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Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag wie nach verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen droht immer eine Sperrzeit
In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist, wenn ein bei der Caritas beschäftigter Arbeitnehmer durch "polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst" den Zorn seines Arbeitgebers auf sich zieht und eine ihm deshalb angedrohte verhaltensbedingte Kündigung durch einen Aufhebungsvertrag überflüssig macht (Urteil vom 21.10.2011, L 12 AL 2879/09).
- Führt ein Aufhebungsvertrag, mit dem eine verhaltensbedingte Kündigung umgangen wird, zur Sperrzeit?
- LSG Baden-Württemberg: Verhindert der Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige verhaltensbedingte Kündigung, tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein
Führt ein Aufhebungsvertrag, mit dem eine verhaltensbedingte Kündigung umgangen wird, zur Sperrzeit?
Verstößt ein Arbeitnehmer so massiv gegen seine Pflichten, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, dann ist eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung rechtens. Allerdings muss der Arbeitgeber dann mit einer Kündigungsschutzklage rechnen, und die kann er gewinnen oder verlieren.
Ein Aufhebungsvertrag ist da für Arbeitgeber sicherer, denn einen Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer praktisch nie rückgängig machen. Den Nachteil hat dann der Arbeitnehmer, denn dann droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Ein Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis selbst beendet oder dem Arbeitgeber dafür durch Verstöße gegen seinen Arbeitsvertrag einen Anlass gegeben hat - es sei denn, der Arbeitnehmer hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Ein Aufhebungsvertrag führt daher z.B. nicht zu einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber ansonsten, d.h. bei Ablehnung eines Aufhebungsvertrags, eine betriebsbedingte Kündigung konkret in Aussicht gestellt hatte (und wenn eine bescheidene Abfindung von 0,25 bis 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart wird). Das LSG hatte nun zu prüfen, ob etwas ähnliches auch bei einer angedrohten verhaltensbedingten Kündigung gilt.
LSG Baden-Württemberg: Verhindert der Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige verhaltensbedingte Kündigung, tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein
In einem von der Caritas betriebenen Krankhaus arbeitete ein Krankenpfleger, der auf einer Internetseite anonym den Papst beleidigte. Als er enttarnt wurde, drohte ihm der Arbeitgeber eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung an. Statt dessen wurde dann aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart. Die angedrohte fristlose Kündigung wäre aber wirksam gewesen, so das LSG, denn polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche stellen einen Angriff auf die katholische Kirche dar. Damit hatte der Arbeitslose seine Pflichten massiv verletzt, die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, so dass die streitige Sperrzeit von zwölf Wochen rechtens war.
Fazit: Ob die Arbeitsgerichte die Kündigung ebenfalls für wirksam gehalten hätten, ist fraglich. Der Krankenpfleger hätte sich daher besser kündigen lassen sollen. Dann wäre es vermutlich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu einem Vergleich gekommen, in dem der Arbeitgeber von seinen Vorwürfe abgerückt wäre. Das Risiko einer Sperrzeit wäre dann minimal gewesen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 11/092 Aufhebungsvertrag - Anfechtung oder Rücktritt bei Insolvenz?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
- Arbeitsrecht aktuell: 09/156 Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Überforderung führt nicht zu Sperrzeit
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 17. September 2018
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