- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails
Note im Arbeitszeugnis: Was ist Durchschnitt?
05.05.2014. Bewertet der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich, d.h. mit der Note "ausreichend" oder gar "mangelhaft" und verklagt der Arbeitnehmer ihn auf Zeugnisberichtigung mit dem Ziel einer Notenverbesserung, muss der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Umgekehrt ist es, wenn der Arbeitnehmer eine bessere, d.h. überdurchschnittliche Note haben möchte. Dann muss er vor Gericht darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat.
Praktisch gesehen heißt das: Ein Arbeitgeber, der von den Leistungen eines ausscheidenden Arbeitnehmers nicht gerade begeistert ist, aber keinen Prozess um eine Zeugnisnote führen möchte, erteilt ein durchschnittliches Zeugnis und steht damit auf der sicheren Seite. Will der Arbeitnehmer mehr, mag er seine angeblich überdurchschnittlichen Leistungen vor Gericht beweisen (was nicht einfach ist).
Als überdurchschnittliche Noten galten bisher die Noten "gut" ("stets zu unserer vollen Zufriedenheit") und "sehr gut" ("stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"), und eine durchschnittliche Benotung war "befriedigend", d.h. eine Formulierung wie "stets zu unserer Zufriedenheit" oder "zu unserer vollen Zufriedenheit".
Vor einem Jahr allerdings wurde ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bekannt, mit dem das Gericht diesen Durchschnitt in Zweifel zog (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/056 Arbeitszeugnis - Beweislast beim Streit um die Note).
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts muss heutzutage die Note "gut" als durchschnittlich gelten, weil Arbeitszeugnisse heutzutage angeblich zu über 80 Prozent eine Note "sehr gut" oder "gut" enthalten, d.h. eine nur befriedigende Leistungsbeurteilung ist eine seltene Ausnahme geworden. Daher gab das Arbeitsgericht einer Arzthelferin Recht, die eine Aufbesserung ihrer Zeugnisnote von "befriedigend" auf "gut" verlangte.
Mittlerweile hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg über den Fall entschieden und sich der Ansicht des Arbeitsgerichts angeschlossen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013, 18 Sa 2133/12). Ebenso wie das Arbeitsgericht beruft sich das LAG auf eine aktuelle Studie von Wissenschaftlern der Universität Nürnberg-Erlangen. Die Autoren der Studie hatten 802 Arbeitszeugnisse untersucht und kamen zu dem Ergebnis, dass die guten oder sehr guten Noten mit 86 Prozent deutlich in der Mehrzahl waren.
Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen hat und der verklagte Arbeitgeber mittlerweile Revision eingelegt hat (AZ: 9 AZR 584/13), wird das BAG in dieser Streitfrage demnächst das letzte Wort sprechen.
Fazit: Wie das BAG entscheiden wird, ist offen. Das BAG könnte der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin und des LAG Berlin-Brandenburg entgegenhalten, dass mit "durchschnittlicher" Bewertung keine empirische Häufigkeitsverteilung gemeint ist, sondern eben die mittlere Note auf einer Notenskala von sehr gut bis mangelhaft.
Und auch die voraussichtlichen Folgen einer Änderung der Rechtsprechung zur Beweislast bei Zeugnisberichtigungsklagen sprechen eher für die bisherige Rechtsprechung. Denn wenn sich herumspricht, dass die Note "gut" gar nicht wirklich gut, sondern faktisch und rechtlich durchschnittlich ist, fängt eine überdurchschnittliche Bewertung bei der Note "sehr gut" an. Ob das sinnvoll wäre, kann man bezweifeln.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013, 18 Sa 2133/12
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 14/383 Zeugnisnote "zur vollen Zufriedenheit" bleibt Durchschnitt
- Arbeitsrecht aktuell: 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/111 Zeugnis einklagen - aber wann?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/056 Arbeitszeugnis - Beweislast beim Streit um die Note
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/150 Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden und das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und des Arbeitsgerichts Berlin aufhoben. Nach dem Urteil des BAG ist die durchschnittliche Zeugnisnote rechtlich weiterhin die Note befriedigend. Informationen zu dem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13
- Arbeitsrecht aktuell: 14/383 Zeugnisnote "zur vollen Zufriedenheit" bleibt Durchschnitt
Letzte Überarbeitung: 21. März 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de