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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 12|2020

Update Arbeitsrecht 12|2020 vom 10.06.2020

Leitsatzreport

LAG Köln: Das auf dem Zeugnis angegebene Ausfertigungsdatum muss mit dem Austrittsdatum übereinstimmen

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2020, 7 Ta 200/19

§ 109 Gewerbeordnung (GewO)

Leitsatz des Gerichts:

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis versehen wird, hat regelmäßig den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezeichnen, nicht dagegen den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist.

Hintergrund:

Gemäß § 109 Abs.1 Satz 1 und 3 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben zu Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis enthält (qualifiziertes Zeugnis). Im Streitfall hatten sich ein Arbeitgeber und eine Arbeitnehmerin durch gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geeinigt. Laut Vergleich musste der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis erteilen, und die Arbeitnehmerin war berechtigt, dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf einzureichen, von dem dieser nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Auf der Grundlage des Vergleichs übereichte die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber einen Zeugnisentwurf, den dieser aber nicht ohne Änderungen übernahm. Insbesondere war auf dem Zeugnis als Datum der Ausfertigung der „05.09.2019“ vermerkt und nicht das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.12.2018). Die Klägerin beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Arbeitgeber, da er aus ihrer Sicht seine Zeugnispflicht aus dem Vergleich nicht erfüllt hatte. Das Arbeitsgericht Siegburg setzte 600,00 EUR Zwangsgeld fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln keinen Erfolg (Beschluss vom 27.03.2020, 7 Ta 200/19). Denn, so das LAG: In der Regel müssen Ausstellungsdatum und Beendigungsdatum übereinstimmen. Möglicherweise gilt diese Regel ausnahmsweise nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Zeugnisanspruch nicht „zeitnah“ nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht. Das hatte die Arbeitnehmerin hier aber getan, da sie wenige Wochen nach Ablauf der vom Arbeitgeber gewährten Kündigungsfrist ein Zeugnis durch eine Klageerweiterung verlangt hatte.

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.03.2020, 7 Ta 200/19

 

Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis

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