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Ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung we­gen Tät­lich­keit

Lang­jäh­rig be­schäf­tig­ter Ar­beit­neh­mer we­gen tät­li­chen An­griffs auf Vor­ge­setz­ten zu­recht ver­hal­tens­be­dingt ge­kün­digt: Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 30.01.2014, 5 Sa 433/13
Rechte Hand mit roter Karte

03.04.2014. Au­ßer­dienst­li­ches Fehl­ver­hal­ten ei­nes Ar­beit­neh­mers be­rech­tigt den Ar­beit­ge­ber im All­ge­mei­nen nicht zu ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung. Denn was der Ar­beit­neh­mer in sei­ner Frei­zeit macht, geht den Ar­beit­ge­ber erst mal nichts an.

Es gibt aber Aus­nah­men, näm­lich z.B. dann, wenn ein Ar­beit­neh­mer au­ßer­halb des Be­triebs ei­nen Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten tät­lich an­greift. Denn sol­che Kon­flik­te ha­ben Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­ver­hält­nis.

In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung seg­ne­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Rhein­land-Pfalz ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung ab, die ein Ar­beit­neh­mer er­hal­ten hat­te, weil er wäh­rend ei­ner Krank­schrei­bung au­ßer­halb des Be­triebs sei­nen Vor­ge­setz­ten tät­lich an­ge­grif­fen hat­te: LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 30.01.2014, 5 Sa 433/13.

Ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung als Re­ak­ti­on auf Tätlich­kei­ten, die Ar­beit­neh­mer außer­halb des Diens­tes verüben?

Wer im Be­trieb ei­nen Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten schlägt, tritt, würgt oder in an­de­rer Wei­se tätlich an­greift, ver­letzt sei­ne ar­beits­ver­trag­li­chen Pflich­ten so schwer, dass der Ar­beit­ge­ber im Nor­mal­fall mit ei­ner außer­or­dent­li­chen und frist­lo­sen Kündi­gung re­agie­ren kann.

Ei­ne nicht ganz so har­te Kon­se­quenz ist ei­ne or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung, die den Ar­beit­neh­mer zwar auch den Job kos­tet, ihm da­bei aber zu­min­dest die Kündi­gungs­fris­ten belässt.

Das al­les gilt aber erst ein­mal nicht für das Ver­hal­ten des Ar­beit­neh­mers außer­halb des Be­triebs. Wer sich am Wo­chen­en­de bei ei­nem Fußball­spiel an ei­ner Schläge­rei be­tei­ligt, verstößt da­mit zwar ge­gen Straf­ge­set­ze, aber nicht un­be­dingt ge­gen ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten.

Ei­ne ziem­lich spe­zi­el­le Si­tua­ti­on er­gibt sich, wenn der Ar­beit­neh­mer zwar ei­ner­seits außer­halb des Be­triebs während sei­ner Frei­zeit Tätlich­kei­ten verübt, da­bei al­ler­dings ei­nen Ar­beits­kol­le­gen schädigt. Dann spielt sich das Gan­ze zwar im außer­dienst­li­chen Be­reich ab, hat aber trotz­dem ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf den Be­trieb und be­trifft da­mit auch das Ar­beits­verhält­nis.

Der Fall des LAG Mainz: Krank­ge­schrie­be­ner Ar­beit­neh­mer greift ei­nen Vor­ge­setz­ten an, der ihn beim Au­to­wa­schen in ei­ner öffent­li­chen Wasch­s­traße fo­to­gra­fiert.

Im Streit­fall war ein Ar­beit­neh­mer mehr als zwölf Jah­re in ei­nem Be­trieb mit mehr als zehn Ar­beit­neh­mern beschäftigt und hat­te da­her Kündi­gungs­schutz. In den Jah­ren 2012 und 2013 war er länge­re Zeit krank ge­schrie­ben.

Mit­te März 2013, während ei­ner Krank­schrei­bung, half er sei­nem Va­ter in ei­ner öffent­li­chen Au­to­wasch­an­la­ge bei der Au­towäsche. Da­bei wur­de er zufälli­ger­wei­se von ei­nem Vor­ge­setz­ten be­ob­ach­tet und per Han­dy zu Be­weis­zwe­cken fo­to­gra­fiert.

Der Ar­beit­neh­mer wur­de wütend und griff zu­sam­men mit sei­nem Va­ter den Vor­ge­setz­ten an, drück­te ihn zu Bo­den, so dass er hin­fiel, und ver­such­te, ihm das Han­dy ab­zu­neh­men. Das Gan­ze hat­te ein ge­richt­li­ches Nach­spiel, weil der Ar­beit­neh­mer den Ar­beit­ge­ber im Eil­ver­fah­ren auf Her­aus­ga­be der Fo­tos ver­klag­te, mit die­ser Kla­ge aber kei­nen Er­folg hat­te, denn das Fo­to­gra­fie­ren war in der kon­kre­ten Si­tua­ti­on rech­tens (LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 11.07.2013, 10 Sa­Ga 3/13 - wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 13/202 Ar­beit­neh­mer fo­to­gra­fie­ren - geht das?).

