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Abwicklungsvertrag
Lesen Sie hier, was einen Abwicklungsvertrag von einem Aufhebungsvertrag unterscheidet und welche Fehler Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Abwicklungsvertrag vermeiden sollten.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, was in einem Abwicklungsvertrag üblicherweise geregelt wird, warum eine schriftlich Fixierung des Vertrags sinnvoll ist und ob die Arbeitsagentur bei einem Abwicklungsvertrag eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe verhängt.
Auf dieser Webseite können Sie sich auch einen kostenlosen Mustervertrag „Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)“ downloaden.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einem Abwicklungsvertrag?
- Was wird in einem Abwicklungsvertrag geregelt?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Kündigung?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Ausgleichsklausel bzw. Ausgleichsquittung?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und gerichtlichem Vergleich?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag?
- Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Rücknahme der Kündigung?
- Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich vereinbart werden?
- Führen Abwicklungsverträge zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Abwicklungsvertrag?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einem Abwicklungsvertrag?
Ein Abwicklungsvertrag ist eine zweiseitige, d.h. vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der die Folgen einer Kündigung des Arbeitgebers einvernehmlich geregelt werden.
Ein Abwicklungsvertrag kann auch vereinbart werden, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis demnächst ausläuft.
Was wird in einem Abwicklungsvertrag geregelt?
Da der Abwicklungsvertrag meist nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung vereinbart wird, enthält er in der Regel zwei hauptsächliche Vereinbarungen:
- Der Arbeitnehmer erklärt, dass er die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung als wirksam ansieht und daher keine Kündigungsschutzklage erheben wird.
- Der Arbeitgeber verpflichtet sich im Gegenzug dazu, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll und üblich, im Abwicklungsvertrag die Freistellung des Arbeitnehmers ab einem gewissen Datum zu regeln, den Inhalt eines Zeugnisses festzulegen oder zumindest die Zeugnisnote und die Restzahlungen zu beziffern, auf die der Arbeitnehmer noch Anspruch hat. Das sind insbesondere anteilige Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Provisionen, Zielvereinbarungsprämien, eine Urlaubsabgeltung usw.
Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Kündigung?
Während eine Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass dazu das Einverständnis des gekündigten Vertragspartners erforderlich ist, kommt ein Abwicklungsvertrag nur zustande, wenn beide Vertragsparteien mit ihm einverstanden sind. Eine Kündigung ist eine einseitige rechtsgestaltende Erklärung, ein Abwicklungsvertrag dagegen eine zweiseitige Regelung.
Abgesehen von diesem Unterschied gibt es noch einen anderen: Eine Kündigung zielt auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und auf sonst nichts), während ein Abwicklungsvertrag die Folgen der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, d.h. diese Beendigung nicht selbst herbeiführt.
Abwicklungsverträge werden daher nach Ausspruch einer Kündigung vereinbart. Ausnahmsweise sind sie wie erwähnt auch ohne Kündigung sinnvoll, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis demnächst ausläuft und die Folgen dieser Vertragsbeendigung geregelt werden sollen.
Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Ausgleichsklausel bzw. Ausgleichsquittung?
Ausgleichsklauseln sind vom Arbeitgeber vorab formulierte Erklärungen, d.h. allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlegt und mit denen der Arbeitnehmer bestätigt, dass ihm keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber mehr zustehen.
Oft sind Ausgleichsklauseln Bestandteil einer Ausgleichsquittung. In der Ausgleichsquittung
- bestätigt der Arbeitgeber, dass er seine Arbeitspapiere erhalten hat, d.h. er gibt eine Empfangsbestätigung bzw. Quittung ab, und
- erkennt gleichzeitig an, dass ihm keine weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber zustehen (Ausgleichsklausel).
Mit einer Ausgleichsklausel übernimmt der Arbeitgeber keine Verpflichtungen, d.h. es wird nur der Arbeitnehmer belastet, und so ist es auch bei Ausgleichsquittungen. Im Unterschied dazu ist ein Abwicklungsvertrag ein gegenseitiger Vertrag, der auch Verpflichtungen des Arbeitgebers enthält, so z.B. zur Abfindungszahlung, zur Freistellung, zur Erteilung eines bestimmten Zeugnisses oder zu Restzahlungen.
Ein Abwicklungsvertrag ist daher aus Sicht des Arbeitnehmers die bessere Ausgleichsklausel bzw. die bessere Ausgleichsquittung.
Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und gerichtlichem Vergleich?
