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Kündigung im Kleinbetrieb wegen Krankheit
23.02.2015. Wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern länger als sechs Monate gearbeitet hat, hat Kündigungsschutz auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
Das bedeutet umgekehrt: In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Arbeitnehmern besteht Kündigungsfreiheit für den Arbeitgeber. Er kann auch altgediente Mitarbeiter "einfach so" kündigen, d.h. ohne dafür einen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG vorweisen zu können.
Die Kündigungsfreiheit für Arbeitgeber nehmen die Arbeitsgerichte ernst, wie eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig Holstein zeigt: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2014, 1 Sa 151/14.
- Kündigungsfreiheit im Kleinbetrieb
- Der Streitfall: Langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte wird nach zweieinhalbmonatiger Krankheit gekündigt
- LAG Schleswig-Holstein: Die Kündigung einer länger erkrankten Arbeitnehmerin ist trotz 19jähriger Tätigkeit nicht treuwidrig
Kündigungsfreiheit im Kleinbetrieb
Wer allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG in Anspruch nehmen kann, kann sich beim gerichtlichen Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung erst einmal zurücklehnen: Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich die "soziale Rechtfertigung" der streitigen (ordentlichen) Kündigung ergibt, trägt nämlich der Arbeitgeber.
Anders ist es dann, wenn über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung gestritten wird, ohne dass das KSchG anzuwenden ist. Zwar kann auch eine ordentliche Kündigung während der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs.1 KSchG) und/oder in einem Betrieb mit bis zu zehn Arbeitnehmern (§ 23 Abs.1 Satz 2 KSchG) ausnahmsweise einmal unwirksam sein, doch liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür beim gekündigten Arbeitnehmer.
Ein solcher Ausnamefall (Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG) liegt insbesondere dann vor,
- wenn der gekündigte Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz in Anspruch nehmen kann, also z.B. wegen einer Schwerbehinderung nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung gekündigt werden kann (die der Arbeitgeber aber nicht eingeholt hat), und/oder
- wenn die Kündigung "sittenwidrig" im Sinne von § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, z.B. weil der Arbeitgeber aus Verärgerung über eine (rechtlich zulässige) politische oder gewerkschaftliche Betätigung gekündigt hat, und/oder
- wenn die Kündigung diskriminierend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist, denn dann ist sie gesetzeswidrig im Sinne von § 134 BGB (BAG, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/374 Kündigung aufgrund HIV-Infektion ist Diskriminierung wegen Behinderung), und/oder
- wenn die Kündigung gegen "Treu und Glauben" verstößt (§ 242 BGB), z.B. weil sie das vom Bundesarbeitsgericht (BAG) auch dem Arbeitgeber eines Kleinbetriebs abverlangte "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme" vermissen lässt (BAG, Urteil vom 21.02.2001, 2 AZR 15/00), etwa weil ein 30 Jahre lang beschäftigter Familienvater aus betrieblichen Gründen gekündigt wird und ein soeben erst eingestellter 25jähriger Arbeitnehmer bleiben darf, ohne dass dafür plausible Gründe erkennbar wären.
Rechtlich heikel ist vor allem der letzte Fall: Muss der Arbeitgeber auch in einem Kleinbetrieb bei Kündigungen (zwar nicht das KSchG, aber:) ein „Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“ beachten, besteht die Gefahr, über die Hintertür der Mindestmaß-Rechtsprechung die Grundgedanken des KSchG letztlich doch im Kleinbetrieb anzuwenden. Damit würden die gesetzlichen Grenzen des allgemeinen Kündigungsschutzes ausgehebelt.
Damit das nicht geschieht, verlangen die Gerichte in (möglichen) Treuwidrigkeitsfällen vom Arbeitgeber nur, dass er (irgendwelche) plausiblen Gründe für seine Kündigung vorbringt.
Der Streitfall: Langjährig beschäftigte Rechtsanwaltsfachangestellte wird nach zweieinhalbmonatiger Krankheit gekündigt
Geklagt hatte eine 47jährige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte ("Reno"), die als eine von fünf Arbeitnehmern bei einer Anwalts- und Notarsozietät beschäftigt war.
Als sie nach 19 Jahre langer Tätigkeit Mitte 2013 zweieinhalb Monate lang durchgehend erkrankt war und auf Befragen durch ihren Arbeitgeber keine Aussage über ihren voraussichtlichen weiteren Krankenstand machen konnte, erhielt sie eine ordentliche Kündigung.
Das Arbeitsgericht Lübeck hielt die Kündigung für rechtens und wies ihre Kündigungsschutzklage ab (Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 25.03.2014, 3 Ca 2678/13).
LAG Schleswig-Holstein: Die Kündigung einer länger erkrankten Arbeitnehmerin ist trotz 19jähriger Tätigkeit nicht treuwidrig
Auch beim LAG hatte die Reno kein Glück. Denn der Arbeitgeber hatte hier "einleuchtende Gründe" für seine Kündigung vorgebracht, und das genügte dem LAG.
Denn die verklagte Kanzlei hatte unwidersprochen vorgetragen, dass infolge der krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin wichtige Aufgaben liegen blieben, insbesondere Rechnungslegung. Außerdem konnte die Kanzlei eine vorübergehende Ersatzkraft nicht bekommen, obwohl sie sich darum nachweislich bemüht hatte. Daher ergriff sie die Gelegenheit, eine Ersatzkraft dauerhaft einzustellen, und nachdem sie das getan hatte, sprach sie die streitige Kündigung aus.
Fazit: Theoretisch kann es Fälle geben, in denen eine ordentliche Kündigung außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG "treuwidrig" ist, weil sie das "Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme" vermissen lässt. Praktisch haben Kündigungsschutzklagen, die mit einer solchen Begründung eingereicht werden, meistens keinen Erfolg. Außerdem drohen Folgekündigungen, die kaum größere Angriffsflächen bieten dürften als die Ausgangskündigung.
Arbeitnehmer, die sich trotz alledem zu einer Klage entscheiden, sollten daher möglichst rasch einem Vergleich zustimmen, um nicht am Ende mit leeren Händen dazustehen.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.10.2014, 1 Sa 151/14
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 190/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
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Letzte Überarbeitung: 2. November 2020
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