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Arbeitszeugnis vollstrecken, aber wie?
09.03.2017. Wer als Arbeitnehmer vor Gericht zieht, um seinen Zeugnisanspruch per Urteil durchzusetzen oder in einem gerichtlichen Vergleich festzuklopfen, möchte am Ende einen Titel haben, d.h. ein Dokument, auf dessen Grundlage er den Zeugnisanspruch vollstrecken kann.
Damit das funktioniert, müssen das Urteil bzw. der Vergleich so eindeutig formuliert sein, dass später bei der Zwangsvollstreckung kein Zweifel darüber möglich ist, was der Arbeitgeber als „Vollstreckungsschuldner“ tun muss, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu entgehen.
Stellt sich im Vollstreckungsverfahren, d.h. lange nach Beendigung des eigentlichen Prozesses, heraus, dass das Urteil bzw. der Vergleich zu ungenau formuliert sind, steht der Arbeitnehmer am Ende mit leeren Händen da, wie zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) zeigen: BAG, Beschluss vom 14.02.2017, 9 AZB 49/16, Hessisches LAG, Beschluss vom 17.11.2016, 8 Ta 456/16.
- Durch welche Formulierungen können Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich sicherstellen, dass das Arbeitszeugnis später keine Enttäuschung wird?
- Späte Konsequenz: Im April 2014 geschlossener Zeugnisvergleich soll im März 2016 vollstreckt werden
- BAG und LAG Hessen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Notenstufe ("sehr gut" oder „gut“) ist zu ungenau und hat daher keinen vollstreckbaren Inhalt
Durch welche Formulierungen können Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich sicherstellen, dass das Arbeitszeugnis später keine Enttäuschung wird?
Gemäß § 109 Abs.1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) können Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen, dass der Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt, d.h. ein Zeugnis, das Leistungen und Verhalten im Arbeitsverhältnis beschreibt und bewertet.
Dieser Anspruch wird oft durch einen gerichtlichen Vergleich genauer festgeschrieben, z.B. dann, wenn eine Kündigungsschutzklage durch eine gütliche Einigung beendet wird. Denn der Vergleich im Kündigungsschutzprozess sieht in der Regel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vor, womit sich dann die Frage stellt, welchen Inhalt und welche Note das Arbeitszeugnis haben soll.
Wertlos aus Arbeitnehmersicht ist an dieser Stelle die Formulierung, dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, „ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen“, denn diese Pflicht folgt bereits aus § 109 GewO und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Verlässt sich der Arbeitnehmer auf eine solch nebulöse Klausel, kann sich später zu seiner Enttäuschung herausstellen, dass der Arbeitgeber eine durchschnittliche Benotung („ stets zu unserer Zufriedenheit“, „zu unserer vollen Zufriedenheit“) als ausreichend „wohlwollend“ ansieht.
Arbeitnehmer-Anwälte versuchen daher oft, den Inhalt der im Vergleich enthaltenen Zeugnisklausel genauer zu formulieren. Dann heißt es z.B., dass der Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis
- „mit der Notenstufe sehr gut / gut“ oder
- „mit einer der Note sehr gut / gut entsprechenden Leistungs- und Verhaltensbeurteilung“ oder
- „mit einer Bewertung der Leistungen und des Verhaltens entsprechend der Note sehr gut / gut“
zu erteilen.
Hinter solchen Zeugnisvereinbarungen steht die bekannte, für Arbeitszeugnisse geltende Notenskala. Gemäß dieser Skala entspricht die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ der Note "sehr gut" und die Formulierung "zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" der Note „gut“. Es scheint daher ziemlich klar zu sein, was der Arbeitgeber in das Zeugnis aufnehmen muss, um einen solchen Vergleich zu erfüllen.
Wie die Entscheidungen des BAG des LAG Hessen zeigen, ist das aber nicht der Fall.
