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EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern
30.03.2019. Am 12.03.2019 konnten sich Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und des Europaparlaments auf einen Kompromiss zum Thema Whistleblower-Richtlinie einigen.
Streitpunkt war bis zuletzt, ob Arbeitnehmer und andere Personen, die auf Rechtsverstöße in Privatunternehmen und Behörden hinweisen möchten (Hinweisgeber, Whistleblower), dies zunächst unternehmens- bzw. behördenintern tun müssen oder ob sie ihr Insiderwissen sofort an die zuständigen staatlichen Stellen weiterleiten können.
In dieser Frage konnte sich das Europaparlament gegenüber denjenigen EU-Staaten durchsetzen, die mit dem ursprünglichen Richtlinien-Entwurf bis zuletzt daran festhielten, dass Hinweisgeber vor dem Gang zur Behörde zunächst interne Abhilfe versuchen müssten.
Die End- bzw. Kompromissfassung der Richtlinie liegt derzeit noch nicht vor: Europäische Kommission, Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU beschlossen, Pressemeldung vom 12.03.2019.
- Europaweit einheitlicher Mindestschutz von Hinweisgebern zur Absicherung des EU-Rechts
- Interne und externe Meldungen, Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen
- Vorrang der internen gegenüber der externen Meldung?
- Rechtlicher Schutz von Hinweisgebern
- Fazit: Einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern gibt es nicht zum juristischen Nulltarif
Europaweit einheitlicher Mindestschutz von Hinweisgebern zur Absicherung des EU-Rechts
Um Betrug, Korruption, Steuerdelikte sowie illegale Schädigungen der Gesundheit und der Umwelt zu bekämpfen, will die EU Hinweisgeber künftig besser vor Repressalien schützen, die sie in einigen Mitgliedstaaten immer noch befürchten müssen, wenn sie Missstände aufdecken.
Juristischer Ansatzpunkt bzw. Schutzobjekt ist das EU-Recht, wie der Titel der Richtlinie deutlich macht („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“).
Dabei decken die Schutzvorschriften der Richtlinie ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, die im Anhang der Richtlinie aufgelistet werden. Sie betreffen insbesondere die Geldwäschebekämpfung, die Besteuerung von Unternehmen, den Datenschutz, die Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie den Umweltschutz einschließlich der Sicherheit der Kernenergie.
Geschützt werden Hinweisgeber, die in Privatunternehmen oder im öffentlichen Dienst tätig sind und in ihrem Berufsleben Informationen über „Verstöße“ erlangt haben (Art.2 Abs.1 der Richtlinie). Zu diesen Personen gehören nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, Anteilseigner oder Lieferanten.
Gemäß den weitgefassten Begriffsbestimmungen (Art.3 der Richtlinie) können nicht nur Rechtsverstöße gemeldet werden, sondern auch „potenzielle rechtswidrige Handlungen oder Fälle von Rechtsmissbrauch“. Unter „Rechtsmissbrauch“ wiederum fallen Vorgehensweisen,
„die formal nicht den Anschein einer Rechtswidrigkeit haben, aber dem Ziel oder dem Zweck der geltenden Vorschriften zuwiderlaufen“ (Art.3 Nr.3 der Richtlinie).
Wer solche „Verstöße“ meldet bzw. Informationen darüber weitergibt, ist nicht nur dann geschützt, wenn er Beweise für tatsächliche Verstöße in der Hand hat, sondern bereits dann, wenn sich seine Informationen „auf begründete Verdachtsmomente in Bezug auf potentielle Verstöße“ beziehen, „die noch nicht sichtbar geworden sind“ (Art.3 Nr.4 der Richtlinie).
Im Ergebnis schützen diese Begriffsbestimmungen Hinweisgeber bereits dann, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass in einem Unternehmen oder einer Behörde Vorgehensweisen praktiziert werden könnten, die zwar nicht unbedingt rechtswidrig sein müssen, aber dem Ziel oder den Zweck geltender Vorschriften zuwiderlaufen könnten.
Interne und externe Meldungen, Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen
Die Meldungen durch den Hinweisgeber können nach der Konzeption der Richtlinie
- entweder intern erstattet werden, d.h. gegenüber Stellen oder Ansprechpartnern im Unternehmen oder in der Behörde (Art.4 und 5 der Richtlinie),
- oder extern einer zuständigen Behörde an die Hand gegeben werden (Art.6 bis 12 der Richtlinie),
- oder schließlich „publik gemacht“ werden, d.h. an die Öffentlichkeit getragen werden (Art.13 Abs.3 Satz 2 der Richtlinie).
