- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
15.02.2017. Wer in einem kleinen Familienbetrieb für seine Eltern oder Schwiegereltern arbeitet, hat ein sehr spezielles Verhältnis zu seinem Chef.
Der muss sich daher manchmal „überdeutliche Worte“ anhören, die einen normalen Arbeitgeber sofort zur Kündigung bewegen würden.
In einem aktuellen Fall hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz deutlich gemacht, dass auch die familiäre Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht jede Beleidigung des Arbeitnehmers entschuldigt: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2016, 5 Sa 275/16.
- Rauer Ton im Familienbetrieb oder schon Beleidigung?
- Streit im Familienbetrieb: Schwiegersohn bezeichnet 72-jährigen Betriebsinhaber und Schwiegervater als „arbeitsscheu“
- LAG Rheinland-Pfalz: Wer seinen im Betrieb mitarbeitenden 72-jährigen Chef als arbeitsscheu beleidigt und ihm mit dem Verrat von Betriebsgeheimnissen droht, kann fristlos gekündigt werden
Rauer Ton im Familienbetrieb oder schon Beleidigung?
Will der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus verhaltensbedingten Gründen außerordentlich und fristlos kündigen, braucht er dafür einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das ist ein Pflichtverstoß, der so erheblich ist, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Auch schwere Beleidigungen des Arbeitgebers, eines anderen Betriebsangehörigen oder eines Kunden können einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen.
Ob eine beleidigende Äußerung im Einzelfall ausreichend „schwerwiegend“ ist oder nicht, hängt von den Situationsumständen ab. Eine spontane Äußerung in einem hitzigen Wortgefecht ist z.B. keine so erhebliche Pflichtverletzung wie eine wohlüberlegte schriftliche Beleidigung in einer E-Mail oder in einem Brief. Außerdem spielt der normale Umgangston zwischen den Beteiligten eine wichtige Rolle.
Aber sind auch Beleidigungen in einem kleinen Familienbetrieb zwischen den dort arbeitenden Familienmitgliedern weniger schwerwiegend als in einem „normalen“ größeren Betrieb?
Streit im Familienbetrieb: Schwiegersohn bezeichnet 72-jährigen Betriebsinhaber und Schwiegervater als „arbeitsscheu“
In dem vom LAG entschiedenen Fall hatte ein 72-jähriger Steinmetzmeister und Inhaber eines kleinen Handwerksbetriebs einen seiner drei Arbeitnehmer, seinen Schwiegersohn, per Anwaltsschreiben dazu aufgefordert, ihm die Zugangscodes zu dem Firmen-PC mitzuteilen, sich künftig beim Verlassen des Betriebs abzumelden und die gesetzlichen Ruhezeiten einzuhalten.
Der Schwiegersohn, ebenfalls Steinmetzmeister und knapp 30 Jahre im Betrieb beschäftigt, verfasste daraufhin ein langes wütendes Schreiben, in dem er die Forderungen seines Schwiegervaters im Wesentlichen zurückwies und sich dabei auf „Privilegien“ berief, die angeblich infolge einer jahrelangen Betriebsübung entstanden sein sollten.
Bei dieser Gelegenheit warf er seinem Schwiegervater vor, er sei „arbeitsscheu“. Sollte sich der Streit weiter verschärfen, würde er es der Öffentlichkeit gegenüber nicht mehr verschweigen, dass sein Schwiegervater infolge überhöhter Privatentnahmen Schulden in Höhe von 600.000,00 EUR angehäuft habe.
Daraufhin erklärte der Schwiegervater und Betriebsinhaber postwendend die fristlose Kündigung. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Schwiegersohns hatte in der ersten Instanz keinen Erfolg (Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 03.03.2016, 5 Ca 1647/15).
LAG Rheinland-Pfalz: Wer seinen im Betrieb mitarbeitenden 72-jährigen Chef als arbeitsscheu beleidigt und ihm mit dem Verrat von Betriebsgeheimnissen droht, kann fristlos gekündigt werden
Auch in der Berufung vor dem LAG Rheinland-Pfalz hatte der gekündigte Schwiegersohn kein Glück. Das LAG wies seine Berufung zurück.
Denn die Bezeichnung des Schwiegervaters als „arbeitsscheu“ war trotz der familiären Verbundenheit der Beteiligten eine schwere Beleidigung, so das Gericht. Dabei geht das LAG zwar zugunsten des Klägers davon aus, dass „offene Worte“ zwischen Familienangehörigen auch einmal deutlicher bzw. drastischer ausfallen können. Da der Kläger seinen Schwiegervater aber in dem Schmähbrief gesiezt und den Brief mit vielen juristischen Belegen gespickt hatte, war seine Beleidigung nicht als Teil eines spontanen innerfamiliären Wutausbruchs anzusehen.
Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger die Befolgung der ihm erteilten Weisungen ausdrücklich verweigerte und seinen Schwiegervater in dem Brief damit bedroht hatte, ihn in der Öffentlichkeit anzuprangern. Solche Pflichtverstöße sind im Allgemeinen ein ausreichender "wichtiger" Grund für eine fristlose Kündigung, so die Mainzer Richter.
Bei der Abwägung des Beendigungsinteresses auf Seiten des Arbeitgebers gegen das Interesse des gekündigten Schwiegersohns, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, überwogen die Interessen des Arbeitgebers. Denn trotz der langen Beschäftigungsdauer von fast 30 Jahren waren die vielen Pflichtverstöße so erheblich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört war.
Fazit: Auch Familienangehörige, die seit Jahrzehnten in einem kleinen Familienbetrieb arbeiten, genießen keine arbeitsrechtliche Narrenfreiheit. Kehrt ihr Angehöriger, dem der Betrieb gehört, den Chef heraus, müssen sie seine Arbeitsanweisungen befolgen. Und wenn sie ihren Arbeitgeber schon beleidigen, dann besser nicht schriftlich.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2016, 5 Sa 275/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsübung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 15/155 Fristlose Kündigung wegen übler Nachrede
- Arbeitsrecht aktuell: 15/052 Kündigung im Kleinbetrieb wegen Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/215 Abmahnung wegen Beleidigung bei respektlosem Abschiedsgruß
- Arbeitsrecht aktuell: 11/159 LAG Berlin: Fristlose Kündigung wegen Beleidigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/155 Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten
- Arbeitsrecht aktuell: 11/154 Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/248 Beleidigung eines Vorgesetzten - Entschuldigung kann fristlose Kündigung abwenden
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de