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Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
Meist läuft das darauf hinaus, dass der angesichts dieser Themen ohnehin schon spontan auftretende Stress noch durch das Drängen des Arbeitgebers auf eine schnelle Erledigung der Angelegenheit, vielleicht auch die Drohung mit einer Strafanzeige, verstärkt wird. Oft lassen sich die Betroffenen hier zu Äußerungen und Zusagen hinreißen, die sich später als extrem nachteilig herausstellen und nur schwer oder gar nicht wieder aus der Welt geschafft werden können.
Neben Aufhebungsverträgen, die ohne anwaltliche Unterstützung praktisch immer für Arbeitnehmer große Nachteile haben, spielen in der Praxis Schuldanerkenntnisse bzw. Schuldeingeständnisse die größte Rolle. Zwar besteht in beiden Fällen grundsätzlich die Möglichkeit, diese wegen Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung anzufechten (§§ 142, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder sich auf Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) zu berufen. Die Voraussetzungen hierfür muss allerdings der Arbeitnehmer beweisen, was nur selten gelingt.
Es kann daher ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Fehler sein, ohne juristische Beratung Erklärungen abzugeben oder Schriftstücke zu unterschreiben.
Diese Erfahrung musste auch ein 22 Jahre alter gelernter Einzelhandelskaufmann machen, der als Verkäufer in einem Getränkemarkt beschäftigt war. Er hatte tatsächlich nicht vorhandenes Leergut gebucht und die entsprechenden Teilbeträge an sich ausgezahlt. Mitte 2006 wurde dies bei einer Revision bemerkt und konnte anhand einer anschließend durchgeführten, verdeckten Videoüberwachung auch teilweise bewiesen werden.
Als er mit seinen Unterschlagungen vom Marktleiter, vom Bezirksleiter und vom Revisor in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden konfrontiert wurde, gab er schriftlich zu, in den vergangenen vier Jahren auf diese Weise einen Schaden von etwa 110.000 Euro verursacht zu haben. Das Geld sei weg.
Daraufhin musste er etwa 45 Minuten warten, während eine andere Arbeitnehmerin mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert wurde. Anschließend fuhren die Gesprächsteilnehmer zu einem Notar. Dort unterschrieb der Verkäufer ein Schuldanerkenntnis über 113.750 Euro zuzüglich Zinsen, obwohl der Notar ihn ausdrücklich darauf hinwies, dass er dies nicht tun müsse.
Ende 2006 ließ er seine Erklärung wegen Täuschung und Drohung anfechten und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses. Zugleich wehrte er sich gegen die von seinem Arbeitgeber eingeleitete Zwangsvollstreckung mit einer Vollstreckungsabwehrklage.
Damit hatte er - allerdings nur aus formellen Gründen - vor dem Arbeitsgericht München zwar zunächst Erfolg (Urteil vom 24.10.2007, 2b 7669/07 H). Doch sowohl das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 18.12.2008, 3 Sa 88/08) als auch das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 144/09) wiesen seine Klage ab.
Im Wesentlichen meinten die Gerichte, mit seinem Schuldanerkenntnis habe er sich sämtliche Einwendungen, speziell zu Beweisfragen, gegen die anerkannte Forderung abgeschnitten. Das Anerkenntnis selbst war auch wirksam und insbesondere nicht sittenwidrig. Aus versicherungsrechtlichen Gründen durfte der Arbeitgeber hier nämlich über das schriftliche Geständnis hinaus ein notarielles Schuldanerkenntnis verlangen.
Außerdem war der Einzelhandelskaufmann lange genug im Berufsleben, um Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu sammeln, und hatte während der Wartezeit sowie auf dem Weg zum Notar genügend Zeit, um sich der Konsequenzen seines Handelns bewusst zu werden.
Damit steht rechtskräftig fest, dass der Betroffene im Wesentlichen wegen einer Unterschrift voraussichtlich für den Rest seines Lebens enorme Schulden haben wird. Die von ihm gezahlten Raten sind noch nicht einmal ausreichend, um die anfallenden Zinsen abzudecken.
Fazit: Der Fall macht deutlich, wie wichtig anwaltliche Beratung in Fällen ist, in denen sich ein Arbeitnehmer juristisch und finanziell unter Druck gesetzt sieht und ihm "eine Unterschrift" abverlangt wird. Arbeitnehmer sollten spätestens dann Verdacht schöpfen, wenn ihnen keine Bedenkzeit für eine externe Beratung zugestanden wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, 8 AZR 144/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Arbeitsrecht aktuell: 15/020 Klageverzicht in AGB-Klausel des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/326 Fällt die Ausgleichsquittung der AGB-Kontrolle zum Opfer?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/005 Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/244 Anfechtung einer Vertragsänderung wegen Drohung mit unzulässiger Lohnkürzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/021 Missbrauch einer Tankkarte durch Arbeitnehmer ist strafbar
- Arbeitsrecht aktuell: 10/233 Drohung mit fristloser Kündigung macht Aufhebungsvertrag nur selten anfechtbar
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2019
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