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Sperrzeit, Sperrfrist
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Sperrzeit bzw. Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld versteht, welche gesetzlichen Regelungen bei Sperrzeitfragen zu beachten sind und wann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit bzw. Sperrfrist verhängt.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Folgen eine Sperrzeit hat, wie es mit dem Schutz in der Kranken- und Rentenversicherung aussieht und in welchen Fällen eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter einer Sperrzeit bzw. Sperrfrist?
- Wo finden sich rechtliche Regelungen zur Sperrzeit?
- Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
- Welche Folgen hat eine Sperrzeit?
- Besteht während einer Sperrzeit Schutz in der Kranken- und Rentenversicherung?
- Welches Verhalten kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen?
- Führt die bloße Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
- Führt die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
- Führt der vertragliche Verzicht auf das Klagerecht gegen Zahlung einer Abfindung (Abwicklungsvertrag) zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
- Führt die Hinnahme einer Änderungskündigung zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
- Wann hat ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zur Folge?
- Kann der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung eine Arbeitsaufgabe rechtfertigen?
- Wann rechtfertigen Ehe oder Lebenspartnerschaft eine Arbeitsaufgabe?
- Wann rechtfertigt eine eheähnliche Gemeinschaft eine Arbeitsaufgabe?
- Kann das Kindeswohl eine Arbeitsaufgabe rechtfertigen?
- Wann tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein?
- Wann tritt eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung ein?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Sperrzeit, Sperrfrist?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter einer Sperrzeit bzw. Sperrfrist?
Mit Sperrzeit oder Sperrfrist ist die Zeit gemeint, in der die Arbeitsagentur einem - eigentlich leistungsberechtigten - Arbeitslosen kein Arbeitslosengeld I zahlt, weil er sich in einer „versicherungswidrigen“ Weise verhalten hat. Dazu heißt es in § 159 Abs.1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III):
"Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit."
Rechtlich gesehen ist eine Sperrzeit keine Strafe, sondern ein Ausgleich für gesteigerte Risiken in der Person des Versicherten: Wer den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat oder sich an seiner Beseitigung nicht (ausreichend) beteiligt, kann Versicherungsleistungen (zeitweise) nicht in Anspruch nehmen.
Wo finden sich rechtliche Regelungen zur Sperrzeit?
Grundlage für Sperrzeitentscheidungen ist § 159 SGB III.
Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit,
- wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat,
- ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs.1 Satz 1 SGB III).
Viele praktisch wichtige Einzelfragen zum Thema Sperrzeit sind von den Sozialgerichten im Laufe der Jahre geklärt worden, und daran orientieren sich die Arbeitsagenturen bzw. ihre Sachbearbeiter. Um deren Entscheidungen zu vereinheitlichen und an Gesetz und Rechtsprechung auszurichten, macht die Bundesagentur für Arbeit ihnen allgemeine Vorgaben, die sog. Fachlichen Weisungen (FW) zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2021).
Die Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2021) geben einige wichtige Urteile der Sozialgerichte zum Thema Sperrzeit wieder und sind eine allgemeine Dienstanweisung der Behördenleitung gegenüber den Behördenmitarbeitern. Die Fachlichen Weisungen begründen aber im Verhältnis zwischen Versichertem und Arbeitsverwaltung keine Rechte und Pflichten, sondern beschreiben nur die „offizielle Rechtsmeinung“ der Bundesagentur für Arbeit.
Eine Einzelfallentscheidung der Arbeitsagentur kann daher rechtlich unrichtig sein und in einem sozialgerichtlichen Prozess für unwirksam erklärt werden, obwohl sie der FW zu § 159 SGB III entspricht. Und umgekehrt kann eine Entscheidung rechtlich korrekt sein und von den Sozialgerichten bestätigt werden, obwohl sie gegen die FW zu § 159 SGB III verstößt.
Trotz ihrer formaljuristisch geringen Bedeutung sind die Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III praktisch sehr wichtig, weil sich die Arbeitsagenturen an ihnen orientieren.