Privatunternehmen und öffentliche Einrichtungen sind gemäß Art.4 und 5 der Richtlinie dazu verpflichtet, interne Kanäle und Verfahren für Meldungen und für Folgemaßnahmen einzurichten. Insbesondere muss dabei die Vertraulichkeit des Hinweises bzw. die Anonymität des Hinweisgebers geschützt werden (Art.5 Abs.1 Buchstabe a) der Richtlinie).
Zu solchen aufwendigen Maßnahmen eines unternehmens- bzw. behördeninternen Compliance-Managements sind allerdings nur größere Privatunternehmen verpflichtet. Die Grenze liegt hier bei 50 Arbeitnehmern und/oder einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. EUR (Art.4 Abs.3 der Richtlinie). Ist ein Unternehmen in der Finanzdienstleistungsbereich tätig, gelten diese Schwellenwerte nicht, d.h. dann sind auch kleinere Unternehmen zu Einrichtung von Meldekanälen verpflichtet.
Auch öffentliche Einrichtungen wie staatliche Verwaltungsstellen oder regionale Verwaltungen oder Dienststellen müssen internen Kanäle und Verfahren für Meldungen einrichten, Gemeinden allerdings erst ab mehr als 10.000 Einwohnern (Art.4 Abs.6 der Richtlinie).
Als externe Meldekanäle bezeichnet die Richtlinie zuständige Behörden, die befugt sind, Meldungen entgegenzunehmen und entsprechende Folgemaßnahmen zu ergreifen (Art.6 Abs.1 der Richtlinie). Die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, solche externen Meldekanäle einzurichten und deren Arbeitsweise so zu organisieren, dass (wie bei unternehmensinternen Meldekanälen) die Vertraulichkeit bzw. die Anonymität des Hinweises bzw. des Hinweisgebers gewährleistet ist.
Vorrang der internen gegenüber der externen Meldung?
In der ursprünglichen Fassung der Richtlinie war eine Art Stufenverhältnis von interner und externer Meldung von Missständen vorgesehen: Im Allgemeinen sollten Hinweisgeber zunächst einmal interne Meldekanäle nutzen, um Verstöße anzuzeigen, und erst in zweiter Linie externe Meldungen erstatten.
Diese Pflicht zu einer zunächst einmal internen Meldung bestand allerdings nicht ausnahmslos, d.h. eine interne Meldung konnte auch nach der ursprünglichen Richtlinienfassung z.B. dann unterbleiben, wenn dem Hinweisgeber keine internen Meldekanäle zur Verfügung stehen oder wenn ihm diese nicht bekannt sein konnten oder wenn eine interne Meldung unzumutbar und/oder aussichtslos wäre (Art.13 Abs.2 der Richtlinie).
Wie oben erwähnt, haben sich Europaparlament und EU-Staaten am 12.03.2019 grundsätzlich darauf geeinigt, dass es keinen generellen Vorrang der internen gegenüber der externen Meldung von Verstößen geben soll. Trotzdem macht die Pressemeldung der Europäischen Kommission vom 12.03.2019 deutlich, dass die Richtlinie auch in ihrer Kompromissgestalt ein dreistufiges Eskalationsmodell verfolgt, bei dem die interne Meldung den Anfang bildet, sodann in bestimmten Fällen durch eine externe Meldung ergänzt oder ersetzt werden kann. Schließlich ist die Weitergabe der Informationen an öffentliche Medien nur in Ausnahmefällen möglich. Hierzu heißt es in der Pressemeldung:
„Hinweisgeber werden ermutigt, Missstände zunächst intern zu melden, wenn der Verstoß, den sie aufdecken möchten, innerhalb ihrer Organisation wirksam angegangen werden kann und sie keine Vergeltungsmaßnahmen riskieren. Je nach den Umständen im jeweiligen Fall können sie sich auch direkt an die zuständigen Behörden wenden. Wenn nach der Meldung an die Behörden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, eine drohende oder offenkundige Gefahr für das öffentliche Interesse zu erkennen ist oder eine Meldung an die Behörden keine Option wäre, beispielsweise weil die betreffenden Behörden und der Straftäter Absprachen getroffen haben, können Hinweisgeber mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit gehen und hierfür auch die Medien nutzen.“
Rechtlicher Schutz von Hinweisgebern
Hinweisgeber werden durch die Richtlinie ausdrücklich vor einer ganzen Reihe denkbarer Repressalien geschützt, angefangen von der Suspendierung oder Entlassung über die Degradierung und Gehaltskürzung bis hin zur Abmahnung, Einschüchterung oder sonstigen Benachteiligung (Art.14 der Richtlinie).
