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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/086

Kün­di­gung we­gen "au­ßer­dienst­li­cher" Zu­häl­te­rei

Wer we­gen Zu­häl­te­rei, schwe­ren Men­schen­han­dels, ge­fähr­li­cher Kör­per­ver­let­zung und an­de­rer Rot­licht-De­lik­te straf­recht­lich ver­ur­teilt ist, kann vom öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­ber ge­kün­digt wer­den: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Ur­teil vom 12.02.2009, 17 Sa 1567/08
Rechte Hand mit roter Karte Auch au­ßer­dienst­li­che Ver­feh­lun­gen kön­nen zur Kün­di­gung be­rech­ti­gen

22.05.2009. Das Pri­vat­le­ben sei­ner Ar­beit­neh­mer geht den Ar­beit­ge­ber ei­gent­lich nichts an. Da­her soll­ten "mo­ra­li­sche" und recht­li­che Ver­feh­lun­gen im Pri­vat­be­reich ei­gent­lich nicht auf den Job durch­schla­gen.

Ar­beit­ge­ber kön­nen da­her im All­ge­mei­nen kei­ne Kün­di­gung we­gen pri­va­ter Fehl­trit­te ih­rer Ar­beit­neh­mer aus­spre­chen.

Al­ler­dings gilt das nur im Re­gel­fall bzw. im All­ge­mei­nen, d.h. auch hier gibt es Aus­nah­men. Über ei­ne sol­che Aus­nah­me hat­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm vor kur­zem zu ent­schei­den.

Hier ging es um die Kün­di­gung ei­nes bei ei­ner Stadt im Stra­ßen­bau be­schäf­tig­ten Ar­beit­neh­mers, der sich we­gen "au­ßer­dienst­li­cher" Zu­häl­te­rei straf­bar ge­macht hat­te: LAG Hamm, Ur­teil vom 12.02.2009, 17 Sa 1567/08.

Dürfen öffent­li­che Ar­beit­ge­ber außer­dienst­li­che Straf­ta­ten nach der Einführung des TVöD nicht mehr für ei­ne Kündi­gung her­an­zie­hen?

Ver­letzt ein Ar­beit­neh­mer in er­heb­li­chem Aus­maß ar­beits­ver­trag­li­che Pflich­ten, kann der Ar­beit­ge­ber ihn ver­hal­tens­be­dingt kündi­gen. Ist es dem Ar­beit­ge­ber nicht ein­mal mehr zu­mut­bar, den Ar­beit­neh­mer bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist zu beschäftig­ten, kann auch ei­ne frist­lo­se Kündi­gung ge­recht­fer­tigt sein.

Ei­ne der­ar­ti­ge Pflicht­ver­let­zung, die zu ei­ner Kündi­gung be­rech­tigt, kann ins­be­son­de­re vor­lie­gen, wenn der Ar­beit­neh­mer Straf­ta­ten zu Las­ten sei­nes Ar­beit­ge­bers, von Kol­le­gen oder Kun­den be­geht.

Da­ge­gen ist ei­ne Kündi­gung in der Re­gel bei aus­sch­ließlich im Pri­vat­be­reich lie­gen­den Straf­ta­ten nicht ge­recht­fer­tigt. Et­was an­de­res gilt nur dann, wenn ein kon­kre­ter Be­zug zum Ar­beits­verhält­nis be­steht. Denn das Pri­vat­le­ben des Ar­beit­neh­mers ist für den Ar­beit­ge­ber grundsätz­lich ta­bu.

Be­son­der­hei­ten gel­ten al­ler­dings im öffent­li­chen Dienst. Be­am­te, als Re­präsen­tan­ten des Staa­tes, ha­ben ei­ne be­son­de­re Loya­litäts- und po­li­ti­sche Zurück­hal­tungs­pflicht. Dem­ent­spre­chend müssen sie auch ihr außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten aus­rich­ten.

Im Grund­satz wur­de die­ses Prin­zip in § 8 des Bun­des­an­ge­stell­ten-Ta­rif­ver­tra­ges (BAT), der in wei­ten Tei­len des öffent­li­chen Diens­tes galt, jetzt aber teil­wei­se durch den Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (TvÖD) ab­gelöst wur­de, auch für an­de­re Beschäftig­te des öffent­li­chen Diens­tes über­nom­men. Da­nach hat sich der An­ge­stell­te so zu ver­hal­ten, wie es von An­gehöri­gen des öffent­li­chen Diens­tes er­war­tet wird.

