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Zeugnis darf Elternzeit erwähnen
11.06.2013. Nach einer Elternzeit werden manche Arbeitsverhältnisse beendet, meist weil der Arbeitgeber keine Verwendung mehr für den zurück kommenden Arbeitnehmer hat.
Stellt der Arbeitgeber dann ein Zeugnis aus, steht er vor der Frage, ob er die Elternzeit im Zeugnis erwähnen darf oder nicht. Macht er es nicht, entsteht der falsche Eindruck, der Arbeitnehmer hätte seine Aufgaben länger erfüllt als das tatsächlich der Fall war.
Für den Arbeitnehmer ist der Hinweis auf eine Elternzeit allerdings nicht so schön, weil er die im Zeugnis bescheinigte Berufspraxis ein Stück weit entwertet.
In einem kürzlich veröffentlichtem Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden, dass eine Elternzeit von mehr als einem Jahr im Zeugnis erwähnt werden kann: LAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, 4 Sa 114/12.
- Darf der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis auf eine Elternzeit hinweisen?
- Der Fall des LAG Köln: Sechseinhalb Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin wehrt sich gegen ein Zeugnis, das eine mehr als einjährige Elternzeit erwähnt
- LAG Köln: Eine mehr als einjährige Elternzeit darf bei einer Gesamtbeschäftigungsdauer von sechseinhalb Jahren im Zeugnis erwähnt werden
Darf der Arbeitgeber im Arbeitszeugnis auf eine Elternzeit hinweisen?
Gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dabei kann er verlangen, dass ihm ein qualifzierters Zeugnis erteilt wird, d.h. ein Zeugnis, das Angaben zu seiner Leistung und zu seinem Verhalten enthält.
Zeugnisse werden heutzutage in aller Regel als qualifizierte Zeugnisse erteilt, d.h. einfache Zeugnisse, die nur die Art und die Dauer der Tätigkeit attestieren, gibt es praktisch nicht.
Ein (qualifiziertes) Zeugnis muss einerseits wahr sein, andererseits wohlwollend, d.h. der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer beim beruflichen Fortkommen keine Steine in den Weg legen. Diese doppelte Anforderung zu erfüllen ist für Arbeitgeber oft nicht leicht, wie das Thema Ausfallzeiten zeigt:
Einerseits entspricht die Erwähnung einer längeren Elternzeit der Wahrheit, d.h. wenn der Arbeitgeber auf eine solche Elternzeit hinweist, kann sich der Leser des Zeugnisses ein genaueres Bild über die tatsächliche Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers machen. Andererseits ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass längere Krankheiten oder eine Freistellung als Betriebsratsmitglied im Allgemeinen im Zeugnis nichts zu suchen haben, da die Erwähnung solcher Ausfallzeiten dem Arbeitnehmer bei künftigen Bewerbungen schaden könnte.
Viele Urteile zu dieser Frage gibt es nicht. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2005 ein Zeugnis abgesegnet, das einem vier Jahre und zwei Monate "beschäftigten" Koch erteilt wurde und in dem ein fast dreijähriger Erziehungsurlaub erwähnt wurde (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 261/04). In diesem Urteil hat sich das BAG aber nicht allgemein festlegen wollen, wann eine Elternzeit (früher: "Erziehungsurlaub") zu einer so "wesentlichen" Unterbrechung der Beschäftigung führt, dass der Arbeitgeber darauf im Zeugnis hinweisen darf.
Der Fall des LAG Köln: Sechseinhalb Jahre beschäftigte Arbeitnehmerin wehrt sich gegen ein Zeugnis, das eine mehr als einjährige Elternzeit erwähnt
Im Streitfall ging es um eine Arbeitnehmerin, die vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2010 in einem Untenehmen der Softwarebranche angestellt war. Gegen Ende des Arbeitsverhältnisses war sie mehr als ein Jahr auf Grund einer Elternzeit nicht mehr im Betrieb.
Der Arbeitgeber erwähnte die Elternzeit im Zeugnis, woraufhin die Arbeitnehmerin erst auf Änderung des Zeugnisses klagte und in der zweiten Instanz vor dem LAG Köln auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen behaupteter geschlechtsbezogenen Diskriminierung. Der Zeugnisstreit hatte sich zwischenzeitlich erledigt, da der Arbeitgeber das Zeugnis geändert und die Erwähnung der Elternzeit gestrichen hatte.
LAG Köln: Eine mehr als einjährige Elternzeit darf bei einer Gesamtbeschäftigungsdauer von sechseinhalb Jahren im Zeugnis erwähnt werden
Das LAG Köln wies die Berufung zurück. Dabei stützt es sich in seiner Begründung auf das o.g. Urteil des BAG (BAG, Urteil vom 10.05.2005, 9 AZR 261/04).
Entscheidend war für das LAG die Lage der mehr als einjährigen Elternzeit am Ende des Arbeitsverhältnisses und die recht kurze Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, die das Gericht mit fünfeinhalb Jahren angibt (tatsächlich waren es aber sechseinhalb).
Außerdem, so das LAG, handelt es sich bei der Softwarebranche, in der die Arbeitnehmerin tätig war, um eine "sich schnell und dynamisch entwickelnde Branche". Daher konnte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass es möglichen künftigen Arbeitgebern wichtig sein würde zu wissen, ob die Arbeitnehmerin beruflich auf dem neuesten Stand ist.
Vor diesem Hintergrund bewertete das LAG die einjährige Ausfallzeit als "wesentliche" Unterbrechung, auf die der Arbeitgeber demzufolge im Zeugnis hinweisen durfte.
Fazit: In einem Zeugnis darf die Elternzeit eines Arbeitnehmers erwähnt werden, wenn die Ausfallzeit zu einer "wesentlichen" Unterbrechung der Beschäftigung geführt hat. Die Unterbrechung muss nach Lage und Dauer so erheblich sein, dass ihre Nichterwähnung einen falschen Eindruck über die beurteilte Arbeitsleistung entstehen lassen würde.
Ob das im hier entschiedenen Fall so war, ist zweifelhaft, d.h. das LAG hätte die Zulässigkeit der Erwähnung der Elternzeit im Zeugnis auch anders beurteilen können. Denn bezogen auf die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses betrug die Elternzeit hier nur etwa 15 Prozent.
So oder so hätte die Arbeitnehmerin aber aus einem zwischenzeitlich "falsch" erteilten Zeugnis noch nicht unbedingt einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung herleiten können, denn schließlich können auch Väter Elternzeit in Anspruch nehmen. Außerdem hatte sich der Arbeitgeber hier im Streitfall sehr damit beeilt, der Arbeitnehmerin ein Zeugnis ohne den streitigen Hinweis auf die Elternzeit zu erteilen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2012, 4 Sa 114/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 18/178 Beim Zeugnis müssen Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum nicht immer übereinstimmen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/362 Beendigungsdatum beim Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 14/055 Zeugnis für den Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2020
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