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Beim Zeugnis müssen Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum nicht immer übereinstimmen
23.07.2018. Ein ordentliches Zeugnis muss eine aussagekräftige Beschreibung der Aufgaben des Arbeitnehmers enthalten, eine sehr gute oder zumindest gute Bewertung der Leistungen und der „Führung“ des Arbeitnehmers und als Abschluss eine warmherzige Bedauerns- und Wunschformel.
Außerdem sollte das Datum der Ausstellung des Zeugnisses der Ausscheidenstag sein, d.h. der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses.
Obwohl diese Anforderungen an ein wohlwollendes Zeugnis allgemein akzeptiert sind, haben Arbeitnehmer nicht immer einen entsprechenden Rechtsanspruch. So kann z.B. das Datum der Zeugniserteilung deutlich später als Beendigungsdatum liegen, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018, 2 Sa 332/17.
- Warum sind Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum beim Zeugnis wichtig?
- Der Streitfall: Arbeitnehmer macht von seinem per Vergleich festgeschriebenen Recht, einen Zeugnisvorschlag zu machen, jahrelang keinen Gebrauch
- LAG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Rückdatierung eines Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes Vorschlagsrecht hat, davon aber jahrelang keinen Gebrauch macht
Warum sind Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum beim Zeugnis wichtig?
Wer sich im Internet darüber informiert, wie ein anständiges Arbeitszeugnis auszusehen hat, wird in den vielen Checklisten und praktischen Tipps meist den Hinweis finden, dass das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses übereinstimmen muss. Anders gesagt: Das im Zeugnis angegebene Datum, an dem der Arbeitgeber das Zeugnis (angeblich) ausgefertigt und unterschrieben hat, muss das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Daran ist soviel richtig, dass es einen schlechten Eindruck erweckt, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise zum Ende des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sein Zeugnis aber unter dem 15. August des Folgejahres ausgefertigt wird. Dann drängt sich der Eindruck auf, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht im Frieden auseinandergegangen sind und es möglicherweise sogar Streit über die Zeugnisformulierungen gab.
Ähnlich wichtig wie das Ausstellungsdatum ist aus Arbeitnehmersicht, dass sich aus dem Zeugnis kein „krummes Beendigungsdatum“ ergibt, dass also z.B. im Zeugnis nicht steht, dass das ein lange bestehendes Arbeitsverhältnis „zum 17.12.2017“ geendet habe. Denn wenn ein langjähriges Arbeitsverhältnis nicht zum Monatsende beendet wird, lässt dies nur die Schlussfolgerung zu, dass es durch fristlose Kündigung (des Arbeitgebers?) beendet wurde. Auch hier ist der Eindruck auf den Leser des Zeugnisses verheerend.
Obwohl diese beiden Daten demzufolge aus Arbeitnehmersicht wichtig sind, und obwohl es in der Praxis der Zeugniserteilung üblich ist, ein rundes Beendigungsdatum zu wählen und unter diesem Datum auch das Zeugnis zu erteilen, hat der Arbeitnehmer hierauf nicht unbedingt einen Rechtsanspruch.
So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor einigen Jahren entschieden, dass eine vorübergehende Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses, in dem über eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers gestritten wird, im Falle der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung nichts daran ändert, dass das im Zeugnis zu bescheinigende Ende des Arbeitsverhältnisses das („krumme“) Datum ist, das sich aus der fristlosen Kündigung ergibt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/362 Beendigungsdatum beim Zeugnis).
Aber auch die übliche Praxis, dass Arbeitgeber bei der Zeugnisausfertigung eine Vor- bzw. Rückdatierung vornehmen, so dass Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum übereinstimmen, ist nicht durch einen entsprechenden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründet. Vielmehr ist es im Allgemeinen so, dass die Datumsangabe auf geschäftlichen Schreiben der Wahrheit entsprechen sollte, so dass auch das Ausstellungsdatum eines Arbeitszeugnisses im Allgemeinen das tatsächliche Datum sein sollte, an dem der Arbeitgeber das Zeugnis ausgefertigt hat.
Eine Abweichung von dieser Regel gilt zugunsten des Arbeitnehmers im Allgemeinen nur, wenn der Arbeitgeber mit der Zeugniserteilung in Verzug geraten ist oder wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses verlangen kann, so dass der Arbeitgeber bei der erneuten Ausfertigung des berichtigten Zeugnisses das Datum des alten Zeugnisses beibehalten muss.
Dass aber im Einzelfall auch ein deutliches Auseinanderfallen von Beendigungsdatum und Ausstellungsdatum rechtens sein kann, zeigt der Fall des LAG Rheinland-Pfalz.
