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Zeugnis - Checkliste
Ein Zeugnis ist "nur" eines der Arbeitspapiere, die Ihnen Ihr Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aushändigen muss. Aber gerade bei längeren Arbeitsverhältnissen und bei herausgehobenen Positionen ist ein Arbeitszeugnis von großer Bedeutung, weil es entscheidende Auswirkungen auf die Chancen bei künftigen Bewerbungen haben kann.
Denn wer keine guten Zeugnisse vorlegen kann, wird meist erst gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Schlechte Zeugnisse sind daher ein erhebliches Handicap bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung.
Trotzdem sollte man sich als Arbeitnehmer bei der Bewertung eines vom Arbeitgeber erteilten Zeugnisses nicht verrückt machen und hinter jeder Formulierung eine versteckte negative Botschaft vermuten. Wichtiger als die Beseitigung vermeintlicher Geheimzeichen ist es, dass das Zeugnis formal in Ordnung und klar geschrieben ist, dass es in der üblichen Weise gegliedert ist und dass es bei jedem Punkt die hier jeweils zu erwartenden Aussagen enthält.
Welche formalen und inhaltlichen Anforderungen ein korrektes Zeugnis erfüllen muss, können Sie anhand der folgenden Checkliste durchprüfen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Formulierungsvorschläge
- 2. Formalien
- 3. Aufgabenbeschreibung, Werdegang, Führungsverantwortung
- 4. Arbeitsbefähigung, Arbeitsbereitschaft
- 5. Arbeitsweise, Arbeitsergebnisse
- 6. Herausragende Erfolge, Führungsleistung
- 7. Zusammenfassende Leistungsbewertung
- 8. Verhaltensbeurteilung
- 9. Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel
- 10. Fristen
- Wo finden Sie mehr zum Thema Zeugnis?
- Was können wir für Sie tun?
1. Formulierungsvorschläge
Haben Sie die Möglichkeit, Formulierungsvorschläge für das Zeugnis zu machen?
Normalerweise ist man als Arbeitnehmer beim Thema Zeugnis in einer abwartenden Position. Man unternimmt erst einmal nichts, solange der Arbeitgeber das Zeugnis noch nicht geschrieben hat, um dann später vielleicht Einwendungen zu erheben, wenn man der Meinung ist, dass das Zeugnis nicht in Ordnung ist.
Später ist aber manchmal zu spät. Wenn Sie mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Regelung Ihres Ausscheidens verhandeln, d.h. wenn Sie Gespräche über einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess führen, sollten Sie die Gelegenheit nutzen, um Ihr Zeugnis selbst zu schreiben.
Das ist zwar rechtlich gesehen nur ein unverbindlicher Entwurf, aber wenn der Arbeitgeber an einer Einigung mit Ihnen interessiert ist, können Sie den gesamten Zeugnistext zum notwendigen Bestandteil dieser Einigung machen. Erfahrungsgemäß scheitern weder Aufhebungsverträge noch gerichtliche Vergleiche daran, dass der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Zeugnistext besteht. Und wenn Ihr Arbeitgeber bestimmte Formulierungen nicht akzeptieren will, haben Sie jetzt die Chance, diese Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen.
Achten Sie daher darauf, dass Sie dem Arbeitgeber möglichst frühzeitig einen Zeugnisentwurf zukommen lassen und sich mit ihm über den gesamten Zeugnistext verbindlich einigen.
2. Formalien
Stimmen die Formalien Ihres Zeugnisses?
Bei Zeugnissen muss man pingelig sein. Sie sind nur in Ordnung, wenn alle Formalitäten beachtet werden. Wenn hier Fehler vorhanden sind, wird sie ein geübter Leser sofort erkennen. Und das fällt dann Ihnen bei Bewerbungen zur Last. Achten Sie daher darauf, dass Ihr Zeugnis in folgenden formalen Punkten in Ordnung ist:
- Firmenbriefbogen: Auch wenn heute E-Mails Briefe weitgehend verdrängt haben, verwenden doch die meisten Arbeitgeber immer noch einen Firmenbriefbogen für ihre geschäftliche Korrespondenz. Unter diesem offiziellen Firmenbriefbogen muss Ihr Zeugnis ausgefertigt werden, und zwar bitte auf dem Originalbriefbogen bzw. auf „gutem Papier“ und nicht etwa auf Kopierpapier.
