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Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
30.08.2016. Wer einen Vorgesetzten beleidigt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
In einem aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hatte ein Arbeitnehmer einen Vorgesetzten gegenüber Kollegen in einem Facebook-Chat als "fettes Schwein" bezeichnet, und zwar unter Verwendung des entsprechenden Bildsymbols bzw. Emoticons "". Dafür bekam er die fristlose Kündigung.
Obwohl das LAG von einer Beleidigung ausging, war die Kündigung letztlich unverhältnismäßig, da der Arbeitnehmer schon 16 Jahre lang ohne Beanstandungen seine Arbeit gemacht hatte: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016, 4 Sa 5/16.
- Beleidigende Kommentare in einem Facebook-Chat mit Emoticons: Grund genug für eine Kündigung?
- Im Streit: Schweinsnasen, Smileys, Affengesichter und Teddybären
- LAG Baden-Württemberg: Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mit Hilfe von Emoticons kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein
Beleidigende Kommentare in einem Facebook-Chat mit Emoticons: Grund genug für eine Kündigung?
Wer seinen Arbeitgeber, einen Vorgesetzten oder einen Arbeitskollegen grob beleidigt, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten und muss mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung rechnen. Rechtsgrundlage ist § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber "aus wichtigem Grund" ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm
"unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann."
Bei der Anwendung von § 626 Abs.1 BGB prüfen die Arbeitsgerichte erst einmal, ob der Kündigungssachverhalt „an sich“ (typischerweise) als wichtiger Grund anzusehen ist, wobei die Umstände des Einzelfalls zunächst ausgeblendet werden. Ist das der Fall, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Vertragsbeendigung oder das Fortsetzungsinteresse des gekündigten Arbeitnehmers wichtiger sind (Interessenabwägung).
Da Formalbeleidigungen ("Schwachkopf", A-Wörter usw.) nicht durch das Grundgesetz (GG) bzw. durch die Meinungsfreiheit (Art.5 Abs.1 GG) geschützt sind, sind sie in der Regel als ein "an sich" für eine fristlose Kündigung ausreichender "wichtiger Grund" anzusehen. Das gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer Vorgesetzte oder Kollegen auf Facebook mit Hilfe von Emoticons beleidigt.
Im Streit: Schweinsnasen, Smileys, Affengesichter und Teddybären
Ein Metallunternehmen hatte einen Montagearbeiter nach knapp 16jähriger Betriebszugehörigkeit Anfang August 2015 fristlos gekündigt, weil dieser in einem Facebook-Chat einen seiner Vorgesetzten als "fettes Schwein" bezeichnet haben soll.
In dem Chat ging es um die längere Krankschreibung eines Kollegen, zu der sich insgesamt 21 Personen äußerten, darunter der gekündigte Montagearbeiter und vier weitere Arbeitnehmer des Metallunternehmens. Diese Krankschreibung würde voraussichtlich, so die Diskussionsbeiträge, zur Verärgerung bei den Vorgesetzten führen. In diesem Zusammenhang äußerte der Arbeitnehmer
"Das Fette dreht durch!!! "
sowie
"Und der kopf auch!!! "
Aus Sicht des Arbeitgebers hatte der Arbeitnehmer mit "" den Produktionsleiter Herrn F. gemeint und mit "kopf" bzw. „Bärenkopf“ einen Gruppenleiter.
Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der Kündigungsschutzklage statt (Urteil vom 08.12.2015, 4 Sa 5/16), da es die Kündigung aufgrund der fast 16jährigen Betriebszugehörigkeit als unverhältnismäßig ansah.
LAG Baden-Württemberg: Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen mit Hilfe von Emoticons kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein
Auch das LAG hielt die Kündigung für unverhältnismäßig und daher für unwirksam.
In den Urteilsgründen stellt das LAG zunächst klar, dass der Kläger mit "fettes " offenbar den Produktionsleiter gemeint hat und mit "kopf" einen Gruppenleiter, der Vorgesetzter eines Kollegen des Klägers war. Die Übersetzung von "kopf" mit "Bärenkopf" beruht dabei auf einer gemeinsamen Fehlinterpretation der Prozessbeteiligten, so das Gericht. Denn das Emoticon "" steht für "Affengesicht" bzw. "monkey face", so dass man für eine Bebilderung von "Bärenkopf" besser das Emoticon "" verwenden würde.
Die Äußerungen des Arbeitnehmers stellten weiterhin eine Beleidigung dar und waren damit an sich einen "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung. Dass der Kläger seine Beleidigungen auf der Facebook-Chronik eines Arbeitskollegen geäußert hatte, sprach nicht zu seinen Gunsten, denn damit war die Möglichkeit gegeben, dass die Beleidigungen von einer unbestimmten Vielzahl von Personen gelesen werden könnten.
Allerdings ging die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Klägers aus, da das Gericht ihm die Verwendung eines Insider-Jargons zugute hielt. Wer die gemeinten Personen nicht kennt, so das Gericht, wird kaum verstehen, wer gemeint ist und/oder warum der Ausdruck "Bärenkopf" überhaupt eine Beleidigung sein könnte. Zugunsten des Klägers sprach neben seiner langen Beschäftigungsdauer auch, dass er mit den beiden beleidigten Vorgesetzen voraussichtlich kaum in Kontakt geraten würde, so dass eine Beeinträchtigung des Betriebsklimas im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zu befürchten war. Letztlich hätte eine Abmahnung als Reaktion auf den Vorfall genügt, so das LAG.
Fazit: Es gibt bei der arbeitsrechtlichen Bewertung von Beleidigungen keinen Social-Media-Bonus. Dass ein Beitrag auf Facebook schnell gelikt ist oder dass man sich beim anonymen Chatten mit seinen Kommentaren gegenseitig übertrumpfen will, gibt Social-Media-Nutzern keine Narrenfreiheit.
Das gilt erst recht bei der zielgenauen Verwendung von Emoticons. Ob "fettes " oder "fettes Schwein", das bleibt sich gleich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016, 4 Sa 5/16
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Letzte Überarbeitung: 3. August 2019
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