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Fristlose Kündigung nachschieben ohne neuen Anlass?
13.05.2014. Kündigungserklärungen kosten außer den Gebühren für die Zustellung meist nicht viel.
Zweifelt der Arbeitgeber daher an der Wirksamkeit einer von ihm erklärten Kündigung, ist er meist gut beraten, wenn er weitere Kündigungen ausspricht, nach dem Motto: Ein Schuss wird schon treffen.
Diesem "Nachschieben von Kündigungen" sind allerdings Grenzen gesetzt, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2014, 1 Sa 451/13
- Wann kann der Arbeitgeber nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eine weitere fristlose Kündigung nachschieben?
- Im Streit: Eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung und deren Bestätigung durch Auflösungsvertrag
- LAG Rheinland-Pfalz: Nach einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung kann wegen desselben Anlasses keine fristlose Kündigung nachgeschoben werden
Wann kann der Arbeitgeber nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eine weitere fristlose Kündigung nachschieben?
Oft lässt es der Arbeitgeber mit einer einzigen Kündigung nicht gut sein, sondern schiebt weitere Kündigungen nach. Das ist im Prinzip immer möglich, denn jede Kündigung steht für sich und ist rechtens, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erklärung ausreichende Gründe vorliegen.
Verschärft sich der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine ordentliche Kündigung, insbesondere aufgrund einer vom Arbeitnehmer erhobenen Kündigungsschutzklage, versuchen manche Arbeitgeber, den Druck auf den Arbeitnehmer zu erhöhen, indem sie eine fristlose Kündigung nachschieben.
Damit riskiert der Arbeitgeber meist nicht viel, denn wenn er den ordentlich gekündigten Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt hat, muss er so oder so den Lohn bis zum Fristende zahlen, so dass sich sein finanzielles Risiko bei Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung nicht erhöht.
Fraglich ist allerdings, ob eine fristlose Kündigung auch dann nachgeschoben werden kann, wenn der Arbeitgeber wegen desselben Pflichtverstoßes bereits zuvor eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen hat.
Im Streit: Eine Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung und deren Bestätigung durch Auflösungsvertrag
Im Streitfall erhielt ein gut zwei Jahre beschäftigter Vater zweier Kinder wegen privater Internetnutzung während der Arbeitszeit zunächst eine Abmahnung und ein Dreivierteljahr später eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Wiederholungsfalls. Die Kündigung wurde am 21.11.2012 erklärt und sollte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beenden.
Da sich der Arbeitgeber anscheinend nicht sicher war, dass seine Kündigung halten würde, bestellte er den Arbeitnehmer am nächsten Tag zu einem Gespräch ein und legte ihm eine Vereinbarung vor, die als Abwicklungsvertrag bezeichnet war und der zufolge das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beendet werden sollte, also zum selben Zeitpunkt, der sich bereits aus der Kündigung ergab.
Der Arbeitnehmer wollte zunächst nicht unterschreiben, ließ sich dann aber doch breitschlagen, nachdem ihm der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung angedroht hatte für den Fall, dass er nicht mitmachen würde.
Der Arbeitnehmer erklärte die Anfechtung des Abwicklungsvertrags wegen widerrechtlichen Drohung im Sinne des § 123 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und erhob Kündigungsschutzklage. Aus seiner Sicht waren Abmahnung und Kündigung unberechtigt und der Aufhebungsvertrag aufgrund der Anfechtungsklärung vom Tisch.
Das Arbeitsgericht Koblenz meinte, die Kündigung sei unwirksam, der Auflösungsvertrag allerdings in Ordnung, und wies daher die Klage ab (Urteil vom 28.08.2013, 4 Ca 4391/12).
LAG Rheinland-Pfalz: Nach einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung kann wegen desselben Anlasses keine fristlose Kündigung nachgeschoben werden
Das LAG wies die Berufung des Arbeitnehmers zwar zurück, begründete das allerdings anders als das Arbeitsgericht:
Nach Ansicht des LAG waren Abmahnung und verhaltensbedingte Kündigung rechtens, so dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2012 beendet wurde. Denn die Abmahnung war mit guten Gründen ausgesprochen worden und der Kläger hatte ein Dreivierteljahr ähnliche Pflichtverstöße begangen wie sie bereits in der Abmahnung beanstandet worden waren.
Allerdings meinte das LAG, dass der Auflösungsvertrag rechtswirksam angefochten worden und daher nichtig war, und zwar aus folgenden Gründen:
Der Arbeitgeber hatte hier einen Tag nach Ausspruch einer fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung wegen desselben Sachverhaltes eine fristlose Kündigung angedroht, so dass hier eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs.1 BGB vorlag. Denn ein "verständiger Arbeitgeber" durfte eine solche nachgeschobene fristlose Kündigung "nicht ernsthaft in Erwägung ziehen".
Das wiederum lag daran, dass der Arbeitgeber durch die ordentliche Kündigung den Kündigungssachverhalt selbst als nicht ganz so erheblich bewertet hatte, denn andernfalls hätte er eben keine ordentliche Kündigung ausgesprochen.
Das LAG zieht hier eine Parallele zum Ausspruch einer Abmahnung: Mahnt der Arbeitgeber einen Pflichtverstoß ab, kann er später wegen desselben Pflichtverstoßes keine Kündigung mehr aussprechen, denn in der Abmahnung steckt die Hoffnung, dass das Arbeitsverhältnis sich infolge der Abmahnung wieder einrenken wird (vgl. Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?).
Dasselbe gilt im Verhältnis von ordentlicher Kündigung und nachgeschobener fristloser Kündigung, so das LAG:
"Durch den Ausspruch der ordentlichen Kündigung hat der Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht, dass er das Vertragsverhältnis noch nicht in einem solchen Ausmaß als gestört betrachtet, dass ihm noch nicht einmal dessen Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Durch den Ausspruch einer solchen außerordentlichen Kündigung setzt sich der Arbeitgeber damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorherigen Verhalten."
Fazit: Nimmt der Arbeitgeber einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers zum Anlass für eine eher milde Reaktion, d.h. spricht er eine Abmahnung aus (statt einer Kündigung) oder eine ordentliche Kündigung (statt einer fristlosen), kann er bei gleicher Sachlage nicht mehr nachkarten und sich später noch für eine schärfere Reaktion entscheiden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2014, 1 Sa 451/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 11/139 Erst Abmahnung, dann Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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