Einen Überblick über die derzeit geltenden Fachlichen Weisungen (FW) und Geschäftsanweisungen (GA) zum Thema Arbeitslosengeld finden Sie im Internet hier: Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld - Weisungssammlung.
Wann wird eine Sperrzeit verhängt?
Wie gesagt tritt eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs.1 Satz 1 SGB III ein, wenn sich der Arbeitslose versicherungswidrig verhalten hat, ohne einen wichtigen Grund dafür zu haben.
Versicherungswidriges Verhalten wiederum liegt gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 SGB III vor, wenn
1. | die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), |
2 | die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Abs.1 SGB III) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), |
3. | die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen), |
4. | die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), |
5. | die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme), |
6 | die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis), |
7. | die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Abs.1 SGB III nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). |
Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
Welche Folgen hat eine Sperrzeit?
Während einer Sperrzeit erhält der Arbeitslose zunächst einmal kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch gemäß § 159 Abs.1 Satz 1 SGB III ruht.
Die Dauer des Ruhens wird vom Gesetz unterschiedlich lang festgelegt je nachdem, für wie gravierend der Gesetzgeber das zur Sperrzeit führende versicherungswidrige Verhalten ansieht.
So dauert die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe in der Regel zwölf Wochen, die Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, bei Ablehnung oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme je nach Lage des Falles drei, sechs oder zwölf Wochen usw. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt dagegen nur eine Woche.
Über das bloße Ruhen des Anspruchs, d.h. die vorübergehende Aussetzung der Leistung hinaus führt eine Sperrzeit aber auch zum endgültigen Wegfall, d.h. zur effektiven Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs. Der Umfang der Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs stimmt im Allgemeinen mit der Dauer der Sperrzeit überein, doch gibt es auch hier Unterschiede im Detail.
So mindert zum Beispiel eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, falls sie im Regelumfang von zwölf Wochen zu verhängen ist, den Arbeitslosengeldanspruch nicht etwa nur im Umfang von zwölf Wochen, sondern mindestens um ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer (§ 148 Abs.1 Nr.4 SGB III). Bei älteren Versicherten können Aufhebungsverträge daher, falls die Arbeitsagentur hierfür keinen wichtigen Grund anerkennt, je nach Gesamtumfang des Arbeitslosengeldanspruchs zu einer Minderung von bis zu sechs Monaten führen.
Besteht während einer Sperrzeit Schutz in der Kranken- und Rentenversicherung?
Während des ersten Monats einer Sperrzeit besteht zwar keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, doch hat der Arbeitslose während eines Monats nach Beendigung einer zuvor bestehenden Pflichtmitgliedschaft gemäß § 19 Abs.2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
Nach Ablauf dieses Monats, d.h. ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit setzt die reguläre Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA) ein (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V). Anspruch auf Krankengeld besteht während einer Sperrzeit nicht (§ 49 Abs.1 Nr.3a SGB V).
Da der Arbeitnehmer während einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld bezieht, besteht keine Rentenversicherungspflicht gemäß § 3 Satz 1 Nr.3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Welches Verhalten kann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auslösen?
Beispiele für eine Arbeitsaufgabe, die gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III im Normalfall zu einer Sperrzeit führt, sind
- die Eigenkündigung, d.h. die Kündigung durch den Arbeitnehmer,
- der Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder
- ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, der eine berechtigte verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers nach sich zieht, wobei es nicht darauf ankommt, ob die verhaltensbedingte Kündigung als außerordentliche bzw. fristlose Kündigung oder als ordentliche Kündigung ausgesprochen wird.
Führt die bloße Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Nimmt ein Arbeitnehmer, der durch Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes in besonderer Weise gegenüber Kündigungen des Arbeitgebers abgesichert ist, eine Kündigung trotz ihres Verstoßes gegen den Sonderkündigungsschutz einfach hin, d.h. trotz ihrer offensichtlichen Unwirksamkeit, stellt sich die Frage, ob darin eine „aktive“ Beteiligung an der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu sehen ist. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn die Hinnahme der Kündigung mit finanziellen Vergünstigungen verbunden ist.