Späte Konsequenz: Im April 2014 geschlossener Zeugnisvergleich soll im März 2016 vollstreckt werden
Im Streitfall des Hessischen LAG hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem 2014 geführten Prozess per Vergleich geeinigt. Punkt 6.) dieses Vergleichs vom April 2014 lautet:
„Der Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit der Notenstufe >gut< und mit dem Ausstellungsdatum 30. April 2014.“
Im März 2016 beantragte der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Kassel die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber, da dieser das versprochene Zeugnis immer noch nicht erteilt hatte. Ende Juni 2016 verhängte das Gericht ein Zwangsgeld von 645,00 EUR gegen den Arbeitgeber, der daraufhin ein Zeugnis erteilte, aber mit dem 01.04.2016 als Ausstellungsdatum. Weiterhin heißt es in dem Zeugnis:
„Herr A erledigt die ihm übertragenen Aufgaben stets zu meiner Zufriedenheit.“
Da der Arbeitgeber meinte, damit den Vergleich erfüllt zu haben, legte er gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde nicht ab, denn aus seiner Sicht entsprach die Formulierung „stets zu meiner Zufriedenheit“ nicht der im Vergleich vereinbarten Notenstufe "gut", sondern nur der Notenstufe "befriedigend". Damit landete der Zwangsvollstreckungsstreit vor dem Hessischen LAG.
Im Fall des BAG lautete die Zeugnisklausel eines Anfang 2016 geschlossenen Vergleichs wie folgt:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Führungs- und Leistungsbeurteilung und einer Bedauerns-, Dankes- und gute Wünscheformulierung im Schlusssatz.“
In dem kurz darauf erteilten Zeugnis hieß es dann:
"Er lieferte stets qualitativ und quantitativ tolle Ergebnisse. Herr T hat unsere Erwartungen stets ausgezeichnet erfüllt. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Externen war immer einwandfrei."
Der Arbeitnehmer meinte, diese Bewertungen entsprächen nicht der vereinbarten "sehr guten" Führungs- und Leistungsbeurteilung, weshalb er im Mai 2016 beim Arbeitsgericht beantragte, ein Zwangsgeld gegen den Ex-Arbeitgeber zu verhängen. Mit diesem Antrag hatte er weder vor dem Arbeitsgericht Gießen (Beschluss vom 21.06.2016, 1 Ca 300/15 ) noch vor dem Hessischen LAG Erfolg (Hessisches LAG, Beschluss vom 08.09.2016, 10 Ta 337/16).
BAG und LAG Hessen: Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Notenstufe ("sehr gut" oder „gut“) ist zu ungenau und hat daher keinen vollstreckbaren Inhalt
Sowohl das BAG als auch das Hessische LAG entschieden pro Arbeitgeber. Denn die hier zur Vollstreckung anstehenden Zeugnisklauseln hatten einen so unklaren Inhalt, dass sie nicht Grundlage der Zwangsvollstreckung sein konnten.
Dabei hob das Hessische LAG den Zwangsgeldbeschluss zwar nicht auf, stellte aber klar, dass das Zwangsgeld nur noch der Erzwingung eines qualifizierten Zeugnisses mit dem 30.04.2014 als Ausstellungsdatum dienen sollte. Denn an dieser Stelle war der Vergleich vom März 2014 eindeutig: Das vom Arbeitgeber genannte Ausstellungsdatum (01.04.2016) war nicht das im Vergleich vereinbarte Datum (30.04.2014).
Dagegen konnte der Arbeitnehmer keine Korrektur der aus seiner Sicht zu schlechten Bewertung („stets zu meiner Zufriedenheit“) erzwingen. Denn, so das LAG: Der Arbeitgeber kann eine "gute" Beurteilung durch verschiedene Formulierungen erreichen. Eine bestimmte Formulierung war aber nicht in dem Vergleichstext vom März 2014 enthalten. Damit, so die hessischen Richter, war im Vergleich nicht ausreichend klar geregelt, was der Arbeitgeber zur Erfüllung des Vergleiches tun musste.
In dem Fall des BAG wiesen die Erfurter Richter die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers zurück. Denn ein Vollstreckungstitel (Urteil oder Vergleich) ist zu ungenau und kann daher nicht Vollstreckungsgrundlage sein, wenn er "den Arbeitgeber zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht".
Die Entscheidungen des BAG und des Hessischen LAG liegen auf einer Linie mit neueren Entscheidungen anderer Gerichte, so z.B. des LAG Nürnberg (Beschluss vom 03.05.2016, 2 Ta 50/16) oder des LAG Köln (Beschluss vom 04.07.2013, 4 Ta 155/13).
