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Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
16.03.2015. Wer eine Kündigung erhalten hat und sich mit dem Arbeitgeber in einem Abwicklungsvertrag über die Einzelheiten der Vertragsbeendigung einigt, erklärt im Abwicklungsvertrag meist einen Klageverzicht.
Durch einen solchen Klageverzicht nach Erhalt einer Kündigung verliert man das Recht zu einer Kündigungsschutzklage und erhält im Gegenzug bestimmte Vergünstigungen, z.B. eine Abfindung.
Aber kann man auch in einem Aufhebungsvertrag auf eine Klage verzichten bzw. welche Voraussetzungen hat ein solcher Klageverzicht? Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag letzter Woche Stellung genommen: BAG, Urteil vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14.
- Rechtsmittelverzicht und/oder Klageverzicht im Aufhebungsvertrag - geht das?
- Der Streitfall: Langjährig beschäftigter Arbeitnehmer unterschreibt Aufhebungsvertrag mit sofortiger Vertragsbeendigung wegen des Verdachts eines geringfügigen Diebstahls
- BAG: Klageverzichtsklauseln in Aufhebungsverträgen, die nach Androhung einer fristlosen Kündigung vereinbart wurden, sind nur wirksam, wenn die Drohung nicht widerrechtlich war
Rechtsmittelverzicht und/oder Klageverzicht im Aufhebungsvertrag - geht das?
Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber bestehlen oder betrügen, riskieren eine außerordentliche und meist fristlos ausgesprochene Kündigung. Geht es nur um ein Bagatelldelikt, ist dieses Risiko zwar geringer, aber trotzdem vorhanden. Außerdem dürfen Arbeitgeber nach der Rechtsprechung eine fristlose Kündigung nicht nur bei einer eindeutig erwiesenen Straftat, sondern bereits bei einem dringenden Tatverdacht aussprechen, nämlich als Verdachtskündigung.
Erfährt der Arbeitgeber von solchen Pflichtverstößen (bzw. von entsprechenden Verdachtsmomenten), bedrängt er den Arbeitnehmer oft in überraschend anberaumten Personalgesprächen dazu, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, und zwar hier und jetzt. Dabei wird natürlich Druck ausgeübt: Um den Arbeitnehmer zu einer raschen Unterschrift zu bewegen, drohen Arbeitgeber oft mit einer fristlosen Kündigung, mit Schadensersatzforderungen und einer Strafanzeige für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben will.
Gibt der Arbeitnehmer diesem Druck nach und unterschreibt, fragt sich später, ob er den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung anfechten und damit wieder aus der Welt schaffen kann. Ein solches Recht folgt aus § 123 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), setzt aber voraus, dass die vom Arbeitgeber ausgesprochenen Drohungen
- im Nachhinein vor Gericht bewiesen werden können, z.B. durch einen Zeugenbeweis, und
- dass die Drohungen „widerrechtlich" im Sinne von § 123 Abs.1 BGB waren, was nach der Rechtsprechung nicht der Fall ist, wenn ein "vernünftiger Arbeitgeber" die Drohungen im konkreten Fall "ernsthaft in Erwägung ziehen" konnte.
An diesen beiden Voraussetzungen scheitert die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags oft, und da ein generelles Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen nach der Rechtsprechung ohnehin nicht besteht, gibt es immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmer durch eine vorschnelle Unterschrift ihr Arbeitsverhältnis zu ungünstigen Bedingungen per Aufhebungsvertrag beendet haben und sich später juristisch abstrampeln müssen, den Aufhebungsvertrag wieder aus der Welt zu schaffen.
Über einen solchen Fall hatte letzte Woche auch das BAG zu entscheiden, wobei die Besonderheit dieses Falles darin bestand, dass der Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag von vornherein auf eine Klage verzichtet hatte. Daher stellte sich hier die Frage, ob ein solcher Verzicht wirksam ist.
