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Zeugnis einklagen - aber wann?
24.04.2013. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
Der Zeugnisanspruch ist eine Holschuld. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Zeugnis schreiben und im Betrieb zur Abholung bereitlegen muss, d.h. der Arbeitnehmer muss es sich abholen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1995, 5 AZR 848/93).
Obwohl es üblich ist, dass Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis per Post nach Hause schicken, sind sie dazu rechtlich nicht verpflichtet. Wer daher ohne einen erfolglosen Versuch, sich sein Zeugnis im Betrieb abzuholen, auf Zeugniserteilung klagt, riskiert die Belastung mit Gerichtsgebühren: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013, 10 Ta 31/13.
- Wann sollte man auf Erteilung eines Zeugnisses klagen?
- Der Fall des LAG: Arbeitgeber signalisiert, dass ein Zeugnis rechtzeitig zur Abholung bereit liegt, doch statt zum Betrieb geht der Arbeitnehmer zum Gericht
- LAG Berlin-Brandenburg: Wer ohne vorherigen Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat in der Regel die Kosten zu tragen
Wann sollte man auf Erteilung eines Zeugnisses klagen?
Wie oft im Leben kommt es auch bei Klagen auf Erteilung eines Zeugnisses auf den richtigen Zeitpunkt an.
Wer sich nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit einer Zeugnisklage zu lange Zeit lässt, riskiert, dass die Arbeitsgerichte den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses abweisen, weil sie ihn als "verwirkt" ansehen. Ansprüche können nämlich nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) wegen Verwirkung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte allzu lange nicht auf seinen Anspruch berufen hat (Zeitmoment) und der Schuldner daher darauf vertrauen konnte, er müsse den Anspruch nicht mehr erfüllen (Umstandsmoment).
Mit der Verwirkung des Zeugnisanspruchs sind die Arbeitsgerichte schnell bei der Hand. Angeblich soll der Zeugnisanspruch je nach den Umständen des Falles schon vier bis sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verwirkt sein. Es ist Arbeitnehmern daher dringend zu raten, sich mit der Durchsetzung des Zeugnisanspruchs nicht zu viel Zeit zu lassen.
Andererseits wird der Anspruch auf Erteilung eines "qualifzierten", d.h. auf Leistung und Führung bezogenen (End-)Zeugnisses erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig und das auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ein solches Zeugnis verlangt. Denn dazu heißt es in § 109 Abs.1 Satz 3 Gewerbeordung (GewO), dass der Arbeitnehmer ein qualifziertes Zeugnis "verlangen kann", so dass der Arbeitgeber ohne eine solche Bitte ein qualifziertes Zeugnis gar nicht erstellen muss.
Daher sollte man eine Zeugnisklage auch nicht vorschnell erheben, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg zeigt.
Der Fall des LAG: Arbeitgeber signalisiert, dass ein Zeugnis rechtzeitig zur Abholung bereit liegt, doch statt zum Betrieb geht der Arbeitnehmer zum Gericht
Im Streitfall endete das Arbeitsverhältnis eines kaufmännischen Angestellten am 31.07.2012. Bereits vorab im Juli reichte der Angestellte einen Zeugnisentwurf ein, zu dem der Arbeitgeber erklärte, dass er inhaltlich in Ordnung gehe und am Stichtag (31.07.2012) unterschrieben werde.
Am 07.08.2012 forderte der Angestellte den Arbeitgeber auf, ihm das Zeugnis binnen drei Tagen zu übersenden, woraufhin der Arbeitgeber am 17.08.2012 mitteilte, dass das Zeugnis unterschrieben zur Abholung im Betrieb bereit liege.
Zwischenzeitlich (am 15.08.2012) hatte der Angestellte aber schon Klage auf Erteilung einer Zeugnisses eingereicht, die dem Arbeitgeber am 21.08.2012 zugestellt wurde. Und anstatt sich das Zeugnis im Betrieb abzuholen, wartete der Angestellte den Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 13.09.2012 ab, um sich Zeugnis im Gerichtssaal übergeben zu lassen.
Da der Prozess wegen anderer Ansprüche weiter fortgesetzt wurde, kam es zu einem weiteren Gerichtstermin (Kammertermin), in dem die Parteien den Streit in bezug auf das Zeugnis übereinstimmend für erledigt erklärten. Das Arbeitsgericht brummte dem Angestellten daraufhin 272,00 EUR Gerichtskosten für die Zeugnisklage auf.
Dagegen legte der Angestellte Beschwerde ein, die das Arbeitsgericht dem LAG vorlegte.
LAG Berlin-Brandenburg: Wer ohne vorherigen Abholversuch ein Zeugnis einklagt, hat in der Regel die Kosten zu tragen
Das LAG erklärte die Kostenentscheidung für rechtens, so dass der Angestellte auf den 272,00 EUR Gerichtskosten sitzen blieb.
Zur Begründung verweist das LAG darauf, dass ein Zeugnis nun einmal eine Holschuld und keine Schick- oder Bringschuld ist. Und da der Angestellte hier vor Klageerhebung keinen Versuch unternommen hatte, das Zeugnis im Betrieb abzuholen, hatte er die Klage ohne rechtlich begründeten Anlass bzw. vorschnell erhoben.
Außerdem, so das LAG, hätte er die Gerichtskosten vermeiden können, wenn er die Klage sofort nach dem 17.08.2012 (und damit noch vor Zustellung der Klage) zurückgenommen hätte. Denn an diesem Tag hatte er ja erfahren, dass das Zeugnis zur Abholung bereit liege. Eine Klagerücknahme hätte der Angestellte auch im Gütetermin noch erklären können.
Fazit: Will der Arbeitnehmer ein Zeugnis einklagen, trägt er ein (geringes) Kostenrisiko, wenn er vorschnell zu Gericht zieht. Denn obwohl er gemäß § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) auch im Falle der Abweisung seiner Klage nicht dazu verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Kosten für dessen anwaltliche Vertretung zu erstatten, kann er mit (überschaubaren) Gerichtskosten belastet werden, wenn er seine verfrühte Klage nicht vor Stellung der Anträge im Kammertermin zurücknimmt.
Anders ist es allerdings dann, wenn der Arbeitgeber mitteilt, dass er das Zeugnis per Post übersandt habe - nur dass es dort nicht angekommen ist. Denn beim Postversand tun Arbeitgeber mehr bzw. etwas anderes, als sie rechtlich gesehen müssten. Geht das Zeugnis dann auf dem Postweg verloren, müssen Arbeitgeber es noch einmal ausstellen, wie das LAG Rheinland-Pfalz entschieden hat (Beschluss vom 15.03.2011, 10 Ta 45/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/150 Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2013, 10 Ta 31/13
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2011, 10 Ta 45/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.1995, 5 AZR 848/93
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 20/052 Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis
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- Arbeitsrecht aktuell: 14/160 Note im Arbeitszeugnis: Was ist Durchschnitt?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/056 Arbeitszeugnis - Beweislast beim Streit um die Note
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/150 Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses
- Arbeitsrecht aktuell: 11/054 Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/227 Anspruch des Arbeitnehmers auf Formulierung seines Zeugnisses durch Prozessvergleich
Letzte Überarbeitung: 18. April 2020
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