Wenn der Arbeitnehmer in einer solchen Lage keine Kündigungsschutzklage erhebt, führt das nach Ablauf von drei Wochen dazu, dass die Kündigung gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als wirksam anzusehen ist.
Noch stärker ist der Verlust arbeitsvertraglicher Rechte, wenn der Arbeitgeber eine unbegründete fristlose Kündigung ausspricht. Auch dann steht drei Wochen nach Erhalt der Kündigung bei Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 und § 7 KSchG fest, dass die Kündigung als wirksam anzusehen ist, so dass der Arbeitnehmer lange vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos ist und dementsprechend früher Arbeitslosengeld I verlangen kann.
Zu solchen Fällen finden sich in der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG) zwei Kernaussagen:
Erstens: Die Untätigkeit des Arbeitnehmers gegenüber solchen "offenkundig rechtswidrigen" Kündigungen ist im Prinzip nicht als Lösung des Arbeitsverhältnisses anzusehen.
Eine Änderung der Rechtsprechung in dem Sinne, dass bereits die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung als solche eine „Lösung“ des Arbeitsverhältnisses darstellen könnte, hatte das BSG zwar einmal in Aussicht gestellt (BSG, Urteil vom 09.11.1995, 11 RAr 27/95), eine solche Rechtsprechungsänderung dann aber wieder verworfen (BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 89/01 R).
Zweitens: Die Annahme finanzieller Vergünstigungen durch den gekündigten Arbeitnehmer kann je nach Lage des Einzelfalls ein Indiz dafür sein, dass die Kündigung nur vorgeschoben ist und einen von den Parteien in Wahrheit gewollten Aufhebungsvertrag verschleiern soll. Daher kann die Annahme finanzieller Zuwendungen als Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer zu bewerten sein (BSG, Urteil vom 09.11.1995, 11 RAr 27/95).
Abgesehen von solchen Ausnahmefällen gilt aber: Werden keine Absprachen über die Folgen einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung getroffen, führt deren Hinnahme durch den Arbeitnehmer auch dann nicht zur Sperrzeit, wenn die Kündigung mit Vergünstigungen einhergeht, wenn also zum Beispiel im Kündigungsschreiben eine Wiedereinstellungszusage enthalten ist (BSG, Urteil vom 25.04.2002, B 11 AL 89/01 R).
Daher heißt es in den FW zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2021) unter Punkt 159.1.1.1 Abs. (4) (S.9):
"Nicht sperrzeitrelevant sind (...) die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung (auch bei Annahme einer Abfindung); die Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung kann aber auf einen Beteiligungssachverhalt hindeuten".
Führt die Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Kündigt der Arbeitgeber fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen, kann er im Kündigungsschreiben gemäß § 1a KSchG eine Standard-Abfindung anbieten, indem er darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und dass und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Wer als Arbeitnehmer auf eine solche Kündigung mit Abfindungsangebot gemäß § 1a KSchG nicht reagiert, d.h. die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage ablaufen lässt, riskiert keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
Denn in einem solchen Fall hat er sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne von § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) "gelöst", sondern einfach nur eine Kündigung des Arbeitgebers hingenommen.
Nähere Informationen zu einer solchen Kündigung finden Sie unter Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Führt der vertragliche Verzicht auf das Klagerecht gegen Zahlung einer Abfindung (Abwicklungsvertrag) zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Mit einem Abwicklungsvertrag bestätigt der Arbeitnehmer, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung rechtens bzw. wirksam ist, d.h. er nimmt sie ausdrücklich als wirksam hin und verzichtet damit auf sein Recht zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Als Gegenleistung wird oft eine Abfindung vereinbart.
Im Unterschied zum Aufhebungsvertrag beruht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hier vor allem auf dem Handeln des Arbeitgebers, d.h. auf seiner Kündigung, und nicht so sehr auf dem Handeln des Arbeitnehmers, der mit dem Abwicklungsvertrag ja nur die zuvor ohne sein Zutun ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers hinnimmt.
