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Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
29.11.2010. Begeht der Arbeitnehmer einen so schweren Pflichtverstoß, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, kann er außerordentlich und fristlos kündigen (§ 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Ob eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ablauf der Kündigung zumutbar ist oder nicht, hängt von einer Abwägung ab: Überwiegt das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Vertragsbeendigung, ist die fristlose Kündigung rechtens, überwiegt das Fortsetzungsinteresses des Arbeitnehmers, ist sie es nicht.
Bei sog. Bagatelldelikten, d.h. bei Straftaten zulasten des Arbeitgebers mit geringem Schaden, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses je nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar sein (wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell 10/220: Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden).
Weil vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen muss, auch wenn sie gewinnt (§ 12a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG), können Arbeitnehmer klagen, ohne zu riskieren, im Falle des Unterliegens für die Kosten des Arbeitgeberanwalts aufkommen zu müssen. Und da Arbeitnehmer als Folge einer fristlosen Kündigung nicht nur ihren Job, sondern auch die Kündigungsfristen verlieren, eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld droht und kaum Aussicht auf ein gutes Zeugnis besteht, können sie eine solche Situation durch eine Kündigungsschutzklage praktisch nur verbessern.
Ganz anders ist die Lage aber, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund eines Pflichtverstoßes zu einem Aufhebungsvertrag bereit war. Denn im Gegensatz zu einer außerordentlichen Kündigung sind Aufhebungsverträge in aller Regel "gerichtsfest". Theoretisch möglich ist zwar eine Anfechtung wegen Drohung durch den Arbeitgeber (§§ 142, 123 Abs. 1 BGB), doch muss die Drohung widerrechtlich sein, und das kommt selten vor und ist noch seltener nachzuweisen.
Dies bekam die Mitarbeiterin eines Warenhauses zu spüren. Sie wurde in einem Personalgespräch mit dem Vorwurf eines Diebstahls konfrontiert vom Geschäftsleiter vor die Alternative gestellt, das Arbeitsverhältnis entweder durch eine arbeitgeberseitige fristlose Kündigung verlieren oder durch einen Aufhebungsvertrag.
Die Arbeitnehmerin unterzeichnete daraufhin sofort einen Aufhebungsvertrag. Zwei Tage später, nachdem sie einen Anwalt konsultiert hatte, ließ sie ihre Vertragserklärung wegen Drohung anfechten und klagte auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht.
Damit hatte sie nur in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Potsdam Erfolg (Urteil vom 20.05.2010, 8 Ca 155/10). Das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hingegen war der Meinung, dass die Drohung des Geschäftsführers nicht "widerrechtlich" war (Urteil vom 05.11.2010, 6 Sa 1442/10).
Denn, so das LAG: Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Das wiederum ist praktisch nur der Fall, wenn der Arbeitgeber selbst nicht an die Berechtigung einer solchen Kündigung glaubt oder wenn seine Bewertung offenkundig "völlig neben der Spur" ist - also so gut wie nie.
Die Arbeitnehmerin hat somit wegen ihrer voreiligen Unterschrift nicht nur ihr Arbeitsverhältnis und einen Prozess verloren, sondern auch einen Teil ihres Arbeitslosengeldes.
Fazit: Der Fall zeigt wieder einmal, wie gefährlich eine Unterschrift ohne Bedenkzeit sein kann (wir berichteten über einen ähnlichen Fall in Arbeitsrecht aktuell 10/229: Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam). Arbeitnehmer sollten diese in jedem Fall einfordern und ein Anwalt konsultieren. Eine außerordentliche Kündigung ist kein Weltuntergang, d.h. auch danach kann man über alles vernünftig reden, und zwar im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Gegen einen beiderseits unterschriebenen Aufhebungsvertrag vorzugehen, ist dagegen praktisch aussichtslos.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2010, 6 Sa 1442/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/174 Fristlose Kündigung nachschieben ohne neuen Anlass?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/244 Anfechtung einer Vertragsänderung wegen Drohung mit unzulässiger Lohnkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/214 Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag wie nach verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen droht immer eine Sperrzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/092 Aufhebungsvertrag - Anfechtung oder Rücktritt bei Insolvenz?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/229: Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/220: Fristlose Kündigung unwirksam trotz Betruges mit 166 Euro Schaden
Letzte Überarbeitung: 11. April 2018
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