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ARBEITSRECHT AKTUELL // 12/256

Ist ei­ne münd­li­che Kün­di­gung wirk­sam?

Ei­ne mehr­fach und „ernst­haft“ er­klär­te Ei­gen­kün­di­gung soll wirk­sam sein, auch wenn sie nur münd­lich er­klärt wur­de: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11
Aufhebungsvertrag Personalsachbearbeiter Kün­di­gun­gen muss man an­fas­sen kön­nen.

03.07.2012. Ei­ne au­ßer­or­dent­li­che (frist­lo­se) Kün­di­gung ist nur wirk­sam, wenn es da­für ei­nen „wich­ti­gen Grund“ gibt, § 626 Abs.1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB).

Wie je­de Kün­di­gung muss sie au­ßer­dem schrift­lich er­klärt wer­den, § 623 BGB. Dar­an müs­sen sich so­wohl der Ar­beit­ge­ber als auch der Ar­beit­neh­mer hal­ten.

Ist ei­ne Kün­di­gung ein­mal er­klärt, kann sie aber oh­ne Ent­ge­gen­kom­men des ge­kün­dig­ten Ver­trags­part­ners, d.h. ein­sei­tig, nicht mehr aus der Welt ge­schafft wer­den - auch wenn sie un­wirk­sam war.

Nach ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Rhein­land-Pfalz gilt das so­gar für ei­ne münd­li­che - und da­mit nach dem Ge­setz ge­ne­rell un­wirk­sa­me - frist­lo­se Ei­gen­kün­di­gung ei­nes Ar­beit­neh­mers: LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 08.02.2012, 8 Sa 318/11.

Gilt ei­ne münd­li­che Kündi­gung, wenn sie mehr­fach und "endgültig" erklärt wur­de?

Hat der Ar­beit­ge­ber ei­ne schrift­li­che Kündi­gung aus­ge­spro­chen, muss sich der Ar­beit­neh­mer in­ner­halb von drei Wo­chen ent­schei­den, ob er die Kündi­gung mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge an­grei­fen will oder ob lie­ber nicht kla­gen und das Ar­beits­verhält­nis da­mit be­en­den möch­te (vgl. § 13 Abs.1, § 4 Satz 1, § 7 Kündi­gungs­schutz­ge­setz - KSchG).

Auch Ar­beit­ge­ber müssen sich mit ei­ner frist­lo­sen Kündi­gung ei­nes Ar­beit­neh­mers nicht ab­fin­den, son­dern können de­ren Un­wirk­sam­keit ge­richt­lich fest­stel­len las­sen oder zu­min­dest auf der Ein­hal­tung der Kündi­gungs­frist be­ste­hen. Sie können ei­ne sol­che Ei­genkündi­gung aber auch ein­fach hin­neh­men - ob sie nur wirk­sam ist oder nicht.

Bei­de Ver­trags­par­tei­en können al­so auf ver­schie­de­ne Wei­se auf ei­ne Kündi­gung ih­res Ver­trags­part­ners re­agie­ren. Die­se Wahlmöglich­keit kann kei­ner dem an­de­ren da­durch neh­men, dass er sei­ne ei­ge­ne Kündi­gung später „wi­der­ruft“ oder „für ge­gen­stands­los erklärt“. Da­her hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mehr­mals klar­ge­stellt, dass Ar­beit­neh­mer sich nicht auf die Un­wirk­sam­keit ih­rer schrift­li­chen frist­lo­sen Ei­genkündi­gung be­ru­fen können.

Aber be­en­det auch ei­ne münd­li­che Ei­genkündi­gung das Ar­beits­verhält­nis? Da­ge­gen spricht § 623 BGB, der für die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses seit Mai 2005 ge­ne­rell die Schrift­form ver­langt.