Die meisten Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich, d.h. mit einer gütlichen Einigung der Parteien, der zufolge der Arbeitnehmer zwar seinen Hut nimmt, aber gegen Zahlung einer Abfindung. Ein solcher Beendigungsvergleich enthält daher mindestens die folgenden drei Punkte:
- "Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund ordentlicher Kündigung des Beklagten vom YY.YY.20YY mit Ablauf des XX.XX.20XX enden wird / geendet hat.
- Der Kläger erhält eine Abfindung von X.XXX,XX EUR brutto.
- Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."
Wie der erste Punkt dieses gerichtlichen Vergleichs deutlich macht, ist er seinem Inhalt nach ein Abwicklungsvertrag. Denn er setzt eine Kündigung des Arbeitgebers voraus und regelt die Rechtsfolgen dieser Kündigung, indem er klarstellt, dass die Kündigung wirksam ist.
Der Unterschied zwischen einem normalen (außergerichtlichen) Abwicklungsvertrag und einem gerichtlichen Beendigungsvergleich besteht darin,
- dass der Vergleich ein Gerichtsverfahren beendet und
- dass er die in ihm enthaltenen (Zahlungs-)Pflichten des Arbeitgebers tituliert.
Da der Vergleich einen Titel darstellt, kann der Arbeitnehmer aus ihm vollstrecken, d.h. einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontenpfändung veranlassen, falls der Arbeitgeber den Vergleich nicht freiwillig erfüllt. Zahlt der Arbeitgeber dagegen eine Abfindung nicht, die lediglich in einem außergerichtlichen Abwicklungsvertrag enthalten ist, muss der Arbeitnehmer auf Zahlung klagen und kann erst dann vollstrecken, wenn die Zahlungsklage mit einem Titel (Urteil oder Vergleich) abgeschlossen ist.
Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag?
Während ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbst beendet und daher dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Kündigung hat, setzt ein Abwicklungsvertrag voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits aus anderen Gründen eintritt. Der Abwicklungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis nicht auflösen, sondern nur die Einzelheiten einer Vertragsauflösung regeln, die schon aus anderen Gründen bevorsteht.
Diese Unterscheidung ist aber in vielen Fällen nicht eindeutig, nämlich immer dann, wenn man daran zweifeln kann, ob eine dem Abwicklungsvertrag vorausgegangene Kündigung (oder eine Befristungsabrede) rechtlich wirksam ist. Mehr noch: Abwicklungsverträge sind gerade dazu da, solche Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung oder Befristungsabrede zu beseitigen. Ohne derartige Zweifel hätten Arbeitgeber gar kein Interesse an einem Abwicklungsvertrag, geschweige denn dass sie bereit wären, eine Abfindung zu zahlen.
Ein Aufhebungsvertrag setzt demnach im Unterschied zu einem Abwicklungsvertrag keine vorausgegangene Kündigung voraus, während sich ein Abwicklungsvertrag gerade auf eine solche Kündigung (oder Befristung) bezieht und deren oft zweifelhafte Rechtswirksamkeit bestätigt.
Wodurch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dann letzten Endes herbeigeführt wird, d.h. durch die Kündigung oder den Abwicklungsvertrag, bleibt daher bei vielen Abwicklungsverträgen offen. Denn man weiß nicht (und wird aufgrund des Abwicklungsvertrags auch nie durch ein Gerichtsurteil erfahren),
- ob die dem Abwicklungsvertrag vorangegangene Kündigung wirksam war (dann beendet sie das Arbeitsverhältnis und der Abwicklungsvertrag bestätigt das nur), oder
- ob die Kündigung unwirksam war (dann führt erst der Abwicklungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei).
Auf der Grenze zwischen Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag steht eine Vereinbarung, die nach Ausspruch einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung getroffen wird und die die laufende Kündigungsfrist verkürzt. Hier ist die schriftliche Vereinbarung dringend zu empfehlen, um nicht die Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen das für Aufhebungsverträge geltende Schriftformerfordernis (§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) zu riskieren.
Worin besteht der Unterschied zwischen Abwicklungsvertrag und Rücknahme der Kündigung?
Der Abwicklungsvertrag setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Kündigung beendet werden wird, während die Rücknahme einer Kündigung zum Ziel hat, dass das Arbeitsverhältnis trotz einer Kündigung weiter fortgesetzt wird.
Im Normalfall soll die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß einer Kündigungsrücknahme so geschehen, dass das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen wird und zu denselben Vertragsbedingungen wie zuvor weiter fortgeführt wird.
