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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 21|2022

Update Arbeitsrecht 21|2022 vom 19.10.2022

Leitsatzreport

Hessisches LAG: Grober Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.08.2022, 16 TaBV 191/21

§§ 23 Abs.3; 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Leitsatz des Gerichts:

Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG darstellen, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspricht.

Hintergrund:

Der Inhaber eines mitbestimmten Betriebs sprach im Februar 2019 gegenüber einem Arbeitnehmer eine Kündigung aus, ohne den Betriebsrat dazu vorher gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) anzuhören. Laut Arbeitgeber war die Anhörung unterblieben, weil die Kündigung in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer ausgesprochen wurde, um aus einer an sich geplanten Aufhebungsvereinbarung eine Abwicklungsvereinbarung zu machen. Im September 2020 erklärte der Arbeitgeber sechs krankheitsbedingte Kündigungen, wiederum ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats. Angeblich, so der Arbeitgeber, soll dies an einem Versehen eines Sachbearbeiters der Personalabteilung gelegen haben. Der Arbeitgeber sicherte dem Betriebsrat zu, dass er künftig zu jeder Kündigung angehört werde, abgesehen von den Fällen, in denen die Kündigung auf Wunsch des Arbeitnehmers ausgesprochen werde. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein mit dem Ziel, dem Arbeitgeber aufzugeben, es zu unterlassen, Kündigungen auszusprechen, ohne zuvor den Betriebsrat nach § 102 BetrVG zu beteiligen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zurück (Beschluss vom 09.11.2021, 24 BV 534/20), wohingegen das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) den Arbeitgeber wie vom Betriebsrat beantragt zur Unterlassung verpflichtete (Beschluss vom 08.08.2022, 16 TaBV 191/21). Zur Begründung verweist das LAG darauf, dass hier ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG im Sinen von § 23 Abs.3 BetrVG vorlag. Der Antrag des Betriebsrats war auch nicht, als sog. Globalantrag, inhaltlich zu weitgehend, da keine Fallgestaltungen denkbar sind, in denen eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochen werden kann.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.08.2022, 16 TaBV 191/21

 

Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag 

Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats

Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag

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Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung

Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)

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