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Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?
05.01.2012. Ein Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber, die das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu einem bestimmten Zeitpunkt auflöst.
Für Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag interessant sein, weil Arbeitgeber im Gegenzug zu der von ihnen gewünschten raschen und rechtssicheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft eine Abfindung zahlen. Ein Aufhebungsvertrag hat für Arbeitnehmer aber auch seine Tücken, vor allem, wenn er eine umfassende Ausgleichsklausel enthält, die alle Ansprüche des Arbeitnehmers erlöschen lässt.
Geht dieser Anspruchsausschluss zu weit, kommt der Arbeitnehmer möglicherweise das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu Hilfe, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt (BAG, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10).
- Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Ausgleichsklausel
- BAG: Keine Deckelung von Abfindungen durch Ausgleichsklauseln, die nur den Arbeitnehmer belasten
Aufhebungsvertrag mit Abfindung und Ausgleichsklausel
Arbeitsrechtliche Verträge werden praktisch immer vom Arbeitgeber vorformuliert und dem Arbeitnehmer vorgelegt, der nur die Wahl zwischen Unterschrift oder Ablehnung hat. Um den Arbeitnehmer vor einer Übervorteilung durch allzu trickreiche Vertragsklauseln zu schützen, sieht das AGB-Recht eine rechtliche Kontrolle arbeitgeberseitig ausgearbeiteter Vertragsklauseln vor (§§ 305 - 310 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Auch ein Aufhebungsvertrag muss sich eine Kontrolle auf Verständlichkeit und Angemessenheit gefallen lassen. Fragwürdig sind vor allem Ausgleichsklauseln, die besagen, dass mit dem Aufhebungsvertrag alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollen. Hierin kann eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von 307 Abs.1 BGB liegen, wenn letztlich nur seine Ansprüche "abgesäbelt" werden, nicht aber die des Arbeitgebers. Zu diesem Ergebnis kam das BAG bei einer oft verwendeten Klauselvariante.
BAG: Keine Deckelung von Abfindungen durch Ausgleichsklauseln, die nur den Arbeitnehmer belasten
Ein Arbeitnehmer, der seit 20 Jahren unbefristet beschäftigt war war, vereinbarte eine Altersteilzeit. Im Altersteilzeitvertrag war das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses und außerdem - unter der Überschrift "Abfindung" - eine kleine Abfindung von 2.168,00 EUR auf Grundlage einer tariflichen Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers geregelt. Im Anschluss daran hieß es:
„Darüber hinausgehende Abfindungs- oder Ausgleichsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht".
Mit Beendigung der Altersteilzeit und des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer aus betrieblicher Übung eine Ausgleichszahlung von 9.203,00 EUR (d.h. umgerechnete 18.000,00 DM), die der Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen seit vielen Jahren allen ausscheidenden Arbeitnehmern nach einer längeren Betriebszugehörigkeit gewährte. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung ab und berief sich auf die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag.
Der Arbeitnehmer hatte vor dem Arbeitsgericht Augsburg Erfolg, unterlag aber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München. Das BAG wiederum entschied wie das Arbeitsgericht und gab dem Arbeitnehmer Recht. Zur Begründung heißt es im BAG-Urteil:
In einem Aufhebungsvertrag enthaltene Ausgleichsklauseln sind keine Hauptabreden, sondern Nebenabreden und sind daher auf ihre inhaltliche Angemessenheit hin zu überprüfen. Erfassen sie einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers und gewähren ihm keine Gegenleistung, sind sie unangemessen benachteiligend (§ 307 Abs.1 Satz 1 BGB) und daher unwirksam.
Die Einseitigkeit der Ausgleichsklausel folgte für das BAG daraus, dass die Klausel nur auf Abfindungsansprüche bezogen war und damit nur für potentielle Ansprüche des Arbeitnehmers, d.h. Arbeitgeberansprüche waren von der Klausel nicht betroffen. Die auf tariflicher Grundlage gewährte Abfindung von 2.168,00 EUR war keine Gegenleistung für die Ausgleichsklausel, denn die Abfindung wurde für das Ende des Arbeitsverhältnisses und nicht für den Verzicht auf andere Zahlungsansprüche gewährt.
Fazit: Ausgleichsklauseln, die in einem Aufhebungsvertrag enthalten sind, müssen ausgewogen sein und daher beide Vertragsparteien belasten bzw. entlasten.
Aber auch für beide Parteien geltende Ausgleichsklauseln treffen faktisch meist nur die Ansprüche des Arbeitnehmers und belasten daher faktisch nur diesen. Doch ist diese einseitige Wirkung von Ausgleichsklauseln in Ordnung, solange der Aufhebungsvertrag insgesamt auch günstige Regelungen für den Arbeitnehmer enthält.
Und für Klageverzichtserklärungen gilt: Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus und lässt sich in einem Abwicklungsvertrag einen vorformulierten Klageverzicht ohne Abfindung oder andere Gegenleistung unterzeichnen, ist der Klageverzicht unwirksam und eine Kündigungsschutzklage weiterhin möglich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: AGB, AGB-Kontrolle
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/020 Klageverzicht in AGB-Klausel des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/169 Verzicht auf Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/326 Fällt die Ausgleichsquittung der AGB-Kontrolle zum Opfer?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/229 Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers nur ausnahmsweise unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
- Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2019
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