Ebenso wie ein Abwicklungsvertrag setzt auch eine Kündigungsrücknahme voraus, dass der gekündigte Vertragspartner der Rücknahme der Kündigung bzw. der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustimmt. Nähere Informationen dazu finden Sie in dem Handbuchartikel Kündigung - Rücknahme der Kündigung.
Muss ein Abwicklungsvertrag schriftlich vereinbart werden?
Wie erwähnt sind Aufhebungsverträge ebenso wie Kündigungen nach dem Gesetz (§ 623 BGB) unwirksam, wenn sie nicht schriftlich festgehalten werden.
Zur Wahrung der Schriftform ist es erforderlich, dass der Aufhebungsvertrag auf einer Urkunde bzw. auf Papier festgehalten wird und dass diese Urkunde bzw. Papier von beiden Parteien unterschrieben wird. Bei der Kündigung als einseitiger Erklärung genügt die Unterschrift des Kündigenden auf der Urkunde. Da die elektronische Form durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen ist, ist eine Kündigung ebenso wie ein Aufhebungsvertrag per E-Mail rechtlich wirkungslos.
Beim Abwicklungsvertrag ist die Einhaltung der Schriftform durch das Gesetz dagegen nicht eindeutig vorgeschrieben. Daher können Abwicklungsverträge im Prinzip auch "per Handschlag" oder per E-Mail in rechtlich bindender Weise abgeschlossen werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Abwicklungsvertrag eine wirksame Kündigung des Arbeitgebers vorausgegangen ist. Zweifelhaft ist die Rechtslage dagegen, wenn der Arbeitgeber zwar zuvor eine Kündigung ausgesprochen hat, diese aber möglicherweise unwirksam war. Dann könnte man die Meinung vertreten, dass erst der Abwicklungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführt, so dass der Abwicklungsvertrag in Wahrheit, d.h. unter Berücksichtigung seiner objektiven rechtlichen Folgen, als Aufhebungsvertrag anzusehen ist.
Da rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung praktisch immer möglich sind, ist es dringend zu empfehlen, Abwicklungsverträge schriftlich festzuhalten, um späteren Diskussionen über die Wirksamkeit der ihnen vorausgegangenen Kündigung des Arbeitgebers den Boden zu entziehen. Denn Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der dem Abwicklungsvertrag vorausgehenden Kündigung sind gegenstandslos, wenn der Abwicklungsvertrag schriftlich festgehalten wurde.
Auch Klageverzichtsvereinbarungen sind unter Umständen als Aufhebungsverträge im Sinne von § 623 BGB anzusehen und daher nur wirksam sind, wenn sie schriftlich getroffen werden, d.h. auf Papier festgehalten und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam unterschrieben werden.
Als formbedürftige Aufhebungsverträge sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) dabei solche Klageverzichtsvereinbarungen an, die "im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden" (BAG, Urteil vom 19.04.2007, 2 AZR 208/06). Daher liegt jedenfalls in folgenden Fällen kein wirksamer Klageverzichts- bzw. Abwicklungsvertrag vor:
- Der Arbeitnehmer erhält im Personalbüro die Kündigung und erklärt mündlich, dass ihn "alle mal gern haben" könnten und er ganz froh sei, endlich "aus dem Laden draußen" zu sein.
- Der Arbeitnehmer erhält im Personalbüro die Kündigung und unterschreibt auf der Kopie der Kündigung, die der Arbeitgeber zur Personalakte nimmt, folgende Erklärung: "Hiermit bestätige ich den Erhalt der obigen Kündigung und verzichte auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage."
In beiden Äußerungen des Arbeitnehmers kann man einen Abwicklungsvertrag sehen, der aber in beiden Fällen mangels Schriftform unwirksam ist.
Führen Abwicklungsverträge zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Da Abwicklungsverträge ja die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht selbst herbeiführen, sondern "nur" die Wirksamkeit einer vorausgegangenen Kündigung "bestätigen", könnte man meinen, dass der Arbeitnehmer mit seiner Mitwirkung an einem Abwicklungsvertrag sein Beschäftigungsverhältnis nicht löst im Sinne des Sperrzeitparagraphen, d.h. im Sinne von § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Nach dieser Vorschrift tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, die im Normalfall zwölf Wochen dauert, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Arbeitslose hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben.
- Durch dieses Verhalten hat er vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt.
- Für das versicherungswidrige Verhalten gemäß Punkt 1.) und 2.) hat der Arbeitslose keinen wichtigen Grund.