Nicht völlig sicher ist nach aktueller Rechtsprechung leider auch die eigentlich sinnvolle „Frankfurter Formel“, d.h. folgende Zeugnisklausel:
„Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zeugnis unter dem XX.XX.20XX als Beendigungsdatum zu erteilen. Der Kläger hat das Recht, dem Beklagten einen Entwurf zu überreichen, von welchem dieser nur aus wichtigem Grunde abweichen kann.“
Zwar hat das BAG im Jahre 2011 eine Entscheidung des LAG Düsseldorf aufgehoben, der zufolge ein Zeugnisvergleich entsprechend der "Frankfurter Formel" nicht vollstreckungsfähig sein soll (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2011, 13 Ta 203/11), und ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Zeugnisklausel vollstreckt werden kann (BAG, Beschluss vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11). Allerdings hat das BAG gleichzeitig betont, dass der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer erstellten Entwurf nicht ungeprüft bzw. eins zu eins übernehmen muss, sondern zu Abweichungen berechtigt ist, falls diese erforderlich sind, um § 109 Abs.1 Satz 2 GewO Rechnung zu tragen bzw. den Grundsatz der Zeugniswahrheit zu befolgen.
Vor diesem Hintergrund können sich Arbeitnehmer nicht wirklich darauf verlassen, einen Vergleich mit einer Zeugnisklausel entsprechend der Frankfurter Formel rasch und im Sinne ihres Entwurfs vollstrecken zu können. Denn erstens ist die o.g. Entscheidung des BAG vom 09.09.2011 (3 AZB 35/11) gar nicht eindeutig "pro Frankfurter Formel", zweitens wird diese Klausel vom LAG Düsseldorf nach wie vor nicht für vollstreckbar gehalten (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, 13 Ta 645/13) und schließlich sind manchmal erneute Folgeprozesse im Erkenntnisverfahren erforderlich, um einen vom Arbeitnehmer erstellten Zeugnisentwurf (auf der Grundlage des Zeugnisvergleichs im Vorprozess) durchzusetzen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2016, 18 Sa 1577/15).
Fazit: Arbeitnehmern und ihren Anwälten ist dringend zu raten, die gewünschten Zeugnisformulierungen wortwörtlich in die Zeugnisklausel des gerichtlichen Vergleichs aufzunehmen. Am sichersten ist es, das komplette Zeugnis dem Vergleich als Anlage beizufügen und in der Zeugnisklausel zu vereinbaren, dass sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer unter einem bestimmten Ausstellungsdatum das aus der Anlage zum Vergleich ersichtliche Zeugnis zu erteilen.
Sollte dazu nicht genug Zeit sein, könnte eine Zeugnisklausel in einem Vergleich z.B. so lauten:
"Der Beklagte (= Arbeitgeber) verpflichtet sich, dem Kläger (= Arbeitnehmer) unter dem XX.XX.20XX (= Beendigungsdatum) ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen und darin folgende zusammenfassende Leistungsbeurteilung aufzunehmen:
>Insgesamt erfüllte Herr XX die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.<
Ferner verpflichtet sich der Beklagte dazu, folgenden Schlussabsatz in das Zeugnis aufzunehmen:
>Wir bedauern das Ausscheiden Herrn XXs außerordentlich, danken ihm für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für seinen beruflichen Werdegang weiterhin viel Erfolg und auch privat alles Gute.<
Der Kläger ist dazu berechtigt, einen Entwurf für das Zeugnis zu erstellen und dem Beklagten zukommen zu lassen, von welchem dieser nur aus wichtigem Grunde abweichen darf."
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.02.2017, 9 AZB 49/16
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2016, 8 Ta 456/16
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.09.2011, 3 AZB 35/11
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.09.2016, 10 Ta 337/16
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.02.2016, 18 Sa 1577/15
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.05.2016, 2 Ta 50/16
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014, 13 Ta 645/13
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 04.07.2013, 4 Ta 155/13
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2011, 13 Ta 203/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 17/097 Bitte keine Ironie im Arbeitszeugnis!
- Arbeitsrecht aktuell: 14/383 Zeugnisnote "zur vollen Zufriedenheit" bleibt Durchschnitt
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 10/227 Anspruch des Arbeitnehmers auf Formulierung seines Zeugnisses durch Prozessvergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 09/213 Pflicht zu falscher Formulierung im Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 09/037 Pflicht zur Zeugniserteilung entsprechend einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers
Letzte Überarbeitung: 1. April 2019
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