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Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
08.06.2020. Rassistische Äußerungen werden heutzutage zurecht nicht mehr toleriert.
Richten sich solche Aussagen gegen Kollegen, Vorgesetzte oder gegen Kunden, oder gibt es aufgrund anderer Begleitumstände einen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung auf der Grundlage von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) reagieren.
Anders ist es aber dann, wenn rassistische Beleidigungen keine Beziehung zum Arbeitgeber haben, z.B. weil sie in der Freizeit oder am Wochenende geäußert werden. Dann verstößt der Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Denn was der Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs macht, geht den Arbeitgeber erst einmal nichts an.
Ausnahmsweise ist aber auch in solchen Fällen eine fristlose Kündigung möglich, nämlich dann, wenn das "rassistische Freizeitverhalten" die persönliche Eignung des Arbeitnehmers infrage stelle. Dann kann ist eine (außerordentliche) Kündigung aus personenbedingten Gründen zulässig sein.
In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in 2012 entschieden, dass die Finanzverwaltung einen Innendienstmitarbeiter aus personenbedingten Gründen kündigen durfte, weil er als NPD-Aktivist eine von der NPD stammende E-Mail weitergeleitet hatte, in der zum gewaltsamen politischen Umsturz aufgerufen wurde (BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt).
In einem aktuellen Urteil hat das BAG jetzt aber zugunsten des Arbeitnehmers entschieden: BAG, Urteil vom 27.06.2019, 2 AZR 28/19.
Hier ging es um einen Innendienst-Angestellten des Landeskriminalamtes (LKA) Thüringen. Er hatte auf Facebook unter seinem Namen muslimische Zuwanderer als „Abschaum“ und „Brut“ bezeichnet und andere Diskussionsteilnehmer als „Hohlfrosch“, „Scheißlappen“ und „Nazipack“. Die Aussagen waren öffentlich einsehbar, enthielten aber keinen Hinweis auf die Tätigkeit des Angestellten beim LKA.
Der Arbeitgeber kündigte nach Anhörung des Personalrats außerordentlich und fristlos. Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Angestellte 52 Jahre alt und bereits mehr als 17 Jahre beim LKA beschäftigt. Er erhob Kündigungsschutzklage und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Erfurt (Urteil vom 25.08.2017, 8 Ca 739/17) und vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) Erfolg (Urteil vom 14.11.2018, 6 Sa 204/18).
Auch in Erfurt vor dem BAG zog der Arbeitgeber den Kürzeren, denn die Interessenabwägung des LAG war in Ordnung, so das BAG (Urteil, Rn.13 bis 16). Der Arbeitgeber hätte den Angestellten nämlich während der Kündigungsfrist mit anderen, weniger sicherheitsrelevanten Aufgaben beschäftigen können (Thüringer LAG, Urteil vom 14.11.2018, 6 Sa 204/18, S.17). Damit war die außerordentliche fristlose Kündigung unverhältnismäßig, auch unter Berücksichtigung des Lebensalters des Angestellten und seiner langen Beschäftigungsdauer.
Fazit: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Rassistische Pöbeleien in sozialen Medien können nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Folgen haben. Hätte das LKA hier im Streitfall nicht die Möglichkeit einer vorübergehenden Beschäftigung mit anderen, weniger sicherheitsrelevanten Aufgaben gehabt, wäre die Kündigung wohl rechtens gewesen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2019, 2 AZR 28/19
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 372/11
- Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2018, 6 Sa 204/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Update Arbeitsrecht 05|2019 vom 27.11.2019, BAG: Keine fristlose Kündigung eines LKA-Technikers nach 17jähriger Beschäftigung wegen rassistischer Äußerungen auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 20/111 Verdachtskündigung wegen Erschleichens rechtswidriger Vorteile
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/089 Kündigung einer Pflegekraft wegen Misshandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/105 Druckkündigung nur unter engen Voraussetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 15/210 Kündigung wegen Extremismus: Wenn die "Freizeit" den Job kostet
- Arbeitsrecht aktuell: 14/117 Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 13/340 Arbeitsgericht Hamburg: Keine fristlose Kündigung wegen Totenkopf-Foto
- Arbeitsrecht aktuell: 12/301 NPD-Aktivist wegen Weiterleitung eines Aufrufs zum gewaltsamen Umsturz gekündigt
- Arbeitsrecht aktuell: 11/135 Kündigung wegen außerdienstlicher NPD-Aktivität
- Arbeitsrecht aktuell: 11/106 Verhaltensbedingte Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/039 Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
- Arbeitsrecht aktuell: 09/073 Fristlose Kündigung wegen Körperverletzung einer Arbeitskollegen außerhalb der Dienstzeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 06/15 Arbeitsgericht Berlin: Fristlose Kündigung wegen Ausländerfeindlichkeit
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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