Von einem "Lösen" des Beschäftigungsverhältnisses gehen die Sozialgerichte und die Arbeitsagenturen aus, wenn der Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv mitgewirkt hat.
Die bloße Untätigkeit des Arbeitnehmers nach Erhalt einer Kündigung des Arbeitgebers genügt hierfür nicht. Das wird in den Geschäftsanweisungen (GA) der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2016), S.7) ausdrücklich klargestellt. Hier heißt es, dass "die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung (auch bei Annahme einer Abfindung)" nicht sperrzeitrelevant ist, d.h. im Allgemeinen keinen Sperrzeit nach sich zieht.
Andererseits ist die Unterschrift unter einen Abwicklungsvertrag keine reine "Hinnahme" der zuvor erklärten Arbeitgeber-Kündigung, sondern ein aktives Tun des Arbeitnehmers, und diese Unterschrift macht die oft zweifelhafte Kündigung erst definitiv wirksam.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits 2003 entschieden, dass man als Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch aktives Zutun im Sinne des Sperrzeitparagraphen auch dann "löst", wenn man nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber mit diesem einen Abwicklungsvertrag abschließt und dementsprechend die Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung hinnimmt (BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 03/08 Abwicklungsverträge führen zu Sperrzeit).
Seitdem hat das BSG seine Rechtsprechung zu Abwicklungsverträgen nicht geändert, so dass man davon ausgehen muss, dass sie eine Sperrzeit nach sich ziehen. Dies gilt nach Ansicht des BSG auch dann, wenn es vor Ausspruch der Kündigung keinerlei Absprachen über die Kündigung bzw. über eine etwaige gütliche Einigung gegeben hat.
Im Ergebnis gelten für Abwicklungsverträge dieselben Sperrzeit-Regeln wie für Aufhebungsverträge. Abwicklungsverträge sind sog. "Beteiligungssachverhalte" und stehen Aufhebungsverträgen im Ergebnis gleich (GA der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2016, Punkt 159.1.1.1, S.6, und Punkt 159.1.2.1.2, S.13).
Genauer gesagt werden Abwicklungsverträge sogar ungünstiger behandelt als Aufhebungsverträge. Denn immerhin verhängen die Arbeitsagenturen bei Aufhebungsverträgen dann keine Sperrzeit, wenn durch den Aufhebungsvertrag eine zuvor ernsthaft angedrohte Arbeitgeberkündigung aus betriebs- oder personenbedingten Gründen überflüssig wird, wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden und wenn die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt (GA der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2016, S.12 f.). Diese Sonderregeln für sperrzeitlose Aufhebungsverträge können aber nur schlecht auf Abwicklungsverträge übertragen werden, weil Abwicklungsverträge keine angedrohte Kündigung des Arbeitgebers überflüssig machen, sondern eine solche Kündigung voraussetzen.
Nähere Informationen finden Sie unter Aufhebungsvertrag und Sperrzeit und unter Sperrzeit, Sperrfrist.
Wo finden Sie mehr zum Thema Abwicklungsvertrag?
Musterschreiben zum Thema Abwicklungsvertrag finden Sie hier:
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Abwicklungsvertrag interessieren könnten, finden Sie hier:
- Bundesagentur für Arbeit: Geschäftsanweisungen (GA) zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2016)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Diskriminierung - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung
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- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Abwicklungsvertrag finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 21/2022 Hessisches LAG: Grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats
- Update Arbeitsrecht 05/2022 BAG: Verdacht der Fälschung von Verkaufszahlen rechtfertigt Drohung mit fristloser Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 20/052 Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Arbeitszeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 15/331 Abfindung gemäß § 1a KSchG und Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/020 Klageverzicht in AGB-Klausel des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/174 Fristlose Kündigung nachschieben ohne neuen Anlass?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 14/155 Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich
- Arbeitsrecht aktuell: 13/326 Fällt die Ausgleichsquittung der AGB-Kontrolle zum Opfer?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/092 Aufhebungsvertrag - Anfechtung oder Rücktritt bei Insolvenz?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/188 Einverständnis mit einer Kündigung und Kündigungsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 09/150 Betriebsübergang: Kein Widerspruch bei Aufhebungsvertrag mit Erwerber
- Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
- Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen.
- Arbeitsrecht aktuell: 06/10 BSG: Aufhebungsvertrag - keine Sperrzeit bei drohender Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 03/08 Abwicklungsverträge führen zu Sperrzeit
Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2022
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