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Ist eine mündliche Kündigung wirksam?
03.07.2012. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur wirksam, wenn es dafür einen „wichtigen Grund“ gibt, § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Wie jede Kündigung muss sie außerdem schriftlich erklärt werden, § 623 BGB. Daran müssen sich sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer halten.
Ist eine Kündigung einmal erklärt, kann sie aber ohne Entgegenkommen des gekündigten Vertragspartners, d.h. einseitig, nicht mehr aus der Welt geschafft werden - auch wenn sie unwirksam war.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz gilt das sogar für eine mündliche - und damit nach dem Gesetz generell unwirksame - fristlose Eigenkündigung eines Arbeitnehmers: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11.
- Gilt eine mündliche Kündigung, wenn sie mehrfach und "endgültig" erklärt wurde?
- LAG Rheinland-Pfalz: Bei mehrfacher und "ernsthafter" mündlicher Kündigung gibt es kein Zurück
Gilt eine mündliche Kündigung, wenn sie mehrfach und "endgültig" erklärt wurde?
Hat der Arbeitgeber eine schriftliche Kündigung ausgesprochen, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob er die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen will oder ob lieber nicht klagen und das Arbeitsverhältnis damit beenden möchte (vgl. § 13 Abs.1, § 4 Satz 1, § 7 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Auch Arbeitgeber müssen sich mit einer fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers nicht abfinden, sondern können deren Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lassen oder zumindest auf der Einhaltung der Kündigungsfrist bestehen. Sie können eine solche Eigenkündigung aber auch einfach hinnehmen - ob sie nur wirksam ist oder nicht.
Beide Vertragsparteien können also auf verschiedene Weise auf eine Kündigung ihres Vertragspartners reagieren. Diese Wahlmöglichkeit kann keiner dem anderen dadurch nehmen, dass er seine eigene Kündigung später „widerruft“ oder „für gegenstandslos erklärt“. Daher hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mehrmals klargestellt, dass Arbeitnehmer sich nicht auf die Unwirksamkeit ihrer schriftlichen fristlosen Eigenkündigung berufen können.
Aber beendet auch eine mündliche Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis? Dagegen spricht § 623 BGB, der für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses seit Mai 2005 generell die Schriftform verlangt.
LAG Rheinland-Pfalz: Bei mehrfacher und "ernsthafter" mündlicher Kündigung gibt es kein Zurück
Die Betreiber eines Friseursalons kündigten einer Friseurin fristlos, die sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage wehrte. Auf die Kündigung kam es dann aber gar nicht mehr an. Denn die Klage war nach Auffassung des Arbeitsgerichts Koblenz (Urteil vom 31.03.2011, 7 Ca 699/10) und des LAG schon deshalb unbegründet, weil es zum Kündigungszeitpunkt gar kein Arbeitsverhältnis mehr gab, das hätte beendet werden können.
Denn die Friseurin hatte zuvor per Telefon mehrfach und "ernsthaft" fristlos gekündigt. Den Hinweis ihres Arbeitgebers auf die bevorstehenden Osterfeiertage und seine Bitte, die Kündigungsfrist einzuhalten, quittierte sie mit den Worten „das ist mir scheißegal“.
Darin sah das LAG die ernsthafte und endgültige Absicht, sich von dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Indem sie sich später auf dessen Fortbestand und damit die Unwirksamkeit ihrer eigenen Kündigung berief, verhielt sie sich widersprüchlich, und dieser Widerspruch ging zu ihren Lasten. Sie musste sich daher im Ergebnis an ihrer mündlichen Kündigung festhalten lassen, so das LAG.
Fazit: Die Entscheidung ist ist nicht überzeugend. Im wesentlichen argumentiert das LAG mit einem BAG-Urteil aus dem Jahre 1997 (BAG, Urteil vom 04.12.1997, 2 AZR 799/96). Hier ging es um einen Arbeitnehmer, der mehrfach und endgültig eine mündliche Kündigung erklärt hatte. Er konnte sich, so das BAG, später nicht auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Schriftform berufen, um seiner Kündigung im Nachhinein die Wirksamkeit abzusprechen. Diese Entscheidung hat aber keine Bedeutung für die erst seit Mai 2000 geltende gesetzliche Schriftform (§ 623 BGB).
Es ist zwar richtig, dass das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch für Eigenkündigungen gilt. Mit seiner Rechtsprechung zur „endgültigen" Lösungsabsicht wollte das BAG aber übereilte Spontankündigungen verhindern, und zwar zu einer Zeit, in der das Gesetz auch mündliche Kündigungen zuließ. Dass eine nur mündlich erklärte Kündigung von vornherein und allgemein nicht gilt, zeigt auch § 4 Satz 1 KSchG, der die Erhebung einer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nur vorschreibt, wenn eine schriftliche Kündigung vorliegt.
Trotzdem sollten Arbeitnehmer das böse "K-Wort“ besser nicht so schnell und schon gar nicht mehrfach aussprechen. Denn angesichts des jetzt vorliegenden Urteils des LAG Rheinland-Pfalz ist nicht auszuschließen, dass andere Gerichte ebenso entscheiden. Dann führt ein falsches Wort zur falschen Zeit zum unwiderruflichen Ende des Arbeitsverhältnisses und zur Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/146 LAG Köln: Kündigung durch mündliche Abrede im privaten Bereich nicht ausgeschlossen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/113 Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch mündlichen Geschäftsführervertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 10/016 Arbeitslosengeld: Sperrzeit bei Eigenkündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/188 Einverständnis mit einer Kündigung und Kündigungsschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 09/135 Kein Zurück nach fristloser Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/059 Kein Reuerecht bei fristloser Eigenkündigung
Letzte Überarbeitung: 5. Oktober 2016
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