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Behauptung "menschenverachtenden Umgangs" wird durch Meinungsfreiheit geschützt
27.01.2010. Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, dessen Repräsentanten, dessen Kunden oder seine Arbeitskollegen, dann liegt hierin ein erheblicher Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§ 243 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Der Arbeitgeber kann hierauf mit Sanktionen reagieren, so z.B. mit einer Abmahnung oder einer (ordentlichen oder außerordentlich fristlosen) verhaltensbedingten Kündigung. Und in einem Kündigungsschutzprozess ist er berechtigt, einen Auflösungsantrag zu stellen.
Aber auch die von der Beleidigung betroffene Person, also beispielsweise der Arbeitskollege, muss sich ein solches Verhalten nicht gefallen lassen.
Er kann den Übeltäter dazu auffordern, eine "strafenbewehrte Unterlassungs- und Widerrufserklärung" abzugeben, d.h. eine vertragliche Verpflichtung zu übernehmen, die ihn im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Außerdem können eine Strafanzeige, die Forderung nach Schmerzensgeld sowie Anwaltskosten auf den Beleidiger zukommen.
Hier sollte man aber nicht überstürzt handeln. Denn im ersten Schritt ist immer zu prüfen, ob tatsächlich eine Beleidigung bzw. falsche Tatsachenbehauptung vorliegt oder ob das beanstandete Verhalten (gerade noch so eben?) von der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 Satz Halbsatz 1 Grundgesetz - GG) gedeckt ist.
Und die Meinungsfreiheit hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einen äußerst hohen Stellenwert, da es ohne Meinungsfreiheit keine Demokratie geben kann (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958, 1 BvR 400/51 - "Lüth-Urteil").
Anders als eine Tatsachenbehauptung ist eine (reine) Meinungsäußerung nur eine Wertung, also eine persönliche Auffassung, und damit nicht beweisbar. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Wertung ist wichtig, weil man bei der Äußerung einer reinen Bewertung weniger zu befürchten hat als bei beleidigenden Tatsachenbehauptungen.
Die Äußerung einer Bewertung ist erst dann als Beleidigung verboten, wenn es sich um eine "Schmähkritik" handelt um eine Formalbeleidigung (A-Wörter usw.). Solche Fälle sind selten, und natürlich dürfen Meinungen in scharfer Form abwertend sein. In vielen Fällen entscheiden die Gerichte daher zu Gunsten der Meinungsfreiheit.
Deshalb hatte auch die Klage des Personalleiters einer kirchlichen Einrichtung gegen den Vorsitzenden der dortigen Mitarbeitervertretung (MAV) keinen Erfolg. Der MAV-Vorsitzende hatte in einer Sitzung zu Protokoll gegeben, dass "von einzelnen Verantwortlichen ein menschenverachtender Umgang gepflegt würde". Das für den Fall zuständige Arbeitsgericht (ArbG) Würzburg ließ in seiner Entscheidung offen, ob damit überhaupt der Kläger gemeint war, und selbst dann sei die Äußerung nicht widerrechtlich (Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 24.06.2010, 10 Ca 592/10)
Die streitige Aussage nennt keinerlei Tatsachen, so das Gericht. Der MAV-Vorsitzende hatte sich vielmehr allein auf die Kundgabe einer subjektiven Wertung beschränkt. Die zum Ausdruck gebrachte Meinung war zwar hart, scharf und abwertend, zumal der Fall im Tätigkeitsfeld der christlichen Nächstenliebe angesiedelt ist. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass allein ein Angriff auf die Person des Klägers beabsichtigt war. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: Das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg bringt die rechtlichen Aspekte der umstrittenen Äußerung gekonnt auf den Punkt. Das Ergebnis (pro Meinungsfreiheit) entspricht der allgemeinen (und richtigen) Tendenz der deutschen Gerichte.
Wer sich gegen eine mögliche Beleidigung rechtlich wehren möchte, muss daher mit dem Risiko leben, ein zweites Mal der Dumme zu sein.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 24.06.2010, 10 Ca 592/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 12/188 Gesetzesentwurf für Whistleblower-Schutzgesetz
- Arbeitsrecht aktuell: 12/187 Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 12/155 Kündigung wegen Meckerns
- Arbeitsrecht aktuell: 12/141 Kündigung wegen unberechtigter Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell: 11/206 Kündigung wegen Beleidigung von Kollegen in Romanform?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/159 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/126 Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige
- Arbeitsrecht aktuell 10/167: Beleidigung eines unbekannten Kunden
- Arbeitsrecht aktuell 10/150: Skandalpresse und Schmähungen und Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell 10/049: Öffentliche Kritik am Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell 10/180: Vorgesetzte beleidigt man nicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
Letzte Überarbeitung: 3. August 2019
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