- Adressfeld: Geschäftliche Schreiben haben ein Adressfeld, weil sie meist mit Briefumschlägen verschickt werden, die ein Fenster haben. Dieses Adressfeld sollte leer sein, d.h. Ihre Wohnanschrift sollte dort nicht angegeben sein. Eine bestimmte Wohnanschrift kann nämlich Rückschlüsse darauf zulassen, ob man in einer „guten“ oder nicht so guten Gegend wohnt, und das sollte man vermeiden. In Ordnung wäre es höchstens, wenn im Adressfeld „Herrn / Frau XY - im Hause -“ steht.
- Ausstellungsdatum: Das Zeugnis ist ein offizielles Dokument und muss daher eine Datumsangabe enthalten, damit man weiß, wann der Arbeitgeber es geschrieben hat. Die Datumsangabe, d.h. das Ausstellungsdatum, sollte mit dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses identisch sein. Jedenfalls darf das Ausstellungsdatum nicht nach dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen, denn sonst kann man daraus den Schluss ziehen, dass es mehr oder weniger lange Diskussionen über den Zeugnisinhalt gab.
- Tippfehler: Es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass Zeugnisse keine Tippfehler enthalten dürfen, aber das kommt öfter vor als man denkt. Kontrollieren Sie Ihr Zeugnis daher auf Tippfehler und bitten Sie Ihren Arbeitgeber, es noch einmal fehlerfrei auszufertigen, falls es Tippfehler enthalten sollte.
- Grammatische Fehler: Auch grammatische Fehler darf ein Zeugnis nicht enthalten. Hier gilt dasselbe wie für Tippfehler.
- Eintrittsdatum und Austrittsdatum: Achten Sie darauf, dass das Zeugnis den gesamten Verlauf Ihres Arbeitsverhältnisses abdeckt, d.h. dass das Eintritts- und das Austrittsdatum richtig wiedergegeben werden.
- Angaben zur Person: Ebenso wie Eintrittsdatum und Austrittsdatum müssen auch Ihr Name, ggf. Ihr Geburtsname sowie Geburtsdatum und Geburtsort im Zeugnis korrekt genannt werden.
- Grund des Ausscheidens: Warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde, gehört nicht unbedingt in das Zeugnis herein, auch wenn hier Formulierungen wie „aus betrieblichen Gründen“ oder „auf eigenen Wunsch“ verwendet werden. Solche Angaben zum Grund Ihres Ausscheidens dürfen nur dann in Ihr Zeugnis aufgenommen werden, wenn Sie als Arbeitnehmer dies wünschen. Und im Allgemeinen sollte das Zeugnis dazu besser gar keine Angaben enthalten.
- Unterschrift: Jedes Zeugnis muss (mindestens) eine Unterschrift enthalten, und zwar zusammen mit einer maschinenschriftlichen Angabe der Person des Unterzeichnenden. Andernfalls müsste der Leser darüber rätseln, wer das Zeugnis geschrieben hat. Unterschreiben muss der Arbeitgeber oder der Dienstvorgesetzte persönlich. Keinesfalls darf Ihr Nachfolger oder eine Person auf derselben betrieblichen Hierarchieebene wie Sie oder ein Vertreter mit dem Zusatz „i.V.“ Ihr Zeugnis unterschreiben.
- Knicke, Risse, Fettflecken: Das geht gar nicht. Rein rechtlich gesehen dürfen Arbeitgeber Zeugnisse zwar in einem kleinen Briefumschlag versenden und dabei falten. Trotzdem sollten Sie darauf bestehen, dass Ihr Zeugnis keine Knicke aufweist. Mag Ihr Arbeitgeber es in einem DIN-A 4-Umschlag versenden oder es zur Abholung für Sie im Betrieb bereitlegen.
3. Aufgabenbeschreibung, Werdegang, Führungsverantwortung
Enthält Ihr Zeugnis eine korrekte Beschreibung Ihrer Aufgaben, Ihres Werdegangs und Ihrer Führungsverantwortung?
Viele Arbeitnehmer schauen bei ihrem Zeugnis zuerst auf die zusammenfassende Beurteilung ihrer Leistungen, d.h. auf die Zeugnisnote. Das ist falsch, denn die Beschreibung der Arbeitsaufgaben ist noch wichtiger, weil es sich dabei um eine individuelle Information handelt und nicht um belobigende Textbausteine, die sich heute jeder aus Internet herunterladen kann. Achten Sie daher darauf, dass das Zeugnis die Ihnen zuletzt übertragenen Aufgaben umfassend und zutreffend wiedergibt.