Der Streitfall: Langjährig beschäftigter Arbeitnehmer unterschreibt Aufhebungsvertrag mit sofortiger Vertragsbeendigung wegen des Verdachts eines geringfügigen Diebstahls
Auslöser des Rechtsstreits war, dass ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer im Verdacht stand, seinen Arbeitgeber, ein Unternehmen des Einzelhandels, durch einen oder zwei Bagatelldiebstähle geschädigt zu haben. Konkret ging es um zwei Tüten- bzw. Fertigsuppen, die der Arbeitnehmer unberechtigterweise in der Pause warmgemacht und gegessen haben soll.
Nachdem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einem eineinhalbstündigen Personalgespräch mit diesen Vorwürfen konfrontiert und dabei mit fristloser Kündigung und Strafanzeige gedroht hatte, unterschrieb er einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung und mit Wirkung vom selben Tag beenden sollte. In dem Vertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen:
"7. Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass verbindliche Auskünfte über sozialversicherungsrechtliche Folgen dieser Vereinbarung, insbesondere über Sperr- und Ruhezeiten, nur die zuständige Agentur für Arbeit geben kann.
8. Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitere Hinweise der Arbeitgeberin bezüglich etwaiger arbeits-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag.
9. Die Vertragsparteien verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.)."
Der Arbeitnehmer ging zum Anwalt, der den Vertrag anfocht, sich außerdem auf dessen "Sittenwidrigkeit" berief und den Arbeitgeber aufforderte, den Vertrag als gegenstandslos anzusehen und das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Eine ausdrückliche und unmissverständliche Bezugnahme auf das (hier ausnahmsweise bestehende) tarifvertragliche Widerrufsrecht gemäß § 11 Abs.10 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen enthielt das Anwaltsschreiben allerdings nicht. Diese Vorschrift lautet:
"Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von 3 Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."
Nach der Rechtsprechung des BAG, die zu dieser bereits seit Jahrzehnten bestehenden Tarifvorschrift ergangen ist, die die tarifliche "Bedenkzeit" im Sinne eines Widerrufsrechts zu verstehen, das binnen drei Tagen durch entsprechende Erklärung ausgeübt werden kann. Außerdem kann der Verzicht auf dieses Widerrufsrechts in den Aufhebungsvertrag aufgenommen werden, d.h. eine gesonderte Erklärung (in einem getrennten Schriftstück) ist nicht erforderlich.
Der Arbeitnehmer klagte auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht, und hatte damit vor dem Arbeitsgericht erst einmal keinen Erfolg (Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.05.2013, 1 Ca 157/13). Dagegen gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm der Klage statt, wobei es meinte, der Klageverzicht sei ebenso unwirksam wie der Verzicht auf das tarifliche Widerrufsrecht, und da der Kläger von dem tariflichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der Aufhebungsvertrag rechtlich beseitigt (LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2013, 16 Sa 879/13).
BAG: Klageverzichtsklauseln in Aufhebungsverträgen, die nach Androhung einer fristlosen Kündigung vereinbart wurden, sind nur wirksam, wenn die Drohung nicht widerrechtlich war
Das BAG hob das LAG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG, um dem LAG Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für eine mögliche Anfechtung des Aufhebungsvertrags gemäß § 123 Abs.1 BGB zu überprüfen.
Denn das tarifliche Widerrufsrecht, so das BAG in der derzeit allein vorliegenden Pressemeldung, hatte der Arbeitnehmer gar nicht ausgeübt bzw. keinen solchen Widerruf erklärt. Deshalb brauchte sich das BAG über die Frage keine Gedanken, ob der Arbeitnehmer auf dieses tarifliche Recht im Aufhebungsvertrag wirksam verzichtet hatte oder nicht. Kritisch ist hier anzumerken, dass diese Auslegung der im Anwaltsschreiben erklärten Anfechtung ein bisschen engherzig ist.
Ob der vom Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag erklärte Klageverzicht wirksam ist oder nicht, ließ das BAG offen bzw. übertrug die Beantwortung dieser Frage dem LAG. Denn hier gibt es laut BAG zwei Möglichkeiten:
- Entweder die Androhung der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber war nicht "widerrechtlich" im Sinne von § 123 Abs.1 BGB, weil sie ein "verständiger Arbeitgeber" in der gegebenen Situation "ernsthaft in Erwägung ziehen" konnte. Dann war auch der Klageverzicht keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), d.h. im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- Oder die Androhung der außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber war "widerrechtlich" im Sinne von § 123 Abs.1 BGB, weil eine solche Kündigung offensichtlich nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden konnte. Dann war auch der Klageverzicht unwirksam, weil er als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers gegen § 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt.
