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Zeugnis mit fehlerhafter Unterschrift
16.09.2016. Arbeitgeber müssen manchmal zu Stift und Papier greifen, auch wenn sie normalerweise papierlos bzw. rein digital arbeiten: Wenn ein Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangt, ist es schriftlich zu erteilen.
Daher müssen Zeugnisse korrekt unterschrieben sein. Weder genügt ein kleiner Schnörkel mit ein oder zwei Anfangsbuchstaben des Unterzeichnenden noch wäre eine Erstklässler-Schrift in Ordnung, denn in beiden Fällen lässt die Unterzeichnung nicht erkennen, wer das Zeugnis unterschrieben hat.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm klargestellt, dass auch eine schräg von oben nach unten verlaufende Unterschrift den Zeugnisanspruch nicht erfüllt, da hier ein unzulässiges (negatives) Geheimzeichen vorliegt: LAG Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, 4 Ta 118/16.
- Wer muss ein Zeugnis unterschreiben und wie muss das gemacht werden?
- Unterschrift einmal anders: Nicht von links nach rechts, sondern von oben nach unten
- LAG Hamm: Verläuft die Unterschrift quer zum Zeugnistext von oben nach unten, liegt kein schriftliches Zeugnis vor
Wer muss ein Zeugnis unterschreiben und wie muss das gemacht werden?
Arbeitnehmer können bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Abs.1 Gewerbeordnung (GewO) ein schriftliches und qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen.
"Qualifiziert" ist ein Zeugnis, das die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis bewertet, also eine Benotung enthält. Und "schriftlich" ist das Zeugnis, wenn es auf dem Firmenpapier des Arbeitgebers ausgefertigt und von ihm oder einem Vorgesetzten eigenhändig unterschrieben ist (§ 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Kommt es vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder gar zu einem Kündigungsschutzprozess, können manche Arbeitgeber der Versuchung nicht widerstehen, sich beim Zeugnis zu revanchieren. Dann wird das Zeugnis so ausgestellt, dass der Arbeitnehmer keine Freude daran hat: Es geknickt oder enthält Schreibfehler oder es ist von einem nachgeordneten Sachbearbeiter der Personalabteilung unterschrieben usw.
Derartige Fehler oder Auffälligkeiten können eine verdeckte Negativbewertung der Leistungen des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringen. Solche "Geheimcodes" sind verboten. Denn in § 109 Abs.2 Satz 2 GewO heißt es, dass das Zeugnis
"keine Merkmale oder Formulierungen enthalten (darf), die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen."
So klar dieses gesetzliche Verbot an sich ist, so umstritten ist in konkreten Fällen immer wieder die Frage, ob der Arbeitgeber dagegen verstoßen hat. Immerhin gibt es zu einigen Geheimbotschaften Gerichtsentscheidungen. So hat das Arbeitsgericht München entschieden, dass der im Zeugnis genannte Aussteller auch persönlich unterschreiben muss (Beschluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/054 Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich).
In einem aktuellen Fall des LAG Hamm ging es nicht um die Frage, wer das Zeugnis unterschreiben muss, sondern in welcher Weise die Unterschrift auf dem Zeugnis anzubringen ist: Ist eine Unterschrift, die quer von oben nach unten verläuft, in Ordnung oder eine verdeckte Entwertung des Zeugnisses?
Unterschrift einmal anders: Nicht von links nach rechts, sondern von oben nach unten
Im Streitfall hatte eine langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin gegen eine Kündigung ihres Arbeitgebers geklagt und sich mit ihm verglichen. Nach dem Vergleich musste der Arbeitgeber ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilen. Das tat er auch, doch war das Zeugnis nicht vom Geschäftsführer unterschrieben, sondern von einem Personalreferenten.
Daher zog die Arbeitnehmerin erneut vor Gericht, und auch diesmal kam nicht zu einem Urteil, sondern zu einem Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, das der Arbeitnehmerin bereits erteilte Zeugnis durch ihren Geschäftsführer unterschreiben zu lassen und der Arbeitnehmerin auszuhändigen.
An diesen Vergleich hielt sich der Arbeitgeber bzw. sein Geschäftsführer auch, allerdings nicht so, wie die Arbeitnehmerin das erwartet hätte. Der Geschäftsführer unterzeichnete nämlich in einer Art Kinderschrift. Dieser Schrift fehlten die individuellen Merkmale, die die Unterschriften des Geschäftsführers normalerweise auszeichneten. Zur Begründung hieß es, der Geschäftsführer habe einen Schlüsselbeinbruch erlitten.
Der Arbeitnehmerin wurde es zu bunt und sie beantragte bei Gericht ein Zwangsgeld, um den Arbeitgeber im Wege der Zwangsvollstreckung dazu anzuhalten, seine Pflicht zur Neuausfertigung des Zeugnisses zu erfüllen. Das Arbeitsgericht Iserlohn setzte 1.000,00 EUR Zwangsgeld fest.
Dagegen legte der Arbeitgeber sofortige Beschwerde ein, erteilte das Zeugnis aber vorsichtshalber ein weiteres Mal, wobei der Geschäftsführer diesmal seine normale (Erwachsenen-)Unterschrift zu Papier brachte. Allerdings schrieb er dabei nicht von links nach rechts, sondern schräg von links oben nach rechts unten.
LAG Hamm: Verläuft die Unterschrift quer zum Zeugnistext von oben nach unten, liegt kein schriftliches Zeugnis vor
Das LAG Hamm wies die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers zurück, denn er hatte seine im Vergleich titulierte Pflicht, das Zeugnis mit einer Unterschrift ihres Geschäftsführers zu versehen, bisher nicht erfüllt.
Die an eine Kinderschrift erinnernde Unterzeichnung ließ das LAG nicht als Unterschrift gelten, weil der Geschäftsführer geschäftliche Schreiben gewöhnlich in einer anderen Weise unterzeichnete, nämlich mit einer Unterschrift, die individuelle Züge trug. Eine Unterschrift soll aber, so das LAG, die Identität des Unterzeichnenden erkennen lassen und damit die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen. Davon konnte hier keine Rede sein, so dass die "Kinder-Unterschrift" als ein Handzeichnen anzusehen war.
Auch die diagonal verlaufende Unterschrift war keine korrekte Neuausfertigung des Zeugnisses, denn hier handelte es sich nach Ansicht des LAG um ein Geheimzeichen, das durch § 109 Abs.2 Satz 2 GewO verboten ist. Zur Begründung heißt es in dem Urteil:
"Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Gläubigerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, ist dabei naheliegend. Jedenfalls begründet diese Art der Unterschrift erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwertet diesen vollständig. Die fragliche Unterschrift verstößt somit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO (...)"
Fazit: Arbeitgeber müssen nicht jede übertriebene Lobhudelei, die Arbeitnehmer gerne in ihrem Zeugnis lesen würden, mitmachen. Ist der Inhalt des Zeugnisses aber - wie hier im Streitfall - kein Problem, dann sollte man sich nicht lächerlich machen, indem man das Zeugnis mutwillig verhunzt, nur um dem Arbeitnehmer nachträglich eins auszuwischen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27.07.2016, 4 Ta 118/16
- Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2005, 4 Ta 153/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
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Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
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