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Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
18.08.2020. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Anderfalls droht eine (ordentliche) verhaltensbedingte Kündigung.
Aber ist ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei einer langen Dauerkrankheit ebenso gravierend wie bei einer erstmaligen Erkrankung?
Nein, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019, 10 Sa 52/18.
- Krankmeldung erst dann, wenn der Arzt ein Attest ausgestellt hat?
- Der Streitfall: Gewerblicher Arbeitnehmer verstößt während einer monatelangen Dauerkrankheit mehrfach gegen die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung bei Schichtbeginn
- LAG Baden-Württemberg: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit ist bei Dauererkrankungen weniger gravierend
Krankmeldung erst dann, wenn der Arzt ein Attest ausgestellt hat?
§ 5 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet Arbeitnehmer im Krankheitsfall dazu, dem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ mitzuteilen. Außerdem muss man dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) vorlegen.
Daher kann man im Normalfall nicht erst einmal zum Arzt gehen und sich erst danach, wenn man ein Attest in der Hand hat, im Betrieb krankmelden. Vielmehr muss man dem Arbeitgeber bereits bei Dienstbeginn (telefonisch, per SMS, WhatsApp-Nachricht oder auch per E-Mai) mitteilen, dass man auf dem Weg zum Arzt ist und heute voraussichtlich nicht bei der Arbeit erscheinen kann. Nach dem Arzttermin ist dann eine zweite Information fällig, nämlich über die vom Arzt bescheinigte voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Nach über sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses hat man Kündigungsschutz gegenüber ordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers, vorausgesetzt dass im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§§ 1 Abs.1, 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG). Dann müssen Arbeitgeber-Kündigungen sozial gerechtfertigt sein, z.B. durch Pflichtverstöße des Arbeitnehmers (§ 1 Abs.2 KSchG). Und auch die Verletzung der Anzeigepflicht kann eine (ordentliche) verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Das gilt nicht nur bei einer erstmaligen Erkrankung, sondern auch dann, wenn man schon seit längerem durchgehend arbeitsunfähig ist. Denn auch über Folgeerkrankungen muss man den Arbeitnehmer "unverzüglich" informieren, und zwar auch dann, wenn man schon lange Krankengeld bekommt und in die Schichtplanungen gar nicht (mehr) einbezogen wird. Daher kann der Arbeitgeber eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung im Prinzip darauf stützen, dass der Arbeitnehmer während einer monatelangen Arbeitsunfähigkeit eine (weitere) Fortdauer der Erkrankung nicht unverzüglich anzeigt.
Der Streitfall: Gewerblicher Arbeitnehmer verstößt während einer monatelangen Dauerkrankheit mehrfach gegen die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung bei Schichtbeginn
Ein Lagerarbeiter war seit 2007 in einem Betrieb mit über zehn Arbeitnehmern beschäftigt. Ab Mitte 2016 war er aufgrund eines Bandscheibenleidens durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
In der ersten Jahreshälfte 2017 verstieß er insgesamt dreimal gegen seine Anzeigepflichten gemäß § 5 Abs.1 EFZG, indem er jeweils erst nach Beginn einer vom Arzt bescheinigten weiteren Arbeitsunfähigkeit die Krankschreibung an der Betriebspforte abgab. Der Arbeitgeber mahnte dieses Verhalten zweimal ab und nahm den dritten Pflichtverstoß - im August 2017 - zum Anlass für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Ulm (Kammern Ravensburg) Erfolg (Urteil vom 18.10.2018, 8 Ca 355/17).
LAG Baden-Württemberg: Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit ist bei Dauererkrankungen weniger gravierend
Auch das LAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Denn der Arbeitnehmer hatte zwar mehrfach gegen seine Anzeigepflicht verstoßen und war deshalb - mehrfach und zurecht - abgemahnt worden. Trotzdem fiel die Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten des Arbeitnehmers aus.
Denn, so das LAG: Verspätete Krankmeldungen treffen den Arbeitgeber während einer langen Dauer-Erkrankung nicht so hart wie bei einer erstmaligen Erkrankung (Urteil, Rn.43). Ruft der Arbeitnehmer am ersten Tag einer Erkrankung nicht rechtzeitig im Betrieb an, hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, rasch auf den Ausfall zu reagieren, so das LAG. Das ist bei einer lange andauernden Arbeitsunfähigkeit anders. Denn dann trifft die Fortsetzung der Krankheit den Arbeitgeber nicht unvorbereitet (Urteil, Rn.43).
Außerdem meint das LAG, dass der Arbeitnehmer von Mitte 2016 bis Mitte 2017 nur einige Male seine Anzeigepflichten verletzt bzw. verspätet erfüllt habe. Meistens hatte er sich korrekt verhalten (Urteil, Rn.44). Schlussendlich sprachen auch die lange Betriebszugehörigkeit und die wegen der Krankheit ungünstigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt für den Arbeitnehmer (Urteil, Rn.41).
Fazit: Die Entscheidung hätte auch anders ausfallen können. Denn wie das LAG selbst feststellt, hätte es für den Arbeitnehmer keinen erheblichen Aufwand bedeutet, seinen Vorgesetzten telefonisch zu informieren, und das hätte auch „nahegelegen“ (Urteil, Rn.42). Nachdem sich der Arbeitnehmer auch durch zwei einschlägige Abmahnungen nicht hatte beeindrucken lassen, hätte die Interessenabwägung auch zugunsten des Arbeitgebers ausgehen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7.5.2020, 2 AZR 619/19
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019, 10 Sa 52/18
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Hinweis: In der Zwischenzeit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Revision des Arbeitgebers stattgegeben, das Urteil des LAG aufgehoben und die Sache zurück an das LAG verwiesen: BAG, Urteil vom 07.05.2020, 2 AZR 619/19
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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