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Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige
Ein solcher "wichtiger Grund" kann für eine fristlose Kündigung kann in einer unberechtigten Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber liegen. Eine Kündigung wegen einer Strafanzeige ist aber rechtlich heikel, weil man bei einer Strafanzeige ja nie weiß, zu welchen Ergebnissen Polizei und Staatsanwaltschaft infolge ihrer Ermittlungen kommen.
Die Ergebnisoffenheit von Strafverfahren ist aber kein Freibrief für ein völlig grundloses „Whistleblowing“, d.h. ein Verpfeifen des Arbeitgebers. Stellt der Whistleblower eine unbegründete Strafanzeige, ohne vorher eine "innerbetriebliche Klärung" seines Verdachts versucht zu haben, kann die Strafanzeige eine fristlose Kündigung nach sich ziehen, wie ein Fall des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zeigt: LAG Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11.
- Fristlose Kündigung wegen unbegründeter Strafanzeige oder Schutz des „Whistlenlowers“?
- LAG Köln: Eine Strafanzeige ohne vorherige gründliche Prüfung der Vorwürfe kann eine Kündigung nach sich ziehen
Fristlose Kündigung wegen unbegründeter Strafanzeige oder Schutz des „Whistlenlowers“?
Manchmal haben Arbeitnehmer Anhaltspunkte dafür, dass im Betrieb Straftaten oder andere schwerwiegende Rechtsverstöße begangen werden. An sich hat der Bürger hier die Möglichkeit der Strafanzeige, nur dass der Arbeitnehmer nicht irgendein Bürger ist, sondern als Arbeitnehmer zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers verpflichtet ist.
Im "Normalfall" verlangen die Arbeitsgerichte daher vom Arbeitnehmer, dass er sich um eine "innerbetriebliche Klärung" bemüht. Nur wenn das erfolglos bleibt oder von vornherein sinnlos wäre, darf er seinen Arbeitgeber bei außerbetrieblichen Stellen "verpfeifen" und z.B. eine Strafanzeige erstatten.
Außerdem darf der Arbeitnehmer nicht „leichtfertig“ unwahre Behauptungen aufstellen. Darin liegt eine Gefahr für jeden "Whistleblower", denn aus Sicht des Arbeitgebers ist jede Strafanzeige „leichtfertig“, wenn das Strafverfahren den Tatverdacht nicht bestätigt. Und das geschieht oft, schon allein deshalb, weil die meisten Strafverfahren eingestellt werden. Strafanzeigen gegen den Arbeitgeber haben daher häufig eine verhaltensbedingte Kündigung zur Folge.
LAG Köln: Eine Strafanzeige ohne vorherige gründliche Prüfung der Vorwürfe kann eine Kündigung nach sich ziehen
Im Streitfall hatet ein alkoholisierter Jugendlicher die Sicherheitseinrichtung (den „Nothahn“) eines Busses benutzt, um während der Fahrt die Tür zu öffnen und den Bus zu verlassen. Das endete tödlich. Ein Busfahrer des Unternehmens teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit, der Junge könnte noch leben. Denn angeblich soll ihm ein anderer Angestellter des Busunternehmens mitgeteilt haben, dass bei den Bussen eine Schaltung entfernt worden sei, die für ein automatisches Bremsen gesorgt hätte. Eine solche Schaltung hat es aber nie gegeben, wie ein Sachverständigengutachten und ein Blick in die Bedienungsanleitung des Busses zeigten. Der Kollege, auf den sich der Whistlenlower berufen hatte, bestritt später seine angeblichen Informationen.
Daraufhin sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung sowie eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus. Wärhend das Arbeitsgericht Aachen die fristlose Kündigung für wirksam hielt (Urteil vom 07.12.2010, 4 Ca 2873/10), schwächte das LAG Köln diese Entscheidung ab, hielt aber die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist für rechtens. Denn der Busfahrer hatte nicht überprüft, ob die ihm angeblich zugetragenen Informationen richtig waren. Nur seiner rund 22 Jahre langen Betriebszugehörigkeit war es zu verdanken, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung die ordentliche Kündigungsfrist einhalten musste und keine fristlose Kündigung aussprechen durfte.
Fazit: Eine Strafanzeige zieht in den meisten Fällen eine fristlose Kündigung nach sich, gegen die der Arbeitnehmer sich dann später mit einer Kündigungsschutzklage wehren muss. Ob er vor Gericht als Sieger vom Platz geht, hängt davon ab, wie sorgfältig die Strafanzeige vorbereitet wird. Hier sollte man sich nie allein auf die Aussagen Anderer verlassen, sondern objektive Beweismittel sichern und den Arbeitgeber vor der Strafanzeige mit den Verdachtsmomenten konfrontieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 19/082 EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern
- Arbeitsrecht aktuell: 13/005 Kündigung wegen Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 12/188 Gesetzesentwurf für Whistleblower-Schutzgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/141 Kündigung wegen unberechtigter Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 11/175 Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/019 Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
- Arbeitsrecht aktuell: 10/137 Keine Kündigung wegen „Verpfeifens“ des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 10/049 Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 31. März 2019
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