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Verhaltensbedingte Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat
01.06.2011. Arbeitsverträge verpflichten nicht nur zur Arbeitsleistung und zu deren Entlohnung, sondern auch zur Fairness gegenüber dem Vertragspartner (§ 241 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Diese Pflicht gilt auch außerhalb der Arbeitszeit. Sie wird z.B. bei einer außerdienstlichen Straftat verletzt, falls diese einen Bezug zum Dienst hat.
Deshalb kann eine in der Freizeit verübte Körperverletzung ein Abmahnungs- oder Kündigungsgrund sein, wenn sie auf dem Betriebsgelände verübt wurde.
Im öffentlichen Dienst mussten Arbeitnehmer bisher ihr gesamtes Privatleben daran ausrichten, dass das Ansehen ihres Arbeitgebers nicht beeinträchtigt wurde. Diese strenge Pflicht wurde durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgeschafft.
Daher ist fraglich, wann Angestellt des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlich begangener Straftaten gekündigt werden kann. Mit dieser Frage befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09.
Ein städtischer Bauarbeiter wurde wegen Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Als Tatmotiv nannte er Geldmangel infolge kärglicher Entlohnung. Die Presse berichtete darüber. Er erhielt daraufhin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.
Das Arbeitsgericht Bochum und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hielten die Kündigung für wirksam (LAG Hamm, Urteil vom 12.02.2009, 17 Sa 1567/08, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 09/086 Kündigung wegen „außerdienstlicher“ Zuhälterei)
Auch das BAG gab dem Arbeitgeber recht, weil der Bauarbeiter mit seinen Äußerungen einen Bezug zwischen Tat und Arbeitsverhältnis hergestellt hatte.
Fazit: Wegen außerdienstlicher Straftaten dürfen öffentliche Arbeitgeber heute nur noch unter denselben - engen - Voraussetzungen wie private Arbeitgeber kündigen. Es braucht daher einen Bezug zwischen Straftat und Arbeitsverhältnis. Der aber liegt schon vor, wenn der Arbeitgeber in der Öffentlichkeit mit der Straftat in Verbindung gebracht wird. Straffällig gewordene Arbeitnehmer sollten daher ihre Strafverfahren möglichst rasch und unauffällig beenden, z.B. durch Akzeptieren einer Geldbuße.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.02.2009, 17 Sa 1567/08
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 14. Juli 2020
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