§ 41 TVÖD enthält ei­ne sol­che For­mu­lie­rung nicht mehr. Dort ist nur ge­re­gelt, dass die im Rah­men des Ar­beits­ver­tra­ges ge­schul­de­te Leis­tung ge­wis­sen­haft und ord­nungs­gemäß aus­zuführen ist und Beschäftig­te des Bun­des und an­de­rer Ar­beit­ge­ber, in de­ren Auf­ga­ben­be­rei­chen auch ho­heit­li­che Tätig­kei­ten wahr­ge­nom­men wer­den, sich durch ihr ge­sam­tes Ver­hal­ten zur frei­heit­lich de­mo­kra­ti­schen Grund­ord­nung im Sin­ne des Grund­ge­set­zes be­ken­nen müssen.

Pro­ble­ma­tisch ist, wann bei ei­ner außer­dienst­lich be­gan­ge­nen Straf­tat ein kon­kre­ter Be­zug zum Ar­beits­verhält­nis be­steht und ob für Beschäftig­te im öffent­li­chen Dienst auch dann Be­son­der­hei­ten gel­ten, wenn auf ihr Ar­beits­verhält­nis der BAT kei­ne An­wen­dung fin­det.

Mit die­ser Fra­ge beschäftigt sich die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm (Ur­teil vom 12.02.2009, 17 Sa 1567/08).

Der Streit­fall: Im städti­schen Dienst ste­hen­der Straßen­bau­ar­bei­ter betätigt sind sei­ner Frei­zeit als kri­mi­nel­ler Zuhälter und wird zu ei­ner Bewährungs­stra­fe ver­ur­teilt

Der Kläger war bei der Be­klag­ten, der Stadt Bo­chum, seit 1998 als Straßen­bau­er zu ei­nem Mo­nats­ge­halt von et­was über 2.000 EUR brut­to tätig. Durch Ver­ein­ba­rung in sei­nem Ar­beits­ver­trag gal­ten für das Ar­beits­verhält­nis zunächst meh­re­re Ta­rif­verträge für ge­meind­li­che Ver­wal­tun­gen, seit 2005 fand der Ta­rif­ver­trag für den öffent­li­chen Dienst (TVÖD) auf das Ar­beits­verhält­nis An­wen­dung.

Im Jahr 2008 kam der Kläger zunächst meh­rer Wo­chen in Un­ter­su­chungs­haft und wur­de schließlich we­gen Zuhälte­rei, schwe­rem Men­schen­han­del, gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung, Er­pres­sung und se­xu­el­ler Nöti­gung zu ei­ner Bewährungs­stra­fe von ei­nem Jahr und zehn Mo­na­ten ver­ur­teilt. Der Kläger hat­te Mädchen aus der Tsche­chi­schen Re­pu­blik ge­holt und als Pro­sti­tu­ier­te für sich ar­bei­ten las­sen. Als Grund für sei­ne Tat gab er an, dass er bei der Be­klag­ten nicht ge­nug ver­dien­te.

Hierüber wur­de in der Pres­se ausführ­lich be­rich­tet, ins­be­son­de­re auch, dass der Kläger bei der Be­klag­ten ar­bei­te­te und den nicht aus­rei­chen­den Ver­dienst als Grund für die Tat an­ge­ge­ben hat­te. We­gen des der Be­klag­ten ih­rer An­sicht nach ent­stan­de­nen Ver­trau­ens­ver­lus­tes in der Öffent­lich­keit kündig­te sie dem Kläger nach Anhörung des Per­so­nal­rats or­dent­lich aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen mit Schrei­ben vom 02.05.2008.

Die Be­klag­te führt da­zu aus:

„Ge­ra­de der Schutz rund um Per­so­nen und das Ge­samt­sys­tem im Rot­licht­mi­lieu gehört zu ei­ner der wich­ti­gen Schutz­auf­ga­ben der Ge­mein­den, und ge­nau an die­ser Stel­le trifft die Straf­tat [des Klägers] emp­find­lich in den Schutz­be­reich der [Be­klag­ten]. Sei­ne Wei­ter­beschäfti­gung würde die Öffent­lich­keit als Hohn und An­griff auf ih­ren Schutz an­se­hen. […]“

Ge­gen die Kündi­gung er­hob der Kläger Kla­ge. Das Ar­beits­ge­richt Bo­chum wies die Kla­ge ab. Es ver­trat die An­sicht, dass die im Bun­des­an­ge­stell­ten-Ta­rif­ver­trag (BAT) fest­ge­leg­ten Grundsätze für Beschäftig­te im öffent­li­chen Dienst prin­zi­pi­ell gel­ten, al­so nicht nur dann, wenn der BAT auf das frag­li­che Ar­beits­verhält­nis An­wen­dung fin­det.

