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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/160

No­te im Ar­beits­zeug­nis: Was ist Durch­schnitt?

Da nur noch we­ni­ge Ar­beits­zeug­nis­se die No­te "be­frie­di­gend" ent­hal­ten, ist sie als recht­li­che Durch­schnitts­no­te um­strit­ten: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 21.03.2013, 18 Sa 2133/12
Zwei Gruppen von je drei Arbeitnehmern mit Helm, Bekleidung der beiden Gruppen unterschiedlich Das No­ten­sys­tem im Zeug­nis­recht rutscht nach oben

05.05.2014. Be­wer­tet der Ar­beit­ge­ber die Leis­tun­gen des Ar­beit­neh­mers un­ter­durch­schnitt­lich, d.h. mit der No­te "aus­rei­chend" oder gar "man­gel­haft" und ver­klagt der Ar­beit­neh­mer ihn auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung mit dem Ziel ei­ner No­ten­ver­bes­se­rung, muss der Ar­beit­ge­ber das Ge­richt da­von über­zeu­gen, dass der Ar­beit­neh­mer un­ter­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen er­bracht hat.

Um­ge­kehrt ist es, wenn der Ar­beit­neh­mer ei­ne bes­se­re, d.h. über­durch­schnitt­li­che No­te ha­ben möch­te. Dann muss er vor Ge­richt dar­le­gen und be­wei­sen, dass er über­durch­schnitt­li­che Leis­tun­gen ge­zeigt hat.

Prak­tisch ge­se­hen heißt das: Ein Ar­beit­ge­ber, der von den Leis­tun­gen ei­nes aus­schei­den­den Ar­beit­neh­mers nicht ge­ra­de be­geis­tert ist, aber kei­nen Pro­zess um ei­ne Zeug­nis­no­te füh­ren möch­te, er­teilt ein durch­schnitt­li­ches Zeug­nis und steht da­mit auf der si­che­ren Sei­te. Will der Ar­beit­neh­mer mehr, mag er sei­ne an­geb­lich über­durch­schnitt­li­chen Leis­tun­gen vor Ge­richt be­wei­sen (was nicht ein­fach ist).

Als über­durch­schnitt­li­che No­ten gal­ten bis­her die No­ten "gut" ("stets zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit") und "sehr gut" ("stets zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit"), und ei­ne durch­schnitt­li­che Be­no­tung war "be­frie­di­gend", d.h. ei­ne For­mu­lie­rung wie "stets zu un­se­rer Zu­frie­den­heit" oder "zu un­se­rer vol­len Zu­frie­den­heit".

Vor ei­nem Jahr al­ler­dings wur­de ein Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ber­lin be­kannt, mit dem das Ge­richt die­sen Durch­schnitt in Zwei­fel zog (Ar­beits­ge­richt Ber­lin, Ur­teil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/056 Ar­beits­zeug­nis - Be­weis­last beim Streit um die No­te).

Nach An­sicht des Ar­beits­ge­richts muss heut­zu­ta­ge die No­te "gut" als durch­schnitt­lich gel­ten, weil Ar­beits­zeug­nis­se heut­zu­ta­ge an­geb­lich zu über 80 Pro­zent ei­ne No­te "sehr gut" oder "gut" ent­hal­ten, d.h. ei­ne nur be­frie­di­gen­de Leis­tungs­be­ur­tei­lung ist ei­ne sel­te­ne Aus­nah­me ge­wor­den. Da­her gab das Ar­beits­ge­richt ei­ner Arzt­hel­fe­rin Recht, die ei­ne Auf­bes­se­rung ih­rer Zeug­nis­no­te von "be­frie­di­gend" auf "gut" ver­lang­te.

Mitt­ler­wei­le hat auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg über den Fall ent­schie­den und sich der An­sicht des Ar­beits­ge­richts an­ge­schlos­sen (LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 21.03.2013, 18 Sa 2133/12). Eben­so wie das Ar­beits­ge­richt be­ruft sich das LAG auf ei­ne ak­tu­el­le Stu­die von Wis­sen­schaft­lern der Uni­ver­si­tät Nürn­berg-Er­lan­gen. Die Au­to­ren der Stu­die hat­ten 802 Ar­beits­zeug­nis­se un­ter­sucht und ka­men zu dem Er­geb­nis, dass die gu­ten oder sehr gu­ten No­ten mit 86 Pro­zent deut­lich in der Mehr­zahl wa­ren.

Da das LAG die Re­vi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu­ge­las­sen hat und der ver­klag­te Ar­beit­ge­ber mitt­ler­wei­le Re­vi­si­on ein­ge­legt hat (AZ: 9 AZR 584/13), wird das BAG in die­ser Streit­fra­ge dem­nächst das letz­te Wort spre­chen.

Fa­zit: Wie das BAG ent­schei­den wird, ist of­fen. Das BAG könn­te der Ar­gu­men­ta­ti­on des Ar­beits­ge­richts Ber­lin und des LAG Ber­lin-Bran­den­burg ent­ge­gen­hal­ten, dass mit "durch­schnitt­li­cher" Be­wer­tung kei­ne em­pi­ri­sche Häu­fig­keits­ver­tei­lung ge­meint ist, son­dern eben die mitt­le­re No­te auf ei­ner No­ten­ska­la von sehr gut bis man­gel­haft.

Und auch die vor­aus­sicht­li­chen Fol­gen ei­ner Än­de­rung der Recht­spre­chung zur Be­weis­last bei Zeug­nis­be­rich­ti­gungs­kla­gen spre­chen eher für die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung. Denn wenn sich her­um­spricht, dass die No­te "gut" gar nicht wirk­lich gut, son­dern fak­tisch und recht­lich durch­schnitt­lich ist, fängt ei­ne über­durch­schnitt­li­che Be­wer­tung bei der No­te "sehr gut" an. Ob das sinn­voll wä­re, kann man be­zwei­feln.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) über den Fall ent­schie­den und das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg und des Ar­beits­ge­richts Ber­lin auf­ho­ben. Nach dem Ur­teil des BAG ist die durch­schnitt­li­che Zeug­nis­no­te recht­lich wei­ter­hin die No­te be­frie­di­gend. In­for­ma­tio­nen zu dem BAG-Ur­teil fin­den Sie hier:

 

Letzte Überarbeitung: 21. März 2016

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