Außer­dem sprach der Ar­beit­ge­ber we­gen des tätli­chen An­griffs auf den Vor­ge­setz­ten ei­ne frist­lo­se Kündi­gung aus und hilfs­wei­se für den Fall der Un­wirk­sam­keit ei­ne or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung.

Der Ar­beit­neh­mer zog auch da­ge­gen vor Ge­richt, und zwar mit ei­ner Kündi­gungs­schutz­kla­ge, die er vor dem Ar­beits­ge­richt Kai­sers­lau­tern zum Teil ge­win­nen konn­te. Das Ar­beits­ge­richt mein­te nämlich, dass die frist­lo­se Kündi­gung un­verhält­nismäßig ge­we­sen sei, hielt aber die frist­gemäße ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung für wirk­sam (Ur­teil vom 22.08.2013, 2 Ca 436/13).

Da­ge­gen leg­te der Ar­beit­neh­mer Be­ru­fung zum LAG Mainz ein. Der Ar­beit­ge­ber da­ge­gen ließ die Ent­schei­dung über die frist­lo­se Kündi­gung rechts­kräftig wer­den, d.h. er leg­te sei­ner­seits kei­ne Be­ru­fung ein.

LAG Mainz: Wer sei­nen Vor­ge­setz­ten ge­mein­sam mit ei­nem Mittäter nie­der­ringt, muss mit ei­ner ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gung rech­nen - auch oh­ne Ab­mah­nung

Das LAG wies die Be­ru­fung zurück, weil es die or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung als so­zi­al ge­recht­fer­tigt im Sin­ne von § 1 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) an­sah.

Denn die im Kern un­strei­ti­ge At­ta­cke auf den Vor­ge­setz­ten be­wer­te­te das LAG als ei­nen schwer­wie­gen­den, für ei­ne or­dent­li­che Ver­hal­tenskündi­gung aus­rei­chen­den Pflicht­ver­s­toß. Durch Not­wehr ge­recht­fer­tigt war das Ver­hal­ten des Klägers nicht, denn er muss­te die Fil­me­rei dul­den. Ob­wohl sich das Ge­sche­hen nicht im Be­trieb ab­spiel­te, hat­te es ne­ga­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf das Ar­beits­verhält­nis, weil ein an­de­rer Be­triebs­an­gehöri­ger be­trof­fen war.

Ei­ne Ab­mah­nung als mil­de­res Mit­tel kam hier nicht in Be­tracht. Denn bei Tätlich­kei­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten oder Kol­le­gen muss ein Ar­beit­neh­mer auch oh­ne Ab­mah­nung wis­sen, dass der Ar­beit­ge­ber mit ei­ner Kündi­gung re­agie­ren wird.

Sch­ließlich zog der Ar­beit­neh­mer auch bei der Abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen den Kürze­ren, da das LAG das In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers an ei­ner (frist­gemäßen) Be­en­di­gung trotz der lan­gen Beschäfti­gungs­zeit als vor­ran­gig an­sah. Ei­ne Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses war dem Ar­beit­ge­ber nicht zu­zu­mu­ten, so das Ge­richt.

Fa­zit: Der Ar­beit­neh­mer hat­te Glück, dass der Ar­beit­ge­ber nicht eben­falls Be­ru­fung ein­ge­legt hat­te, denn dann hätte das LAG wahr­schein­lich so­gar die frist­lo­se Kündi­gung als zulässig bzw. wirk­sam be­wer­tet. Denn der Vor­fall war ziem­lich gra­vie­rend:

An­geb­lich soll der Kläger den Vor­ge­setz­ten nicht nur zu Bo­den ge­wor­fen, son­dern auch unflätig be­schimpft und in ei­nen Würge­griff ("Schwitz­kas­ten") ge­nom­men ha­ben, doch blieb das zwi­schen den Par­tei­en strei­tig. Un­strei­tig war, dass der Vor­ge­setz­te zu Bo­den ge­drückt wur­de und hin­fiel. Das ist schon ein ziem­li­cher "hef­ti­ger" Fall von Tätlich­keit, denn oft sind be­reits klei­ne­re Rem­pe­lei­en oder mehr an­ge­deu­te­te als aus­geführ­te Schläge An­lass für Kündi­gun­gen. Un­ter den hier ge­ge­be­nen Umständen konn­te der Kläger die Kündi­gungs­schutz­kla­ge kaum ge­win­nen.

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Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020

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