LAG Rhein­land-Pfalz: Bei mehr­fa­cher und "ernst­haf­ter" münd­li­cher Kündi­gung gibt es kein Zurück

Die Be­trei­ber ei­nes Fri­seur­sa­lons kündig­ten ei­ner Fri­seu­rin frist­los, die sich da­ge­gen mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge wehr­te. Auf die Kündi­gung kam es dann aber gar nicht mehr an. Denn die Kla­ge war nach Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts Ko­blenz (Ur­teil vom 31.03.2011, 7 Ca 699/10) und des LAG schon des­halb un­be­gründet, weil es zum Kündi­gungs­zeit­punkt gar kein Ar­beits­verhält­nis mehr gab, das hätte be­en­det wer­den können.

Denn die Fri­seu­rin hat­te zu­vor per Te­le­fon mehr­fach und "ernst­haft" frist­los gekündigt. Den Hin­weis ih­res Ar­beit­ge­bers auf die be­vor­ste­hen­den Os­ter­fei­er­ta­ge und sei­ne Bit­te, die Kündi­gungs­frist ein­zu­hal­ten, quit­tier­te sie mit den Wor­ten „das ist mir scheißegal“.

Dar­in sah das LAG die ernst­haf­te und endgülti­ge Ab­sicht, sich von dem Ar­beits­verhält­nis zu lösen. In­dem sie sich später auf des­sen Fort­be­stand und da­mit die Un­wirk­sam­keit ih­rer ei­ge­nen Kündi­gung be­rief, ver­hielt sie sich wi­dersprüchlich, und die­ser Wi­der­spruch ging zu ih­ren Las­ten. Sie muss­te sich da­her im Er­geb­nis an ih­rer münd­li­chen Kündi­gung fest­hal­ten las­sen, so das LAG.

Fa­zit: Die Ent­schei­dung ist ist nicht über­zeu­gend. Im we­sent­li­chen ar­gu­men­tiert das LAG mit ei­nem BAG-Ur­teil aus dem Jah­re 1997 (BAG, Ur­teil vom 04.12.1997, 2 AZR 799/96). Hier ging es um ei­nen Ar­beit­neh­mer, der mehr­fach und endgültig ei­ne münd­li­che Kündi­gung erklärt hat­te. Er konn­te sich, so das BAG, später nicht auf ei­ne ar­beits­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Schrift­form be­ru­fen, um sei­ner Kündi­gung im Nach­hin­ein die Wirk­sam­keit ab­zu­spre­chen. Die­se Ent­schei­dung hat aber kei­ne Be­deu­tung für die erst seit Mai 2000 gel­ten­de ge­setz­li­che Schrift­form (§ 623 BGB).

Es ist zwar rich­tig, dass das Ver­bot wi­dersprüchli­chen Ver­hal­tens auch für Ei­genkündi­gun­gen gilt. Mit sei­ner Recht­spre­chung zur „endgülti­gen" Lösungs­ab­sicht woll­te das BAG aber übe­reil­te Spon­tankündi­gun­gen ver­hin­dern, und zwar zu ei­ner Zeit, in der das Ge­setz auch münd­li­che Kündi­gun­gen zu­ließ. Dass ei­ne nur münd­lich erklärte Kündi­gung von vorn­her­ein und all­ge­mein nicht gilt, zeigt auch § 4 Satz 1 KSchG, der die Er­he­bung ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge in­ner­halb von drei Wo­chen nur vor­schreibt, wenn ei­ne schrift­li­che Kündi­gung vor­liegt.

Trotz­dem soll­ten Ar­beit­neh­mer das böse "K-Wort“ bes­ser nicht so schnell und schon gar nicht mehr­fach aus­spre­chen. Denn an­ge­sichts des jetzt vor­lie­gen­den Ur­teils des LAG Rhein­land-Pfalz ist nicht aus­zu­sch­ließen, dass an­de­re Ge­rich­te eben­so ent­schei­den. Dann führt ein fal­sches Wort zur fal­schen Zeit zum un­wi­der­ruf­li­chen En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses und zur Sperr­zeit beim Be­zug von Ar­beits­lo­sen­geld I.

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Letzte Überarbeitung: 5. Oktober 2016

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