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Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses
04.08.2011. Arbeitnehmer können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber unterschriebenes Arbeitszeugnis verlangen, das Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie zur Leistung und zum Verhalten enthält (§ 109 Abs.1 Gewerbeordnung - GewO).
Gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gerichtlichen Streit über Restlohn, die Wirksamkeit einer Kündigung oder über andere Dinge, einigt man sich am besten per Prozessvergleich auf den Zeugnisinhalt.
Nach der Rechtsprechung ist der Zeugnisanspruch ein Holschuld, d.h. der Arbeitgeber muss das Zeugnis schreiben und im Betrieb zur Abholung bereitlegen, und der Arbeitnehmer muss es sich abholen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1995, 5 AZR 848/93).
Oft werden Zeugnisse aber per Post verschickt. Wenn der Arbeitgeber dies tut, muss er auch den effektiven Zugang des Zeugnisses sicherstellen. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden (Beschluss vom 15.03.2011, 10 Ta 45/11).
Ein Arbeitnehmer hatte Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt, da der Arbeitgeber ein Urteil nicht befolgte, das ihn zur Zeugniserteilung verpflichtet hatte. Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz 600,00 EUR Zwangsgeld festsetzte (Beschluss vom 17.01.2011, 3 Ca 1740/10), legte der Arbeitgeber Beschwerde ein und behauptete, das Zeugnis per Post verschickt zu haben. Allerdings konnte er den Zugang des Zeugnisses beim Arbeitnehmer nicht beweisen. Das LAG hielt den Zwangsgeldbeschluss daher aufrecht.
Fazit: Obwohl es rechtlich gesehen völlig korrekt ist, wird es oft als Schikane empfunden, wenn Arbeitgeber (Ex-)Arbeitnehmer zur Zeugnisabholung „antanzen“ lassen. Beim Postversand tun Arbeitgeber aber etwas anderes, als sie rechtlich gesehen müssen, und geht das Zeugnis dann auf dem Postweg verloren, müssen sie es noch einmal ausstellen. Arbeitgebern ist daher zu raten, ein Zeugnis entweder zur Abholung bereit zu legen oder aber per Einschreiben oder durch einen Boten zu versenden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011, 10 Ta 45/11
- „Arbeitszeugnis schnell einfordern“ (ntv.de)
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
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Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
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