Damit hängen Wirksamkeit des Klageverzichts und Wirksamkeit der Anfechtungserklärung von derselben Frage ab, nämlich von der Frage, ob der Arbeitgeber zu einer Drohung mit einer fristlosen Kündigung berechtigt war bzw. diese ernsthaft in Erwägung ziehen durfte oder ob diese Drohgebärde "widerrechtlich" war. Im Ergebnis, so die Erfurter Richter, "teilt damit die Klageverzichtsklausel das rechtliche Schicksal des Aufhebungsvertrags".
Diese Aussagen des BAG zum Klageverzicht gelten wohl auch für den Verzicht auf das Anfechtungsrecht selbst, d.h. auf ein materiell-rechtliches Gestaltungsrecht, das hier im Streitfall ebenfalls Bestandteil des vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrags war.
Fazit: Aufhebungsverträge sind etwas anderes als Abwicklungsverträge, die nach Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung abgeschlossen werden und die Folgen dieser Kündigung regeln, d.h. die weitere Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Wer in einem Abwicklungsvertrag auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, gibt als Arbeitnehmer etwas her, denn infolge der Kündigung besteht ein Klagerecht. Daher sind Abwicklungsverträge mit Klageverzichtsklauseln ohne jede Gegenleistung nicht möglich, weil ein solcher Klageverzicht eine "unangemessene Benachteiligung" (§ 307 Abs.1 BGB) des Arbeitnehmers darstellt (BAG, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung).
Das ist bei Aufhebungsverträgen anders, die auch aus diesem Grunde für den Arbeitnehmer meist gefährlicher sind als jede andere Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wie der aktuelle Fall wieder einmal deutlich macht, können Aufhebungsverträge, mit denen der Arbeitgeber auf den Verdacht von Pflichtverstößen reagiert, extrem einseitig zugunsten es Arbeitgebers ausgestaltet sein. Wer einen solchen Vertrag in einem Personalgespräch mit Überrumpelungscharakter als Arbeitnehmer "hier und jetzt" unterschreibt, macht praktisch immer einen Fehler.
Und auch im vorliegenden Fall ist es keineswegs sicher, wie der Prozess ausgeht, denn dass eine außerordentliche Kündigung hier wenig Erfolgsaussichten gehabt hätte, besagt gerade nicht, dass der Arbeitgeber sie noch nicht einmal "in Betracht ziehen" durfte. Es spricht einiges dafür, dass die entsprechende Drohung hier erlaubt bzw. nicht widerrechtlich im Sinne von § 123 Abs.1 BGB war.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.11.2013, 16 Sa 879/13
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag und Anfechtung, Widerruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Checklisten: Aufhebungsvertrag - Checkliste
- Musterschreiben: Aufhebungsvertrag - Mustervertrag „Aufhebungsvertrag“
- Musterschreiben: Mustervertrag "Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)"
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/178 Schutz von Hinweisgebern im Antidiskriminierungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/082 EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/037 Fairnessgebot bei Verhandlungen über Aufhebungsverträge
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/099 LAG Hannover: Kein Widerrufsrecht für Arbeitnehmer aus § 312g BGB
- Arbeitsrecht aktuell: 15/355 Sozialplan und Klageverzicht
- Arbeitsrecht aktuell: 15/020 Klageverzicht in AGB-Klausel des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/065 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/048 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags weil kein Anwalt anwesend war?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/005 Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/138 Anfechtung eines Aufhebungsvertrags meist chancenlos
- Arbeitsrecht aktuell: 07/44 Bei Kündigung kein Klageverzicht ohne Gegenleistung
- Arbeitsrecht aktuell: 03/07 Kein Widerrufsrecht bei Aufhebungsverträgen
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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