Wenn Sie einige Jahre, vielleicht sogar mehr als zehn oder 15 Jahre bei demselben Arbeitgeber tätig waren, werden Sie wahrscheinlich im Laufe der Zeit verschiedene Aufgaben erledigt haben. Und möglicherweise sind Sie auch befördert worden, d.h. Sie haben im Laufe der Zeit verantwortungsvollere Tätigkeiten ausgeübt. Dann sollte das Zeugnis Ihren Werdegang im Unternehmen richtig wiedergeben.
Falls Sie als Vorgesetzter Verantwortung für Mitarbeiter hatten, muss das in Ihrem Zeugnis stehen, zusammen mit der Angabe, wie viele Mitarbeiter Ihnen unterstellt waren. Denn wer Führungsverantwortung trägt, erfüllt damit besondere Arbeitsaufgaben.
4. Arbeitsbefähigung, Arbeitsbereitschaft
Enthält Ihr Zeugnis eine ausführliche und wohlwollende Beschreibung und Bewertung Ihrer Arbeitsbefähigung („Können“) und Ihrer Arbeitsbereitschaft („Wollen“)?
Viele Zeugnisse sind gut strukturiert bis zu dem Punkt, an dem die Beschreibung der Aufgaben aufhört und die eigentliche Bewertung der Leistungen anfängt. Aber auch hier sollte das Zeugnis nicht von einem Thema zum anderen springen, sondern Ihre Leistungen vollständig und in einer nachvollziehbaren Abfolge bewerten.
Ein erster Punkt ist hier die die Arbeitsbefähigung, d.h. Ihr „Können“: Ist Ihr Fachwissen gut, breit oder überragend? Haben Sie sich fortgebildet? Haben Sie eine gute oder sehr gute Auffassungsgabe? Denken Sie unternehmerisch? Behalten Sie den Überblick auch unter Stress? Auf diese Fragen sollte es in Ihrem Zeugnis Antworten geben.
Ein anderer Punkt ist Ihre Arbeitsbereitschaft, d.h. Ihr „Wollen": Identifizieren Sie sich mit Ihren Aufgaben? Zeigen Sie Initiative und übernehmen Sie Verantwortung? Sind Sie pflichtbewusst und bereit, sich auch über die regulären Arbeitszeiten hinaus einzusetzen? Auch hierzu sollte Ihr Zeugnis Angaben enthalten.
5. Arbeitsweise, Arbeitsergebnisse
Enthält Ihr Zeugnis eine ausführliche und wohlwollende Beschreibung und Bewertung Ihrer Arbeitsweise und Ihrer Arbeitserfolge?
Zwei weitere Punkte, die der Arbeitgeber im Zeugnis ausführlich beschreiben und bewerten sollte, sind Ihre Arbeitsweise und die Ergebnisse Ihrer Arbeit.
Zur Arbeitsweise gehören Strukturiertheit, Teamfähigkeit, Sorgfalt und Zielorientierung.
Zum Thema Arbeitsergebnisse gehören Qualität und Verwertbarkeit Ihrer Arbeit, Tempo bzw. Termingerechtigkeit und bei vielen Arbeitnehmern auch Umsatzziele und Kundenzufriedenheit.
6. Herausragende Erfolge, Führungsleistung
Enthält Ihr Zeugnis eine ausführliche und wohlwollende Beschreibung und Bewertung besonders herausragender Erfolge und Ihrer Führungsleistungen?
Ein wichtiger, weil individueller Punkt, der in keinem guten Zeugnis fehlen sollte, betrifft besonders wichtige Arbeitsleistungen wie die Bewältigung eines Großprojektes, eines Umzugs, einer Fusion oder eines extremen Personalengpasses. An dieser Stelle sollte deutlich werden, dass sich Ihr Arbeitgeber dankbar daran erinnert, dass Sie besondere Herausforderungen gemeistert haben und damit eine Stütze des Betriebs waren.
Wenn Sie als Vorgesetzter Mitarbeiter geführt haben, muss Ihr Zeugnis auch eine korrekte und wohlwollende Bewertung dieser Arbeitsaufgabe enthalten. Hier kommt es nicht nur auf Ihre Leistungen an, sondern auf die Arbeitsergebnisse Ihres Teams, auf die Motivation Ihrer Mitarbeiter und auf die Arbeitsatmosphäre in Ihrem Team.
7. Zusammenfassende Leistungsbewertung
Enthält Ihr Zeugnis eine ausreichend gute zusammenfassende Bewertung Ihrer Arbeitsleistungen?
