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BAG: Kündigungsschutz oder Kleinbetrieb?
04.10.2006. Gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen Arbeitnehmer in Kleinbetrieben keinen Kündigungsschutz.
Dabei sind sind "Kleinbetriebe" nach der seit dem 01.01.2004 geltenden Gesetzesfassung Betriebe mit zehn oder weniger Arbeitnehmern. Ende 2003 lag die Kleinbetriebsgrenze dagegen noch bei fünf oder weniger Arbeitnehmern.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis schon 31.12.2003 bestanden hat und nach der damaligen Gesetzeslage unter Kündigungsschutz stand, behalten nach einer Übergangsregelung ihren Kündigungsschutz - vorausgesetzt, die Betriebsgröße sinkt nicht unter fünf Arbeitnehmer
Fraglich ist, ob die Entlassung eines der im Dezember 2003 vorhandenen Arbeitnehmer durch spätere Neueinstellungen wettgemacht wird oder ob es bei der Feststellung der Betriebsgröße gemäß der Altfallregelung nur auf die am 31. Dezember 2003 bereits vorhandenen Arbeitnehmer ankommt.
Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem geklärt: BAG, Urteil 21.09.2006, 2 AZR 840/05.
- Fortgeltung des am 31.12.2003 bestehenden Kündigungsschutzes: Welche Arbeitnehmer zählen mit?
- Der Fall des BAG: Von den über fünf Arbeitnehmern der 2003er-Belegschaft sind im November 2004 nur noch drei im Betrieb
- BAG: Kein Kündigungsschutz nach der Altfallregelung, wenn die 2003er-Belegschaft auf fünf oder weniger sinkt
Fortgeltung des am 31.12.2003 bestehenden Kündigungsschutzes: Welche Arbeitnehmer zählen mit?
§ 23 Abs.1 KSchG lautet:
"(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs.1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen."
Fraglich ist, ob Arbeitnehmer, die Ende Dezember 2003 aufgrund der damaligen Fassung des KSchG unter das Gesetz fielen, weil damals mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt waren, bei einem späteren Ausscheiden der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer weiterhin Kündigungsschutz genießen,
- wenn die Anzahl der am 31.12.2003 beschätigten "Alt-Arbeitnehmer" durch Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse zwar auf fünf oder auf eine noch geringere Zahl gesunken ist,
- wenn aber dafür nach dem 2003 neue Arbeitnehmer eingestellt wurden, so daß die gesamte Mitarbeiterzahl auch nach 2003 stets bei über fünf lag,
Anders gesagt: Behalten die Arbeitnehmer, die am 31.12.2003 aufgrund der damaligen Gesetzesfassung Kündigungsschutz hatten, diesen Schutz auch dann, wenn einige ihrer "Alt-Kollegen" nach dem 31.12.2003 ausgeschieden sind (mit der Folge einer "Alt-Arbeitnehmerzahl" von fünf oder weniger), wenn aber dafür neue Mitarbeiter eingestellt werden, so daß die Mitarbeiterzahl seit Ende 2003 zwischen sechs und zehn pendelt.
In einem solchen Fall besteht kein Kündigungsschutz nach der Neufassung des Gesetzes, sondern allenfalls auf der Grundlage der Übergangs- bzw. Altfälleregelung. Denn nach der Neufassung des Gesetzes sind ja mehr als zehn Arbeitnehmer erforderlich.
Dese Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil 21.09.2006 (2 AZR 840/05) geklärt.
Der Fall des BAG: Von den über fünf Arbeitnehmern der 2003er-Belegschaft sind im November 2004 nur noch drei im Betrieb
Der Kläger war bei der Beklagten, einer Wertpapierhandelsbank, seit August 2003 angestellt. Am 31.12.2003 beschäftigte die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 30.11.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich. Zu diesem Zeitpunkt waren bei ihr einschließlich des Klägers weniger als zehn Arbeitnehmer regelmäßig tätig. Daher konnte sich der Kläger nicht auf die Neufassung der Kleinbetriebsklausel berufen, sondern nur auf die Altfälleregelung
Allerdings arbeiteten zum Zeitpunkt der Kündigung neben dem Kläger nur noch zwei Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 bei der Beklagten beschäftigt waren, d.h. das Fähnlein der 2003er-Belegschaft war auf drei geschrumpft.
Mit seiner Klage wehrte sich der Kläger gegen die Kündigung. Er vertrat im Prozeß die Auffassung, er genieße den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dieses Gesetz sei auf Grund der Übergangsregelung auf Alt-Fälle wie den vorliegenden anwendbar. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage abgewiesen.
BAG: Kein Kündigungsschutz nach der Altfallregelung, wenn die 2003er-Belegschaft auf fünf oder weniger sinkt
Die Revision des Klägers blieb vor dem BAG erfolglos.
Denn die Altfälle-Regelung setzt nach der Ansicht des BAG voraus, daß die am 31.12.2003 bestehende Situation fortbesteht. Die damals beschäftigten Arbeitnehmer müssen daher auch weiterhin im Betrieb tätig sein, d.h. die Anzahl der Alt-Arbeitnehmer muss nach 2003 mehr als fünf betragen.
Fazit: Es hilft einem durch die Altfälle-Regelung ursprünglich einmal geschützten Arbeitnehmer also nichts, wenn für die nach 2003 ausgeschiedenen "Alt-Arbeitnehmer" andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche "Ersatzeinstellung" reicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für die Anwendung dieser Besitzstandsregelung nicht aus.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil 21.09.2006, 2 AZR 840/05
- Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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