Nach der schon lange feststehenden Rechtsprechung des BSG ist ein Abwicklungsvertrag ein sog. Beteiligungssachverhalt, d.h. ein aktives Mitwirken an der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Abwicklungsverträge führen daher im Allgemeinen zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (BSG, Urteil vom 18.12.2003, B 11 AL 35/03 R, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 03/08 Abwicklungsverträge führen zu Sperrzeit). Diese Rechtsprechung hat das BSG seitdem nicht geändert.
Abwicklungsverträge ziehen daher im Allgemeinen eine Sperrzeit nach sich. Dies gilt nach Ansicht des BSG auch dann, wenn es vor Ausspruch der Kündigung keinerlei Absprachen über die Kündigung bzw. über eine etwaige gütliche Einigung gegeben hat.
Daher stellen auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 159 SGB III für Abwicklungsverträge keine anderen Regeln auf als für Aufhebungsverträge. Abwicklungsverträge sind sog. "Beteiligungssachverhalte" und stehen Aufhebungsverträgen im Ergebnis gleich (FW der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2021, Punkt 159.1.1.1, S.9, und Punkt 159.1.2.1.2, S.16).
Führt die Hinnahme einer Änderungskündigung zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe?
Häufig bieten Arbeitgeber zusammen mit einer - meist betriebsbedingten - Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten, in der Regel für den Arbeitnehmer weniger günstigen Bedingungen an. Auf eine solche Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer, der unter den Anwendungsbereich des KSchG fällt, in vier verschiedenen Weisen reagieren:
- Erstens kann er das Änderungsangebot ohne Vorbehalt annehmen und damit den Vorstellungen des Arbeitgebers vollinhaltlich nachkommen.
- Zweitens kann er die Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage angreifen und das Änderungsangebot ausschlagen, d.h. eine isolierte Kündigungsschutzklage erheben.
- Drittens kann er das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung, d.h. vorläufig annehmen und die aus der Annahme des Angebots folgende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen arbeitsgerichtlich im Wege der Änderungsschutzklage überprüfen lassen; diese Möglichkeit eröffnet § 2 KSchG.
- Viertens und letztens kann er sich aber auch dafür entscheiden, die Kündigung ohne Annahme des Änderungsangebots hinzunehmen, was zur Arbeitslosigkeit führt.
Fraglich ist, ob die vierte Verhaltensvariante zur Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe führt, da der Arbeitnehmer ja die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis unter anderen, nur eben ungünstigeren Bedingungen fortzusetzen.
Hier tritt nach der Rechtsprechung des BSG keine Sperrzeit ein, da das Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers gegenüber der Kündigung rein passiv war, d.h. der Arbeitnehmer hat die Kündigung lediglich hingenommen (trotz des von ihm ausgeschlagenen Änderungsangebots).
Anders ist die Situation allerdings, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annimmt und Änderungsschutzklage erhebt. Stellt sich im Verlaufe eines solchen Prozesses heraus, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen wohl nicht rechtens war, wird oftmals über eine Vertragsbeendigung im Wege des Prozessvergleichs verhandelt. Ein solcher Vergleich wäre aber als Aufhebungsvertrag anzusehen, da die ursprünglich ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers durch die vor dem Prozess bereits erklärte Annahme des Änderungsangebots erledigt ist.
Wann hat ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zur Folge?
Nach den FW zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2021) führt ein Aufhebungsvertrag mit einer maßvollen Abfindung von maximal 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr nicht zu einer Sperrzeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (FW der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2021, Punkt 159.1.2.1.1, S.16):
- Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung "mit Bestimmtheit" in Aussicht gestellt, an deren Stelle aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird, d.h. der Aufhebungsvertrag vermeidet die Kündigung, die der Arbeitgeber andernfalls ausgesprochen hätte.
- Die angedrohte fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers würde auf betriebliche oder personenbezogene (z.B. krankheitsbedingte) Gründe gestützt (eine angedrohte verhaltensbedingte Kündigung wird nicht anerkannt).