Manche Zeugnisse liest man zweimal, weil man meint, die zusammenfassende Leistungsbewertung überlesen zu haben. Und dann stellt sich heraus, dass sie schlicht fehlt.
Das wäre aber nicht in Ordnung. Auch wenn die o.g. Einzelaspekte Ihrer Arbeit und Ihrer Leistungen allesamt positiv bewertet werden, muss Ihr Zeugnis darüber hinaus eine zusammenfassende Leistungsbewertung enthalten. Und dabei sollten Einzelbewertungen und zusammenfassende Gesamtbewertung zueinander passen.
Meist wird die zusammenfassende Leistungsbewertung mit der Erwartungsformel zum Ausdruck gebracht, wobei folgende Noten vergeben werden können:
- Sehr gut: „Insgesamt erfüllte Herr X / Frau Y die in ihn / sie gesetzten Erwartungen stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“
- Gut: „Insgesamt erfüllte Herr X / Frau Y die in ihn / sie gesetzten Erwartungen zu unserer vollsten (= stets zu unserer vollen) Zufriedenheit.“
- Befriedigend: „Insgesamt erfüllte Herr X / Frau Y die in ihn / sie gesetzten Erwartungen zu unserer vollen Zufriedenheit (= stets zu unserer Zufriedenheit).“
- Ausreichend: „Insgesamt erfüllte Herr X / Frau Y die in ihn / sie gesetzten Erwartungen zu unserer Zufriedenheit.“
- Mangelhaft: „Insgesamt erfüllte Herr X / Frau Y die in ihn / sie gesetzten Erwartungen überwiegend zu unserer Zufriedenheit.“
Mit der Note ausreichend oder gar mangelhaft müssen Sie sich nicht abfinden. Denn wer als Arbeitgeber eine so schlechte Leistungsbewertung für richtig hält, muss bei einer Zeugnisberichtigungsklage vor Gericht beweisen, dass der Arbeitnehmer geringere als durchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Daher endet die Notenskala in der Praxis meist bei der Note befriedigend.
Umgekehrt gilt für Arbeitnehmer: Wer mehr haben will als die Note befriedigend, muss bei einer Zeugnisberichtigungsklage vor Gericht beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat.
8. Verhaltensbeurteilung
Enthält Ihr Zeugnis eine ausführliche und wohlwollende Beschreibung und Bewertung Ihres sozialen Verhaltens?
Nach der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung sollte Ihr Zeugnis Ihnen bestätigen, dass Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen stets einwandfrei war und dass Sie auch gegenüber Kunden und Geschäftspartnern stets höflich und gewandt aufgetreten sind.
An dieser Stelle passt es auch gut hinein, wenn Ihnen bescheinigt wird, dass Ihr Rat aufgrund Ihres ausgleichenden Wesens und Ihrer Integrität von Kollegen und Vorgesetzten oft gesucht und angenommen wurde.
9. Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel
Enthält Ihr Zeugnis eine ausführliche abschließende Formulierung, mit der Ihr Ausscheiden bedauert, Ihnen für Ihre Arbeit gedankt und Ihnen gute Wünsche für die Zukunft mit auf den Weg gegeben werden?
Neben der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung hat sich eine zweite inoffizielle Notenskala eingebürgert, nämlich die abschließende Bedauerns-, Dankes- und Wunschformel. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) haben Sie als Arbeitnehmern aber weder einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber solche abschließenden Sätze in das Zeugnis aufnimmt, noch dass er die abschließenden Sätze Ihren Vorstellungen entsprechend verbessert.
Um so wichtiger ist es für Sie, dass diese abschließenden Floskeln in Ihrem Zeugnis enthalten sind und dass Sie der guten oder sehr guten zusammenfassenden Leistungsbewertung entsprechen.
Wenn diese Bewertung der Note „sehr gut“ entspricht, muss Ihr Ausscheiden nicht nur bedauert, sondern „außerordentlich bedauert“ werden. Denkbar ist bei einem sehr guten Zeugnis auch die Zusage, dass Ihr Arbeitgeber Sie künftig gerne wieder einstellen würde.
Und die Dankesformel sollte nicht nur in dürren Worten für die geleistete Arbeit Dank sagen, sondern muss sich auf Ihren „jahrelangen hervorragenden Einsatz“ beziehen.
Schließlich muss die Wunschformel bei einem sehr guten Zeugnis „alles Gute und weiterhin viel Erfolg“ wünschen, und zwar sowohl für den beruflichen als auch für den privaten Lebensweg.
10. Fristen
Welche Fristen müssen Sie beachten, wenn Sie kein Zeugnis erhalten haben oder mit Ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind?
