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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/052

An­spruch auf ei­ne ver­kehrs­üb­li­che Schluss­for­mel im qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis

Aus­nahms­wei­se kann ein An­spruch auf ei­ne Dan­kes- und Wunsch­for­mel im Zeug­nis be­ste­hen, um ein in Schä­di­gungs­ab­sicht er­teil­tes Zeug­nis zu kor­ri­gie­ren: Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 02.04.2019, 2 Sa 187/18
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14.04.2020. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kön­nen Ar­beit­neh­mer nicht ver­lan­gen, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne sog. Be­dau­erns- und Dan­kes­for­mel in das Zeug­nis auf­nimmt (BAG, Ur­teil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 12/380 Kein An­spruch auf Zeug­nis mit Dan­kes­for­mel).

Mit ei­ner sol­chen ab­schlie­ßen­den For­mu­lie­rung be­dau­ert der Ar­beit­ge­ber die Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, be­dankt sich für die Zu­sam­men­ar­beit und wünscht dem aus­schei­den­den Ar­beit­neh­mer al­les Gu­te für sei­ne Zu­kunft.

Von die­ser BAG-Recht­spre­chung ist das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Schles­wig-Hol­stein ab­ge­wi­chen. Ge­nau­er ge­sagt: Es hat die BAG-Recht­spre­chung ein­ge­schränkt für den Fall, dass der Ar­beit­ge­ber ein Zeug­nis er­teilt, mit dem er dem Ar­beit­neh­mer bzw. sei­nem be­ruf­li­chen Fort­kom­men St­ei­ne in den Weg le­gen will.

In dem vom LAG ent­schie­de­nen Fall hat­te sich ein EDV-Tech­ni­ker in ei­nem Kün­di­gungs­schutz­pro­zess mit dem Ar­beit­ge­ber güt­lich per Ver­gleich dar­auf ge­ei­nigt, dass der Ar­beit­ge­ber ihm ein „wohl­wol­len­des, qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis“ er­tei­len soll­te.

Der Ar­beit­ge­ber er­teil­te spä­ter zwar ein Zeug­nis und über­nahm da­bei auch ei­ne vom Ar­beit­neh­mer er­stell­te Auf­lis­tung sei­ner Tä­tig­kei­ten, al­ler­dings mit Recht­schreib­feh­lern.

Und statt das Zeug­nis spä­ter auf Bit­ten des Ar­beit­neh­mers zu kor­ri­gie­ren, wies er dar­auf hin, dass die Recht­schreib­feh­ler doch vom Ar­beit­neh­mer selbst stamm­ten.

Die Kla­ge auf Zeug­nis­be­rich­ti­gung hat­te vor dem Ar­beits­ge­richt Ros­tock zu­nächst kei­nen Er­folg (Ur­teil vom 31.07.2018, 3 Ca 1619/17). In der Be­ru­fung ver­ur­teil­te das LAG den Ar­beit­ge­ber aber nicht nur zur Feh­ler­kor­rek­tur, son­dern so­gar zur Auf­nah­me ei­ner Schluss­for­mel in das Zeug­nis („Wir dan­ken ihm für die ge­leis­te­te Ar­beit und wün­schen ihm für die wei­te­re be­ruf­li­che und pri­va­te Zu­kunft wei­ter­hin al­les Gu­te und viel Er­folg.“).

Be­grün­dung des LAG:

„An­ge­sichts der un­be­streit­ba­ren Üb­lich­keit sol­cher Schuss­for­meln geht die Ver­wei­ge­rung der Schluss­for­mel mit ei­ner so­zu­sa­gen öf­fent­lich do­ku­men­tier­ten Krän­kung des Ar­beit­neh­mers ein­her. Bei kon­kre­ten An­halts­punk­ten, die dar­auf hin­deu­ten, dass der Ar­beit­ge­ber den aus­ge­schie­de­nen Ar­beit­neh­mer durch die Ver­wei­ge­rung der Schluss­for­mel in die­sem Sin­ne schä­di­gen will, kann da­her ein An­spruch auf ei­ne ver­kehrs­üb­li­che Schluss­for­mel im qua­li­fi­zier­ten Ab­schluss­zeug­nis aus § 241 Ab­satz 2 BGB fol­gen.“

Fa­zit: Um spä­te­ren Streit zu ver­mei­den, ei­nigt man sich in ei­nem Be­en­di­gungs­ver­gleich auf den ge­nau­en Wort­laut des Zeug­nis­ses, in­dem man das Zeug­nis als An­la­ge dem Ver­gleich bei­fügt. In die­ser Wei­se soll­te man auch beim Ab­schluss ei­nes Auf­he­bungs­ver­trags ver­fah­ren.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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