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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/150

Ar­beits­zeug­nis - Über­ga­be: Be­weis­last für Über­ga­be des Zeug­nis­ses

Ar­beit­ge­ber müs­sen be­wei­sen, dass sie das Ar­beits­zeug­nis zur Ab­ho­lung be­reit­ge­stellt oder dem Ar­beit­neh­mer per Post zu­ge­stellt ha­ben.: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Be­schluss vom 15.03.2011, 10 Ta 45/11
Mann am Postkasten Ar­beits­zeug­nis per Post ver­sandt - aber wie be­wei­sen?

04.08.2011. Ar­beit­neh­mer kön­nen bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ein vom Ar­beit­ge­ber un­ter­schrie­be­nes Ar­beits­zeug­nis ver­lan­gen, das An­ga­ben zu Art und Dau­er der Tä­tig­keit so­wie zur Leis­tung und zum Ver­hal­ten ent­hält (§ 109 Abs.1 Ge­wer­be­ord­nung - Ge­wO).

Gibt es bei Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ei­nen ge­richt­li­chen Streit über Rest­lohn, die Wirk­sam­keit ei­ner Kün­di­gung oder über an­de­re Din­ge, ei­nigt man sich am bes­ten per Pro­zess­ver­gleich auf den Zeug­nis­in­halt.

Nach der Recht­spre­chung ist der Zeug­nis­an­spruch ein Hol­schuld, d.h. der Ar­beit­ge­ber muss das Zeug­nis schrei­ben und im Be­trieb zur Ab­ho­lung be­reit­le­gen, und der Ar­beit­neh­mer muss es sich ab­ho­len (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 08.03.1995, 5 AZR 848/93).

Oft wer­den Zeug­nis­se aber per Post ver­schickt. Wenn der Ar­beit­ge­ber dies tut, muss er auch den ef­fek­ti­ven Zu­gang des Zeug­nis­ses si­cher­stel­len. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz ent­schie­den (Be­schluss vom 15.03.2011, 10 Ta 45/11).

Ein Ar­beit­neh­mer hat­te Fest­set­zung ei­nes Zwangs­gel­des be­an­tragt, da der Ar­beit­ge­ber ein Ur­teil nicht be­folg­te, das ihn zur Zeug­nis­er­tei­lung ver­pflich­tet hat­te. Nach­dem das Ar­beits­ge­richt Ko­blenz 600,00 EUR Zwangs­geld fest­setz­te (Be­schluss vom 17.01.2011, 3 Ca 1740/10), leg­te der Ar­beit­ge­ber Be­schwer­de ein und be­haup­te­te, das Zeug­nis per Post ver­schickt zu ha­ben. Al­ler­dings konn­te er den Zu­gang des Zeug­nis­ses beim Ar­beit­neh­mer nicht be­wei­sen. Das LAG hielt den Zwangs­geld­be­schluss da­her auf­recht.

Fa­zit: Ob­wohl es recht­lich ge­se­hen völ­lig kor­rekt ist, wird es oft als Schi­ka­ne emp­fun­den, wenn Ar­beit­ge­ber (Ex-)Ar­beit­neh­mer zur Zeug­nis­ab­ho­lung „an­tan­zen“ las­sen. Beim Post­ver­sand tun Ar­beit­ge­ber aber et­was an­de­res, als sie recht­lich ge­se­hen müs­sen, und geht das Zeug­nis dann auf dem Post­weg ver­lo­ren, müs­sen sie es noch ein­mal aus­stel­len. Ar­beit­ge­bern ist da­her zu ra­ten, ein Zeug­nis ent­we­der zur Ab­ho­lung be­reit zu le­gen oder aber per Ein­schrei­ben oder durch ei­nen Bo­ten zu ver­sen­den.

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Letzte Überarbeitung: 1. November 2018

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