Darüber hinaus werden die EU-Staaten dazu verpflichtet, Hinweisgeber durch kostenlose Information- und Beratungsmöglichkeiten sowie durch gezielte juristische Besserstellungen zu unterstützen (Art.15 der Richtlinie). Auch eine Beweislastumkehr in gerichtlichen Verfahren über eine vom Hinweisgeber erlittene Benachteiligung ist vorgesehen (Art.15 Abs.5 der Richtlinie). Hier heißt es:
„In Gerichtsverfahren, die sich auf eine vom Hinweisgeber erlittene Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber glaubhaft machen kann, dass diese Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für seine Meldung oder Informationsoffenlegung war, obliegt es der Person, die die Vergeltungsmaßnahme ergriffen hat, nachzuweisen, dass die Benachteiligung keineswegs aufgrund der Meldung erfolgte, sondern ausschließlich auf hinreichenden sonstigen Gründen basierte.“
Der rechtliche Schutz von Arbeitnehmern, die Verstöße melden, gilt für alle Arbeitnehmer, d.h. auch für Arbeitnehmer in kleineren Betrieben. Zwar sind aufgrund der Kleinbetriebsklausel in Art.4 Abs.3 der Richtlinie Privatunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Mio. EUR nicht dazu verpflichtet, interne Kanäle und Verfahren für Meldungen einzurichten. Das mindert aber nicht die Rechte von Arbeitnehmern solcher Kleinbetriebe. Sie können sich vielmehr sogleich an externe Behörden wenden (Vorschlag für eine Richtlinie pp. Zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, 23.04.2018, S.8/51).
Fazit: Einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern gibt es nicht zum juristischen Nulltarif
Die Richtlinie will erklärtermaßen Arbeitnehmer und sonstige Insider ermutigen, reale oder drohende Rechtsverstöße sowie "Rechtsmissbräuche" jeglicher Art zu melden, und zwar auch gegenüber externen Stellen. Dass dabei nicht nur schwarze Schafe, sondern auch rechtstreue Unternehmen und unschuldige Einzelpersonen von sachlich unrichtigen anonymen Denunziationen betroffen sein können, liegt auf der Hand.
Dementsprechend verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass betroffene Personen ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf die Wahrung der Unschuldsvermutung ausüben können (Art.16 Abs.1 der Richtlinie). Wie ein solches faires bzw. ergebnisoffenes Verfahren allerdings ausgestaltet werden kann, wenn Hinweisgeber allein aufgrund der Glaubhaftmachung einer Vergeltungsmaßnahme vor Gericht durch eine Beweislastumkehr prozessual im Vorteil sind, überlässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten.
Unklar ist auch, wie der Schutz der personenbezogenen Daten von Betroffenen, die von anonymen Hinweisgebern beschuldigt werden, konkret gewährleistet werden soll. Auch hier enthält die Richtlinie nur eine allgemeine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, den Datenschutz zu gewährleisten (Art. 16 Abs.2 und 3 der Richtlinie).
An diesen Punkten macht sich die EU einen schlanken Fuß und überlässt den politischen und juristischen Ausgleich der Rechte und Interessen von Hinweisgebern mit dem Datenschutz und dem Schutz des Persönlichkeitsrechts auf Seiten der betroffenen Unternehmen und Einzelpersonen den Mitgliedstaaten. Welche konkreten Rechtsänderungen die Whistleblower-Richtlinie in Deutschland bringen wird, ist daher derzeit noch weitgehend offen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäische Kommission, Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU beschlossen, Pressemeldung vom 12.03.2019
- Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vom 23.04.2018
- Handbuch Arbeitsrecht: Datenschutz im Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 19/178 Schutz von Hinweisgebern im Antidiskriminierungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 19/086 Datenschutz contra Hinweisgeberschutz im Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/138 Beginn der Ausschlussfrist bei Schadensersatzforderungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/058 Mitarbeiterbefragung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/005 Kündigung wegen Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 12/188 Gesetzesentwurf für Whistleblower-Schutzgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/187 Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/155 Kündigung wegen Meckerns
Letzte Überarbeitung: 28. September 2021
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