- Der Aufhebungsvertrag beendet das Beschäftigungsverhältnis zu demselben Zeitpunkt, in dem es auch aufgrund der angedrohten Arbeitgeberkündigung geendet hätte.
- Die angedrohte fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers würde die ordentliche Kündigungsfrist beachten, deren Einhaltung der Arbeitnehmer verlangen kann.
- Der Arbeitnehmer ist nicht ordentlich unkündbar.
- Der Arbeitgeber zahlt gemäß Aufhebungsvertrag eine maßvolle Abfindung von maximal 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung, was der Regelabfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entspricht (die früher von den Arbeitsagenturen gleichzeitig verlangte Untergrenze für die Abfindung von 0,25 Gehälter pro Beschäftigungsjahr ist nicht mehr maßgeblich, d.h. die Abfindung kann auch 0,1 oder 02, Gehälter pro Jahr betragen).
Unter diesen fünf Voraussetzungen prüfen die Sozialgerichte und die Arbeitsagenturen nicht, ob die vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre oder nicht. Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, da der Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses hatte.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Aufhebungsvertrag und Sperrzeit.
Kann der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung eine Arbeitsaufgabe rechtfertigen?
Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und die Eingehung eines daran anschließenden befristeten Arbeitsverhältnisses können dazu führen, dass nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit eintritt, so dass sich die Frage nach einer Sperrzeit stellt.
Ist der Wechsel von dem sicheren unbefristeten in das befristete Arbeitsverhältnis mit einem beruflichen Aufstieg verbunden, insbesondere mit einer besseren Bezahlung, liegt ein wichtiger Grund für eine Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor (BSG, Urteil vom 12.07.2006, B 11a AL 55/05 R). Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer durch den Wechsel zwar (zunächst) finanziell verschlechtert, sich dafür aber ein höherwertiges Berufsfeld erschließt.
Wann rechtfertigen Ehe oder Lebenspartnerschaft eine Arbeitsaufgabe?
Gibt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung auf und nimmt die anschließende Arbeitslosigkeit in Kauf, um zu seinem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner in eine andere Stadt zu ziehen, ist die Arbeitsaufgabe durch einen wichtigen Grund, nämlich die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft, gerechtfertigt, so dass eine Sperrzeit nicht eintritt. Hier können sich Arbeitslose auf den grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie, d.h. auf Art.6 Grundgesetz (GG) berufen.
Soll die Arbeitsaufgabe die Heirat oder Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erst ermöglichen, verlangen die Arbeitsagenturen im Allgemeinen einen "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" zwischen der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses und der geplanten Eingehung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Kündigt der Arbeitnehmer und schließt einen Aufhebungsvertrag ab, muss er nach einer vernünftigen Planung davon ausgehen können, dass die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft noch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder kurz danach geschlossen wird (BSG, Urteil vom 20.04.1977, 7 RAr 112/75). Liegen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Eheschließung mehrere Monate, kann man sich nicht mehr auf eine geplante Heirat berufen (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 49/04 R).
Wann rechtfertigt eine eheähnliche Gemeinschaft eine Arbeitsaufgabe?
Anders als bei der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist ein Ortswechsel zur (erstmaligen) Begründung einer (bisher nicht bestehenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein wichtiger Grund für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R). Anders ist es aber dann, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe schon bestand und daher durch einen Umzug in eine andere Stadt fortgesetzt werden soll. Dann kann ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R).
In den Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2021, S.14) heißt es dazu:
"Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Diese wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben oder
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen."
In einem solchen Fall rechtfertigt die "Fortsetzung oder Wiederherstellung" der eheähnlichen Gemeinschaft die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, d.h. Aufhebungsvertrag und Eigenkündigung haben keine Sperrzeit zur Folge.
Kann das Kindeswohl eine Arbeitsaufgabe rechtfertigen?