Möglicherweise gelten für Ihr Arbeitsverhältnis tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Dann müssen Sie Ihren Anspruch auf erstmalige Zeugniserteilung je nach dem Inhalt der Ausschlussfrist innerhalb von zwei, drei oder sechs Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend machen, d.h. die Zeugniserteilung anmahnen. Wenn Sie eine Veränderung Ihres Zeugnisses haben wollen, beginnt diese Frist ab Zugang des Zeugnisses bei Ihnen.
Achten Sie daher bei Geltung einer Ausschlussfrist darauf, dass Sie Ihren Anspruch auf Zeugniserteilung oder Zeugnisberichtigung fristwahrend innerhalb der für Sie maßgeblichen Ausschlussfrist anmahnen.
Aber auch wenn Sie keine Ausschlussfristen beachten müssen, können Sie sich keinesfalls bis zur Grenze der Verjährung mit der Durchsetzung Ihres Zeugniserteilungs- oder Zeugnisberichtigungsanspruchs Zeit lassen. Denn die Arbeitsgerichte entscheiden Zeugnisklagen meist nur widerwillig und halten klagenden Arbeitnehmern daher gerne vor, dass der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses „verwirkt“, wenn sich der Arbeitnehmer zu lange nicht gerührt hat.
Diese Rechtsprechung zur Verwirkung des Zeugnisanspruchs ist zwar juristisch angreifbar, aber Sie müssen sich als Arbeitnehmer auf sie einstellen. Eine klare zeitliche Grenze, wann der Zeugnisanspruch verwirkt, gibt es nicht. Aber ab sechs, ab acht und spätestens ab zwölf Monaten, gerechnet ab Ihrem Ausscheiden oder ab Zugang eines zu korrigierenden Zeugnisses, ist Ihr Anspruch auf Zeugniserteilung bzw. -berichtigung gerichtlich kaum mehr durchsetzbar.
Wo finden Sie mehr zum Thema Zeugnis?
Weiterführende Informationen im Zusammenhang mit dem Thema Zeugnis finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmer
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerähnliche Person
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Ausschlussfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Musterschreiben: Zeugnis
- Musterschreiben: Mahnschreiben wegen Zeugniserteilung
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit dem Thema Zeugnis finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 05|2021 Hessisches LAG: Vollstreckung eines Zeugnistitels mit Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers
- Update Arbeitsrecht 12|2020 LAG Köln: Das auf dem Zeugnis angegebene Ausfertigungsdatum muss mit dem Austrittsdatum übereinstimmen
- Arbeitsrecht aktuell: 17/097 Bitte keine Ironie im Arbeitszeugnis!
- Arbeitsrecht aktuell: 17/072 Arbeitszeugnis vollstrecken, aber wie?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/292 Zeugnis mit fehlerhafter Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 14/383 Zeugnisnote "zur vollen Zufriedenheit" bleibt Durchschnitt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/164 Zeugnis darf Elternzeit erwähnen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 12/007 Zeugnis mit Wunschformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/228 Zeugnis - Geheimcode: Wann enthält ein Zeugnis einen geheimen Code?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/150 Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses
- Arbeitsrecht aktuell: 11/121 Zeugnis: Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/054 Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/227 Anspruch des Arbeitnehmers auf Formulierung seines Zeugnisses durch Prozessvergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 10/206 Das Arbeitszeugnis. Schreiben, prüfen, Geheimcodes knacken (Buchbesprechung)
- Arbeitsrecht aktuell: 09/213 Pflicht zu falscher Formulierung im Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 09/170 Arbeitszeugnis: Wer hat die Beweislast?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/081 Im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen.
- Arbeitsrecht aktuell: 09/037 Pflicht zur Zeugniserteilung entsprechend einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 08/104 Hervorhebung der Belastbarkeit im Zeugnis eines Zeitungsredakteurs
- Arbeitsrecht aktuell: 03/02 Arbeitsvertrag: Neue Vorschriften 2003
- Arbeitsrecht aktuell: 01/01 Kein Anspruch auf "Wunschformel" im Zeugnis
Letzte Überarbeitung: 23. Juli 2021
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen oder ein Problem im Zusammenhang mit Ihrem Zeugnis haben oder Grund dafür sehen, von Ihrem Arbeitgeber Zeugniserteilung oder Zeugnisberichtigung zu verlangen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Vorgaben treten wir dabei entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive anwaltliche Unterstützung benötigen wir folgende Unterlagen:
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