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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Tätlichkeit
03.04.2014. Außerdienstliches Fehlverhalten eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber im Allgemeinen nicht zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Denn was der Arbeitnehmer in seiner Freizeit macht, geht den Arbeitgeber erst mal nichts an.
Es gibt aber Ausnahmen, nämlich z.B. dann, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs einen Kollegen oder Vorgesetzten tätlich angreift. Denn solche Konflikte haben Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.
In einer aktuellen Entscheidung segnete das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz eine verhaltensbedingte Kündigung ab, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte, weil er während einer Krankschreibung außerhalb des Betriebs seinen Vorgesetzten tätlich angegriffen hatte: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014, 5 Sa 433/13.
- Verhaltensbedingte Kündigung als Reaktion auf Tätlichkeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Dienstes verüben?
- Der Fall des LAG Mainz: Krankgeschriebener Arbeitnehmer greift einen Vorgesetzten an, der ihn beim Autowaschen in einer öffentlichen Waschstraße fotografiert.
- LAG Mainz: Wer seinen Vorgesetzten gemeinsam mit einem Mittäter niederringt, muss mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen - auch ohne Abmahnung
Verhaltensbedingte Kündigung als Reaktion auf Tätlichkeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Dienstes verüben?
Wer im Betrieb einen Kollegen oder Vorgesetzten schlägt, tritt, würgt oder in anderer Weise tätlich angreift, verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten so schwer, dass der Arbeitgeber im Normalfall mit einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung reagieren kann.
Eine nicht ganz so harte Konsequenz ist eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung, die den Arbeitnehmer zwar auch den Job kostet, ihm dabei aber zumindest die Kündigungsfristen belässt.
Das alles gilt aber erst einmal nicht für das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Betriebs. Wer sich am Wochenende bei einem Fußballspiel an einer Schlägerei beteiligt, verstößt damit zwar gegen Strafgesetze, aber nicht unbedingt gegen arbeitsvertragliche Pflichten.
Eine ziemlich spezielle Situation ergibt sich, wenn der Arbeitnehmer zwar einerseits außerhalb des Betriebs während seiner Freizeit Tätlichkeiten verübt, dabei allerdings einen Arbeitskollegen schädigt. Dann spielt sich das Ganze zwar im außerdienstlichen Bereich ab, hat aber trotzdem negative Auswirkungen auf den Betrieb und betrifft damit auch das Arbeitsverhältnis.
Der Fall des LAG Mainz: Krankgeschriebener Arbeitnehmer greift einen Vorgesetzten an, der ihn beim Autowaschen in einer öffentlichen Waschstraße fotografiert.
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer mehr als zwölf Jahre in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt und hatte daher Kündigungsschutz. In den Jahren 2012 und 2013 war er längere Zeit krank geschrieben.
Mitte März 2013, während einer Krankschreibung, half er seinem Vater in einer öffentlichen Autowaschanlage bei der Autowäsche. Dabei wurde er zufälligerweise von einem Vorgesetzten beobachtet und per Handy zu Beweiszwecken fotografiert.
Der Arbeitnehmer wurde wütend und griff zusammen mit seinem Vater den Vorgesetzten an, drückte ihn zu Boden, so dass er hinfiel, und versuchte, ihm das Handy abzunehmen. Das Ganze hatte ein gerichtliches Nachspiel, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber im Eilverfahren auf Herausgabe der Fotos verklagte, mit dieser Klage aber keinen Erfolg hatte, denn das Fotografieren war in der konkreten Situation rechtens (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 SaGa 3/13 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 13/202 Arbeitnehmer fotografieren - geht das?).
Außerdem sprach der Arbeitgeber wegen des tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten eine fristlose Kündigung aus und hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Der Arbeitnehmer zog auch dagegen vor Gericht, und zwar mit einer Kündigungsschutzklage, die er vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern zum Teil gewinnen konnte. Das Arbeitsgericht meinte nämlich, dass die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei, hielt aber die fristgemäße verhaltensbedingte Kündigung für wirksam (Urteil vom 22.08.2013, 2 Ca 436/13).
Dagegen legte der Arbeitnehmer Berufung zum LAG Mainz ein. Der Arbeitgeber dagegen ließ die Entscheidung über die fristlose Kündigung rechtskräftig werden, d.h. er legte seinerseits keine Berufung ein.
LAG Mainz: Wer seinen Vorgesetzten gemeinsam mit einem Mittäter niederringt, muss mit einer verhaltensbedingten Kündigung rechnen - auch ohne Abmahnung
Das LAG wies die Berufung zurück, weil es die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung als sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ansah.
Denn die im Kern unstreitige Attacke auf den Vorgesetzten bewertete das LAG als einen schwerwiegenden, für eine ordentliche Verhaltenskündigung ausreichenden Pflichtverstoß. Durch Notwehr gerechtfertigt war das Verhalten des Klägers nicht, denn er musste die Filmerei dulden. Obwohl sich das Geschehen nicht im Betrieb abspielte, hatte es negative Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis, weil ein anderer Betriebsangehöriger betroffen war.
Eine Abmahnung als milderes Mittel kam hier nicht in Betracht. Denn bei Tätlichkeiten gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen muss ein Arbeitnehmer auch ohne Abmahnung wissen, dass der Arbeitgeber mit einer Kündigung reagieren wird.
Schließlich zog der Arbeitnehmer auch bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen den Kürzeren, da das LAG das Interesse des Arbeitgebers an einer (fristgemäßen) Beendigung trotz der langen Beschäftigungszeit als vorrangig ansah. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses war dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, so das Gericht.
Fazit: Der Arbeitnehmer hatte Glück, dass der Arbeitgeber nicht ebenfalls Berufung eingelegt hatte, denn dann hätte das LAG wahrscheinlich sogar die fristlose Kündigung als zulässig bzw. wirksam bewertet. Denn der Vorfall war ziemlich gravierend:
Angeblich soll der Kläger den Vorgesetzten nicht nur zu Boden geworfen, sondern auch unflätig beschimpft und in einen Würgegriff ("Schwitzkasten") genommen haben, doch blieb das zwischen den Parteien streitig. Unstreitig war, dass der Vorgesetzte zu Boden gedrückt wurde und hinfiel. Das ist schon ein ziemlicher "heftiger" Fall von Tätlichkeit, denn oft sind bereits kleinere Rempeleien oder mehr angedeutete als ausgeführte Schläge Anlass für Kündigungen. Unter den hier gegebenen Umständen konnte der Kläger die Kündigungsschutzklage kaum gewinnen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.01.2014, 5 Sa 433/13
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2013, 10 SaGa 3/13
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- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020
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