überdurchschnittlichen Zeugnissen, so dass das BAG auch eine vermittelnde Ansicht hätte vertreten können: Wenn der Arbeitgeber ein Zeugnis mit der Note "gut" oder "sehr gut" erteilt, muss er eine Dankesformel mitliefern, ansonsten, d.h. bei schlechteren Zeugnissen, kann er sich die Formel sparen.
Hätte, könnte - das BAG hat anders entschieden und auch deutlich gesagt, welche Rechte Arbeitnehmern zustehen, die eine abschließende Formel für unzureichend halten: Sie können deren vollständige Entfernung aus dem Zeugnis verlangen. Das wird aber kaum ein Arbeitnehmer vernünftiger Weise tun, denn aus Arbeitnehmersicht ist eine nicht ganz so warmherzige Dankesformel immer noch besser als gar keine.
Für Arbeitnehmer folgt daraus die Empfehlung, sich nur dann mit dem Arbeitgeber über die Modalitäten einer Vertragsbeendigung gütlich zu einigen, wenn diese Einigung auch den konkreten bzw. kompletten Wortlaut des Zeugnisses mit umfasst.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11 (BAG-Pressemeldung 86/12 vom 11.12.2012)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2011, 21 Sa 74/10
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
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Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 18. April 2020
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