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Anspruch des Arbeitnehmers auf Formulierung seines Zeugnisses durch Prozessvergleich
19.11.2010. Zeugnisse sind aus Arbeitnehmersicht sehr wichtig, weil sie unter Umständen für das berufliche Fortkommen entscheidend sein können.
Am Ende Ihres Arbeitsverhältnisses haben sie daher gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, in dem neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch solche zur Leistung und zum Verhalten gemacht werden müssen (§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung - GewO).
In den letzten Jahren sind Arbeitgeber zunehmend dazu übergegangen, den Arbeitnehmer selbst ein solches qualifiziertes Zeugnis schreiben zu lassen, um Zeit zu sparen und Konflikte zu vermeiden. Hierzu verpflichtet sind sie aber nicht.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht harmonisch endet, sondern es beispielsweise zu einem Kündigungsschutzprozess kommt, hat es sich eingebürgert, bei einer gütlichen Einigung zugleich dem Zeugnisinhalt mit zu regeln. Arbeitnehmer sind hier gut beraten, möglichst konkrete inhaltliche Vorgaben zu machen, um spätere Überraschungen zu vermeiden und sich eine vorteilhafte rechtliche Position zu sichern.
Dies beachtete im Ausgangspunkt auch eine ehemalige Angestellte, die mit ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis vereinbarte. In der Abrede hieß es unter anderem:
"Hinsichtlich der Zeugnisformulierung erhält die Klägerin ein Vorschlagsrecht, wobei die Beklagte bereits jetzt wohlwollende Prüfung eines von der Klägerin einzureichenden Entwurfes und abweichen nur bei grober Unrichtigkeit zusichert."
Der von ihr daraufhin vorgelegte, mit Superlativen gespickte Entwurf ("außerordentlich sorgfältig", "auf höchstem Niveau", "ganzheitliche Betreuung", "Aufgabenerfüllung ... in bemerkenswert kurzer Zeit") wurde vom Arbeitgeber in inhaltlich abgeschwächter Form ausgefertigt.
Daraufhin leitete die Angestellte die Zwangsvollstreckung ein und beantragte, Ihren Arbeitgeber mit Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erteilung des vereinbarten Arbeitszeugnisses anzuhalten. Damit hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht Iserlohn (Beschluss vom 22.02.2010, s5 Ca 720/09) als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 04.08.2010, 1 Ta 196/10) Erfolg.
Das LAG äußerte sich zwar kritisch über die auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinende Vergleichsformulierung, in der einerseits von einem Recht und einem Entwurf die Rede ist, aber andererseits ein bestimmter Inhalt zugesichert wird. Im Ergebnis war für das Gericht aber klar, dass der Schwerpunkt der Regelung in der Zusicherung lag. Da die Änderungen eher unerheblich waren, meinte es auch, ihnen läge keine grobe Unrichtigkeit des Entwurfs zu Grunde. Der Arbeitgeber war daher an diesen gebunden.
Fazit: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig korrekte Formulierungen in einem gerichtlichen Vergleich sind. Denn durch eine geeignete Zeugnisklausel in einem Vergleich erhalten Arbeitnehmer, was sie normalerweise nicht haben: Einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach Wunsch.
Bei der Formulierung des Zeugnisses sollte man trotzdem darauf achten, die Worte realistisch zu wählen. Denn auch ein "zu gutes" Zeugnis kann Personaler skeptisch machen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 04.08.2010, 1 Ta 196/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
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Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
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