Des­we­gen ist, laut Ar­beits­ge­richt, ei­ne Kündi­gung bei ei­ner außer­dienst­li­chen Straf­tat zulässig, wenn sie, wie hier, von ei­ni-gem Ge­wicht ist. Zu­dem, so das Ge­richt, ist vor­lie­gend das An­se­hen der Be­klag­ten in der Öffent­lich­keit geschädigt wor­den.

LAG Hamm: Wer we­gen Zuhälte­rei, schwe­ren Men­schen­han­dels, gefähr­li­cher Körper­ver­let­zung und an­de­rer Rot­licht-De­lik­te straf­recht­lich ver­ur­teilt ist, kann vom öffent­li­chen Ar­beit­ge­ber gekündigt wer­den

Das LAG Hamm schloss sich der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts Bo­chum an und wies die Be­ru­fung des Klägers zurück.

Auch das LAG lässt nicht gel­ten, dass der BAT auf das Ar­beits­verhält­nis des Klägers kei­ne An­wen­dung fand. Es führt aus, dass die im BAT fest­ge­leg­ten Grundsätze für Beschäftig­te im öffent­li­chen Dienst Grund­prin­zi­pi­en sind, die nur wie­der­ge­ben, was all­ge­mein im­mer für al­le Beschäftig­ten (auch Ar­bei­ter) des öffent­li­chen Diens­tes gilt.

Das LAG stellt klar, dass sich die ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­de­ten Pflich­ten zur Rück­sicht­nah­me des Ar­beit­neh­mers im öffent­li­chen Dienst auch auf das außer­be­trieb­li­che Ver­hal­ten er­stre­cken. Dies gehört zu den Be­son­der­hei­ten im öffent­li­chen Dienst.

Außer­dienst­li­che Straf­ta­ten können des­we­gen, so das LAG, zu ei­ner Kündi­gung im öffent­li­chen Dienst Beschäftig­ter be­rech­ti­gen, wenn sie von ei­ni­gem Ge­wicht sind, was es vor­lie­gend an­nimmt.

Das LAG berück­sich­tigt je­doch zu­dem, dass die Be­klag­te auch ört­li­che Ord­nungs­behörde ist und da­mit ge­ra­de für die Ver­hin­de­rung il­le­ga­ler Pro­sti­tu­ti­on zuständig war. Das LAG führt aus, dass die Straf­tat auch in die­sem Hin­blick ge­eig­net war, den Ruf der Be­klag­ten zu schädi­gen und schon die­se ge­ne­rel­le Eig­nung hier­zu ei­ne Kündi­gung recht­fer­ti­gen kann.

Bei der er­for­der­li­chen Verhält­nismäßig­keitsprüfung führt das LAG ins­be­son­de­re zu­guns­ten des Klägers aus, dass er zu­vor nie durch Straf­ta­ten auf­ge­fal­len war und dass er, als Straßen­bau­er, kei­ne her­aus­ge­ho­be­ne re­präsen­ta­ti­ve Stel­lung im öffent­li­chen Dienst in­ne­hat­te.

Ge­gen den Kläger spricht je­doch laut LAG ent­schei­dend, dass er durch sei­ne An­ga­be, er ha­be die Tat be­gan­gen, weil er zu we­nig Geld bei der Be­klag­ten ver­die­ne, sel­ber sei­ne außer­dienst­li­che Straf­tat mit sei­ner Tätig­keit ver­bun­den hat.

Die Ent­schei­dung zeigt, dass das seit lan­gem an­er­kann­te Prin­zip, dass bei Beschäftig­ten im öffent­li­chen Dienst das außer­dienst­li­che Ver­hal­ten schnel­ler ein Kündi­gungs­grund sein kann als bei an­de­ren Ar­beit­neh­mern, prin­zi­pi­ell im­mer gilt und nicht von ei­ner ent­spre­chen­den ta­rif­ver­trag­li­chen oder ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung abhängt. Es kommt auch nicht dar­auf an, wel­che Beschäfti­gung der Ar­beit­neh­mer ausübt. Dies spielt le­dig­lich bei der Verhält­nismäßig­keit der Kündi­gung ei­ne Rol­le.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) über den Fall ent­schie­den und die Ent­schei­dung des LAG Hamm ab­ge­seg­net. In­for­ma­tio­nen zu dem BAG-Ur­teil fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 19. März 2018

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