Der Streitfall: Arbeitnehmer macht von seinem per Vergleich festgeschriebenen Recht, einen Zeugnisvorschlag zu machen, jahrelang keinen Gebrauch
Im Streitfall hatte sich ein rentennaher Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess mit seinem Arbeitgeber im Mai 2014 per Vergleich darauf geeinigt, dass er zum 30.04.2014 aufgrund der vom Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung aus seinem langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis ausscheiden werde. Beide Parteien gingen davon aus, dass der Arbeitnehmer eineinhalb Jahre später (ab dem 01.12.2015) seine gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen würde.
Zum Thema Zeugnis hieß es in dem Vergleich:
„Dem Arbeitnehmer steht ein Dienstzeugnis mit der Verhaltens- und Leistungsbewertung >sehr gut< zu, für das er berechtigt ist, einen Entwurf zu liefern, von dem nur abgewichen werden darf, falls Tatsachen unzutreffend angegeben worden sind.“
In der Folgezeit wurde der Arbeitgeber von einem anderen Unternehmen übernommen, so dass sich seine Firmierung änderte. Zu der Zeugniserteilung kam es längere Zeit nicht, da der Arbeitnehmer keinen Entwurf überreichte.
Erstmals Anfang November 2016 und damit zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Vergleichs und nach dem darin festgeschriebenen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (= Ende April 2014) wandte sich der Arbeitnehmer mit anwaltlichem Schreiben an seinen Ex-Arbeitgeber. Darin forderte er diesen zur Zeugniserteilung auf, und zwar unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.04.2014). Dabei erklärte der Arbeitnehmer mehrfach, dass er von seinem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen wolle.
In der Folge erteilte der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis, allerdings unter dem 03.03.2017. Da der Arbeitnehmer mit dem Zeugnis nicht einverstanden war, erhob er Klage auf Berichtigung. Die Klage hatte in einigen nachgeordneten Fragen Erfolg, doch war das Arbeitsgericht Ludwigshafen der Meinung, dass der Arbeitnehmer keine Datumsänderung verlangen könne (Urteil vom 14. 06.2017, 7 Ca 384/17).
LAG Rheinland-Pfalz: Kein Anspruch auf Rückdatierung eines Zeugnisses, wenn der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes Vorschlagsrecht hat, davon aber jahrelang keinen Gebrauch macht
Auch in der Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte der Kläger keinen Erfolg. Zu der umstrittenen Rückdatierung heißt es in den Urteilsgründen:
Im Streitfall konnte offenbleiben, ob Arbeitnehmer im Allgemeinen eine Rückdatierung ihres Zeugnisses auf den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses verlangen können, wenn sie das Zeugnis rechtzeitig verlangt haben, so dass eine Verspätung nicht auf eigener Nachlässigkeit beruht. Denn hier war es jedenfalls so, dass die verspätete Zeugniserteilung auf der Nachlässigkeit des klagenden Ex-Arbeitnehmers beruhte, so das LAG. Daher konnte der Arbeitnehmer aufgrund der Wahrheitspflicht des Arbeitgebers keine Rückdatierung des Zeugnisses auf den 30.04.2014 verlangen.
Ergänzend führt das LAG aus, dass sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nichts anderes ergibt. Denn das BAG hatte lediglich eine Pflicht zur Rückdatierung angenommen (BAG, Urteil vom 09.09.1992, 5 AZR 509/91), wenn der Arbeitgeber zur nachträglichen Berichtigung seines Zeugnisses verpflichtet wird, denn dann Berichtigung nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen: Ein nachträglich berichtigtes Zeugnis muss daher das Datum des Ursprungszeugnisses tragen.
Fazit: Es ist aus Arbeitnehmersicht keine überflüssige Floskel, sondern eine wichtige rechtliche Absicherung, wenn in einem gerichtlichen Vergleich oder einem Aufhebungsvertrag festgeschrieben ist, unter welchem Datum der Arbeitgeber das Zeugnis ausfertigen muss.
Außerdem sollten Arbeitnehmer daran denken, ein vereinbartes Vorschlagsrecht in Bezug auf die Zeugnisformulierung auch auszuüben. Der vorliegende Fall zeigt, dass der Arbeitgeber mit der Zeugniserteilung nicht in Verzug gerät, solange der Arbeitnehmer keinen Formulierungsentwurf überreicht hat.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018, 2 Sa 332/17
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
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- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
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Letzte Überarbeitung: 18. April 2020
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