Auch ohne konkrete Heiratsabsicht oder zeitnahen Hochzeitstermin kann die Arbeitsaufgabe mit dem Ziel, zum Verlobten oder zum Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft umzuziehen, durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitslose durch den Ortswechsel bzw. die Arbeitsaufgabe die Möglichkeit erhält, sein Kind oder das seines Partners gemeinsam mit diesem betreuen zu können (BSG, Urteil vom 17.11.2005, B 11a/11 AL 49/04 R; BSG, Urteil vom 17.10.2007, B 11a/7a AL 52/06 R).
Hier wird die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes als wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe anerkannt.
Wann tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung ein?
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung tritt gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB III ein, wenn
- der arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose
- trotz Belehrung über die Rechtsfolgen
- eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung
sabotiert, d.h. wenn er diese Beschäftigung
- nicht annimmt oder
- nicht antritt oder
- die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert.
Diese Regelung greift beispielsweise dann ein, wenn der Arbeitslose einen Vorstellungstermin bei einem durch die Arbeitsagentur vermittelten potentiellen Arbeitgeber zwar wahrnimmt, bei dieser Gelegenheit aber - etwa durch schlampige Kleidung oder durch Trunkenheit - regelrecht darauf hinarbeitet, nicht genommen zu werden.
Erlaubt sind allerdings „realistische“ Lohnforderungen und der wahrheitsgemäße Hinweis auf fehlende Kenntnisse oder Erfahrungen, wenn diese für die zu besetzende Stelle notwendig sind.
Wann tritt eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung ein?
Eine Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung tritt gemäß § 159 Abs.1 Satz 2 Nr.7 SGB III ein, wenn der Arbeitnehmer bzw. Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 38 SGB III nicht nachgekommen ist.
Nach dieser Vorschrift sind Arbeitnehmer oder Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis endet, dazu verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist reicht eine telefonische Mitteilung aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.
Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Der Arbeitslose kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam gewesen sei.
Um die Befolgung der Meldepflicht nach § 38 SGB III später nachweisen zu können, sollte der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur eine schriftliche Bestätigung seiner Meldung verlangen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Sperrzeit, Sperrfrist?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Sperrzeit, Sperrfrist interessieren könnten, finden Sie hier:
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Arbeitslosengeld, Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III, § 159 SGB III, Ruhen bei Sperrzeit (Stand Dezember 2021)
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld - Weisungssammlung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung und Arbeitslosengeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Sperrzeit, Sperrfrist finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 14/165 Aufhebungsvertrag, Sperrzeit und wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 13/347 Rückzahlung von Arbeitslohn an den Insolvenzverwalter
- Arbeitsrecht aktuell: 12/256 Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/214 Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag wie nach verhaltensbedingter Kündigung: Bei Pflichtverletzungen droht immer eine Sperrzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
- Arbeitsrecht aktuell: 10/016 Arbeitslosengeld: Kündigung durch den Arbeitnehmer führt nicht unbedingt zu Sperre
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/148 Widerspruch bei Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus.
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- Arbeitsrecht aktuell: 07/85 Keine Sperrzeit bei Herstellung einer "Erziehungsgemeinschaft"
- Arbeitsrecht aktuell: 07/81 BSG: Keine Sperrzeit nach Kündigung und Abfindungsvergleich
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- Arbeitsrecht aktuell: 06/10 Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen
- Arbeitsrecht aktuell: 06/09 BSG: Keine Sperrzeit bei bei Kündigung und Abschluß eines Zeitvertrags
- Arbeitsrecht aktuell: 05/08 Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag eines leitenden Angestellten
- Arbeitsrecht aktuell: 04/01 Agenda 2010: Änderungen im Sozialrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 03/08 Abwicklungsverträge führen zu Sperrzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 02/03 Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
Letzte Überarbeitung: 6. Juni 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin vor der Entscheidung stehen, Ihr Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag zu beenden, oder wenn Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine solche Vertragsbeendigung vorschlagen möchten, und Sie daher Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitslosengeld und Sperrzeit haben, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenpartei. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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